Der Begriff
Volksverhetzung bezeichnet in
Deutschland eine
Straftat nach § 130 StGB.
Tatbestandsmerkmale
Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert
§ 130
Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs:
- Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre
ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder
gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass
aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- 2. die Menschenwürde
anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der
Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft,
böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
- wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Diese aktuelle Fassung trat am 22. März 2011 in Kraft.
[1]
Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in
Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein.
Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die „eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1
Völkerstrafgesetzbuch
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigen,
leugnen oder verharmlosen“. Gemeint sind
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem
Völkermord.
Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den
öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise
stört, unter Strafe. Dieser Absatz trat am 1. April 2005 in Kraft.
[2] Es handelt sich laut Beschluss des BVerfG vom 4. November 2009 um eine Sonderbestimmung und kein
allgemeines Gesetz, die aber angesichts der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zum
Nationalsozialismus mit der Garantie der
Meinungsfreiheit in Artikel 5, Absatz 1 und 2 GG zu vereinbaren sei.
[3][4]
Begründung
Grundsätzlich schließt das
Grundrecht auf
Meinungsfreiheit
auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch kann der
Gesetzgeber das Recht auf die Behauptung falscher Tatsachen durch
Gesetze einschränken, zum Beispiel bei den Delikten
Verleumdung,
üble Nachrede,
Betrug und
arglistiger Täuschung.
Außerhalb des Ehrenschutzes und des Jugendschutzes (→
Schrankentrias,
Art. 5
Abs. 2 GG) darf die Meinungsfreiheit nur durch solche Gesetze
(„allgemeine Gesetze“) eingeschränkt werden, „die nicht eine Meinung als
solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als
solche richten, die vielmehr den Schutz eines schlechthin, ohne
Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgut dienen“.
[5]
Die herrschende Rechtsmeinung sieht § 130 StGB als gerechtfertigt an,
weil er dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde
diene, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt
werde, und die Meinungsfreiheit gleichsam durch den Schutz des
öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen sei.
Geschichte
Absatz 1 und 2
§ 130 StGB lautete in der Urfassung des Strafgesetzbuchs von 1871:
[6]
„Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen
einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.“
Die Neufassung dieses Paragrafen beruhte auf der historischen Erfahrung, dass der
Nationalsozialismus auch durch rechtliches Dulden von Hetzpropaganda ermöglicht wurde.
[7]
Anfang Januar 1959 legte die Bundesregierung erstmals einen
Gesetzentwurf für die Neufassung des § 130 StGB vor. Sie reagierte damit
auf eine Serie
antisemitischer Straftaten, darunter Brandanschläge auf
Synagogen, und Justizskandale. Im Frühjahr 1957 hatte
Ludwig Zind, ehemaliges SD-Mitglied, einen jüdischen Kaufmann beleidigt und voller Stolz hunderte Morde an
Juden in der
NS-Zeit
bekannt. Er wurde im April 1958 wegen Beleidigung und Verunglimpfung
des Andenkens Verstorbener zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, floh aber
vor Haftantritt ins Ausland. Im Prozess hatte er seine
nationalsozialistischen Ansichten bekräftigt und dafür viel Zustimmung
seitens der Zuschauer erhalten. Im Juli floh auch der ehemalige
KZ-Arzt
Hans Eisele ins Ausland; die KZ-Ärztin
Herta Oberheuser wurde vorzeitig entlassen und konnte sich erneut als Ärztin niederlassen.
Diese und andere Fälle wurden in der deutschen und internationalen
Öffentlichkeit aufmerksam registriert. Dabei wurde auch der Fall des
Hamburgers Friedrich Nieland bekannt, der 1957 trotz Verbreitung einer
antisemitischen Hetzschrift vom
Oberlandesgericht Hamburg nicht verurteilt worden war.
[8] Weihnachten 1959 kam es dann zu einem schweren Anschlag auf die
Kölner Synagoge, die Bundeskanzler
Konrad Adenauer
erst kurz zuvor mit der jüdischen Gemeinde eingeweiht hatte, gefolgt
von 700 Anschlusstaten bis Ende Januar 1960. Dies rief internationale
Empörung und Besorgnis über die Stabilität der westdeutschen Demokratie
hervor. Die
SED sprach von einer „Refaschisierung“ der Bundesrepublik.
Daraufhin fand am 22. Januar 1960 im Bundestag eine von der
SPD beantragte große Justizdebatte statt. Dabei lehnte die Opposition den Gesetzentwurf der Regierung als Sondergesetz ab:
Adolf Arndt sprach von einem „
Judenstern“-Gesetz,
das die jüdische Minderheit rechtlich als privilegiert brandmarken
würde. Stattdessen müsse man jede Herabwürdigung von Minderheiten als
Angriff auf die Menschenwürde ahnden. Seine Sicht setzte sich im
Rechtsausschuss des Bundestages durch, so dass im Sommer 1960 nicht
„Aufstachelung zum Rassenhass“, sondern der Angriff auf die
„Menschenwürde anderer“ in den Gesetzestext übernommen wurde.
[9]
Absatz 3
Holocaustleugnung war bis 1994 schon als einfache
Beleidigung strafbar. Der
Bundesgerichtshof
hatte Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres
Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik am 18. September 1979
Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem
Nationalsozialismus zugesprochen.
[10]
Am 13. April 1994 entschied das
Bundesverfassungsgericht, dass Holocaustleugnung nicht unter das Grundrecht der
Meinungsfreiheit nach
Art. 5
Absatz 1 des
Grundgesetzes
fällt: Es handele sich bei der Holocaustleugnung um eine „unwahre
Tatsachenbehauptung“, also das Bestreiten einer vielfach erwiesenen
Tatsache, die für sich nicht vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt sei,
da sie nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung
beitragen könne.
[11]
Schon die Prüfung, ob Holocaustleugnung überhaupt als im Sinne der
Meinungsfreiheit schutzwürdige Meinung in Betracht kommt, wurde also
verneint.
Daraufhin wurde § 130 StGB am 28. Oktober 1994 mit dem Absatz 3 ergänzt. Der darin verwendete Begriff des
Völkermords bezieht sich vor allem auf die Holocaustleugnung, da
§ 6
Absatz 1 des
Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) den
Holocaust
als Völkermord definiert. Absatz 3 ist nach BVerfG-Urteil von 1994 kein
Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte, weil eine direkt zu Hass,
Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung eine nicht von der
Meinungsfreiheit gedeckte Straftat darstellt, die weiteres illegales
Handeln bewirken, dazu aufrufen und anstiften könne.
Das BVerfG-Urteil fand Kritik: Den Holocaust leugnende Äußerungen
beschränkten sich regelmäßig nicht auf reine Tatsachenbehauptungen,
sondern seien mit Werturteilen verbunden. Diese seien nach ständiger
Rechtsprechung des BVerfG auch dann vom Schutzbereich des Grundrechts
erfasst, wenn es sich bei ihnen um völligen Unsinn oder sogar
ehrverletzende Äußerungen handele. Diese würden erst auf Ebene der
Grundrechtsschranken vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen.
Der Politikwissenschaftler
Peter Reichel
meint: Das bisherige Recht habe den Persönlichkeitsschutz aller Opfer
von Holocaustleugnern schon gewährt, während der Staat nun erstmals eine
bestimmte Tatsachenbehauptung als Lüge und Verharmlosung bestrafe.
Indem man bestimmte Falschbehauptungen aus der freien Kommunikation über
die Geschichte gesetzlich auszuschließen versuche, fördere man eher
eine erneute Tendenz zum
Gesinnungsstrafrecht,
statt den Meinungsbildungsprozess gerade bei ungefestigten Jugendlichen
positiv zu beeinflussen. Dies sei für eine liberale Rechtsstaatstheorie
bedenklich, da Meinungsfreiheit nicht nur ein individuelles, sondern
ein kollektives Grundrecht sei: „Es liegt im öffentlichen Interesse
einer pluralistischen Gesellschaft, die wesensmäßig durch die
Rationalität kommunikativen Handelns geprägt ist, freie Meinungs- und
Willensbildung nicht zu behindern.“ Am Grenzfall der Holocaustleugnung
werde deutlich, „dass es auf die Frage nach historischer Wahrheit auch
dann keine definitiven Antworten gibt, wenn wir dies aus moralischen und
politischen Gründen wünschen. Rechtsgüterschutz kann sich nur auf die
Ehre und das Andenken der NS-Verfolgten erstrecken, nicht aber auf ein
richtiges, vom Staat verwaltetes Geschichtsbild.“
[12]
Im Sommer 2008 kritisierten die ehemaligen Verfassungsrichter
Winfried Hassemer und
Wolfgang Hoffmann-Riem das Verbot der Holocaustleugnung:
[13]
Die auf § 130 Absatz 3 StGB beruhende Rechtsprechung sei ungeeignet,
die Menschenwürde der Opfernachfahren zu schützen. Die streitbare
Demokratie solle es unterlassen, „durch Repression Märtyrer zu
schaffen“.
[14]
Geschichtsrevisionisten und Rechtsextremisten bekämpfen § 130 Absatz 3 StGB als „Auschwitzgesetz“ oder „Lex Engelhard“.
Helmut Schröcke sah darin ein „Sondergesetz“ gegen wissenschaftlich angeblich noch „zu klärende“ Fragen der
Zeitgeschichte. Er veröffentlichte 1996 einen zuerst von der
Gesellschaft für freie Publizistik herausgegebenen
Appell der 100 – Die Meinungsfreiheit ist in Gefahr!, der auch in der Zeitschrift
Junge Freiheit
erschien und von vielen Holocaustleugnern unterzeichnet wurde. Der Text
griff die gängige Gerichtspraxis an, den Holocaust als offenkundig
juristisch (zum Beispiel bei den
Auschwitzprozessen
der 1960er und 1970er Jahre) wie geschichtswissenschaftlich bewiesene
historische Tatsache nicht jedes Mal aufs Neue einer juristischen
Beweisführung zu unterziehen und entsprechende Anträge abzulehnen.
Deutsche Historiker beurteilen das Verbot der Holocaustleugnung verschieden.
Ernst Nolte
forderte 1994 eine „Versachlichung der Geschichte“ und lehnte
vorgegebene „Dogmen“ oder „offenkundige Wahrheiten“ ab: Geschichte sei
kein Rechtsgegenstand. In einem freien Land sei es weder Sache des
Parlaments noch der Justiz, geschichtliche Wahrheiten zu definieren.
Eberhard Jäckel kritisierte 2007:
[15]
„In der großen Auseinandersetzung um die Entnazifizierung hat Eugen
Kogon in den fünfziger Jahren einmal gefordert das Recht auf den
politischen Irrtum. Und ich glaube, das muss eine freie Gesellschaft
einräumen, und sie muss auch hier das Recht auf, ja, auf Dummheit
erlauben. Auch Geisteskrankheit kann ja nicht verboten werden… Hier geht
es darum, dass ein bestimmtes Geschichtsbild verboten werden soll, und
das scheint mir einer freien Gesellschaft nicht würdig zu sein.“
Jäckel plädierte für das Ignorieren der Holocaustleugner, solange sie
nicht direkt zu Gewalt gegen Personen und Sachen aufriefen.
Hans-Ulrich Wehler
setzte dagegen vorrangig auf die argumentative und politische
Auseinandersetzung mit Holocaustleugnern, hält aber auch die Anwendung
aller rechtlichen Mittel für notwendig, um Gewalttaten zu verhindern,
die mit Holocaustleugnung begründet und dadurch begünstigt würden. Die
Neufassung des Straftatbestands der Volksverhetzung sei notwendig
geworden, um auch rechtlich gegen Auschwitzleugner vorgehen zu können,
nachdem die westdeutsche Justiz die Verfolgung von
nationalsozialistischen Straftätern in den 1970er Jahren weitgehend
eingestellt hatte:
[16]
„Die Leugnung eines so unvorstellbaren Mordes an Millionen – ein
Drittel aller Ermordeten waren Kinder unter 14 Jahren – kann man nicht
so einfach hinnehmen als etwas, was durch die freie Meinungsäußerung
gedeckt ist. Es sollte schon eine Rechtszone geben, in der diese Lüge
verfolgt wird. Bei einer Güterabwägung finde ich – so sehr ich für das
Recht auf Meinungsfreiheit bin –, kann man die Leugnung des Holocausts
nicht mit einem Übermaß an Generösität hinter freier Meinungsäußerung
verstecken. […] Dass das Thema in Anatolien, Brasilien oder China so
weit weg ist und deshalb nicht viele interessiert, kann kein Grund für
uns sein, auf die Strafverfolgung zu verzichten. Die universelle
Gültigkeit dieser Kritik und der Strafverfolgung kann nicht der Maßstab
dafür sein, ob man sie unternimmt oder sein lässt.“
Nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. November 2011
[17]
ist der § 130 StGB im Lichte der Meinungsfreiheit einschränkend
auszulegen, so dass sich jemand, der Schriften an einen Gastwirt
überlässt, in denen der Holocaust verharmlost und die alleinige
Kriegsschuld Deutschlands in Frage gestellt wird, nicht ohne Weiteres
der Volksverhetzung strafbar macht.
Anwendung auf Auslandstaten
Vergehen, die gemäß § 130 StGB im Ausland begangen werden, gleich ob
von deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern, können wie eine
Inlandsstraftat verfolgt werden, wenn sie so wirken, als seien sie im
Inland begangen worden, also den öffentlichen Frieden in Deutschland
beeinträchtigen und die Menschenwürde von deutschen Bürgern verletzen.
So reicht es zum Beispiel aus, dass ein strafbarer Inhalt über das
Internet, zum Beispiel in Form einer HTML-Seite, von Deutschland aus abrufbar ist.
[18]
Daraus ergibt sich zum Beispiel die Zuständigkeit deutscher Gerichte
für Volksverhetzungsdelikte, die vom Ausland aus begangen werden.
Deshalb wurde zum Beispiel der Holocaustleugner
Ernst Zündel für volksverhetzende Propaganda, die er von den USA bzw. Kanada aus im Internet veröffentlicht hatte, im Februar 2007 vom
Landgericht Mannheim verurteilt.
Siehe auch
Literatur
- Andreas Stegbauer: Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts. VVF, München 2000, ISBN 3-89481-396-2.
- Benedikt Rohrßen: Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur
"Volksverhetzung" (§ 130 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit
dem 19. Jahrhundert. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-750-2. (Zum Inhalt: http://www.degruyter.com/viewbooktoc/product/43340
).
- Mathias Hellmann, Julia Gärtner: Neues beim Volksverhetzungstatbestand – Europäische Vorgaben und ihre Umsetzung. In: NJW. 14/2011, S. 961.
- Sergey Lagodinsky: Kontexte des Antisemitismus. Rechtliche und gesellschaftliche Aspekte der Meinungsfreiheit und ihrer Schranken. Metropol Verlag, Berlin 2013, 424 Seiten, ISBN 978-3-86331-025-7
Weblinks
Einzelbelege
- Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 11, ausgegeben am 21. März 2011, S. 418.
- Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuchs, BGBl I S. 969, 970.
- § 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar.
In: Pressemitteilung Nr. 129/2009. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –, 17. November 2009, abgerufen am 17. November 2009 (zum Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –).
- Bundesverfassungsgericht, Erster Senat: BVerfG, 1 BvR 2150/08 vom 4. November 2009.
Bundesverfassungsgericht, 4. November 2009, abgerufen am 17. November 2009.
- BVerfGE 7, 198. Absatz Nr. 36
- Wikisource: s:Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871)#§. 130
- Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur in Politik und Justiz. Beck, München 2001, ISBN 3-406-45956-0, S. 144 ff.
- Die Zeit, 16. Januar 1959: Friedrich Nieland fand keine Richter
- Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland, München 2001, S. 144–157.
- BGH Urteil vom 18. September 1979, Az. VI ZR 140/78.
- BVerfGE 90, 241, 1 BvR 23/94, Absatz Nr. 40
- Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland, München 2001, S. 156.
- Süddeutsche Zeitung, 10. Juni 2008: Interview mit Winfried Hassemer – „Das Grundgesetz ist dazu da, in Aktion zu treten“
- Der Tagesspiegel, 10. Juli 2008: „Holocaust-Leugner nicht bestrafen“
- Deutschlandradio Kultur: Historiker Jäckel: Holocaust-Leugner mit Ignoranz strafen
. 1. Februar 2007
- Der Spiegel, 21. Februar 2006: Interview mit Historiker Wehler: „Mitleid mit Irving ist verfehlt“
- BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08
- BGH 1 StR 184/00 – Urteil vom 12. Dezember 2000 (LG Mannheim)