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Dienstag, 27. Januar 2015

Auch arte-Gerlach kriegt ihre menschliche Unreife und Kleingesitigkeit offensichtlich nicht allein in den Griff!

Was einmal mehr belegt, von was für armseeligen Gestalten wir mitunter vollgedröhnt werden:
Gerlach hat ebend wieder quasi-Werbung für islamistischen Terrorismus gemacht!
Abstoßend!

Sonntag, 25. Januar 2015

Pegida-Demonstration wurde nicht bis auf weiteres untersagt ??? Rassismus wird auch als Volksverhetzung gewertet!

§ 130 StGB Volksverhetzung - dejure.org
" Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur ..."

Die Landesregierung von Sachsen und die Stadt-Oberen von Dresden haben
also nicht pflichtgemäß verantwortungsbewußt gehandelt ???

Logische Konsequenz:
Gibt es in Demonstrationen außländerfeindliche Parolen oder gar Rassismus, dann
sind nicht nur die Oragisatoren dieser Demonstration dazu verpflichtet, diesen
Sachverhalten auf den Grund zu gehen und dafür Sorge zu tragen, dass sich sowas
nicht wiederholt! Ggf. wären die Organisatoren sogar dazu verpflichtet, Demonstranten,
die in der Weise aufgefallen sind von weiteren Demonstrationen auszuschließen!
UND Innenministerium und Stadt-Oberen sind dazu verpflichtet!, dass zu überwachen
und notfalls ihrer Fürsorgepflicht gemäß einzuschreiten !!!

Offenbar haben sich auch Innenminister, Ministerpräsident, Stadt-Obere von Dresden,
sowie Staatsanwaltschaft und Polizei eher lustlos und verantwortungsverarmt unfähig
gezeigt, ihren Pflichten nach zu kommen.

Logische Konsequenz:
Die Landesregierung von Sachsen muss sofort die laut 10 Uhr Tagesschau für heute
Nachmittag geplante Pegida-Demonstration untersagen !!!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   

§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,


a) verbreitet,


b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,


c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder


d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art vom 16.03.2011 (BGBl. I S. 418) m.W.v. 22.03.2011.

Vorherige Gesetzesfassungen


492 Entscheidungen zu § 130 StGB in unserer Datenbank:
In diesen Entscheidungen suchen:

Samstag, 24. Januar 2015

Betty Anne Waters: Justizdrama nach Tatsachen - gleich um 21:45 Uhr in Einfestival! Sehr sehenswert!







Sa
24. Januar
21 45
1FES

Betty Anne Waters

Justizdrama nach Tatsachen mit Hilary Swank und Sam Rockwell.

Wdh. um 1.05 Uhr
Anrührende Story, starke Darsteller
  • Humor
  • Anspr.
  • Action
  • Span.
  • Ero.
Massachusetts, 1980: Der unbeherrschte Prolet Kenny (Rockwell) zieht Ärger an wie ein Magnet. Als eine alte Frau ermordet wird, verurteilt man ihn in einem Indizienprozess zu lebenslanger Haft. Schwester Betty (Swank) glaubt keine Sekunde, dass er der Täter ist. Beherrscht von der Idee, ihn zu retten, studiert die Kellnerin Jura...
Prangert skandalöse Zustände in der US-Justiz an.

> 23.25 | 100 Min.
O: Conviction, USA 2010; R: Tony Goldwyn D: Hilary Swank (Betty Anne Waters); Sam Rockwell (Kenny Waters); Juliette Lewis (Roseanna Perry); Minnie Driver (Abra Rice); Peter Gallagher (Barry Scheck); Melissa Leo (Nancy Taylor); John Pyper-Ferguson (Aidan); Ari Graynor (Mandy Marsh); Karen Young (Elisabeth Waters) FSK: 12

Mittwoch, 21. Januar 2015

"Schalten Sie schnell den TV-Sender Phoenix ein!" = nee, aus, weil offenbar kein T-Sender diesen versuchten Betrug verucht abzustellen!





-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Re: Rechnung wurde noch nicht bezahlt! Mahnung AZ452-2014
Datum: Mon, 19 Jan 2015 20:42:42 -0600
Von: Jason Maier
Antwort an: Jason Maier
An: olafhuebner@web.de


Hallo,
schalten Sie schnell den TV-Sender Phoenix ein!
Der TV-Sender berichtet über einen Ex-Hartz4-Empfänger, der mit nur 200 Euro 100 Millionen Euro verdient hat! Und das nur in 2 Jahren!

Er zeigt nun maximal 200 Menschen, wie er so viel Geld verdient hat.

Wenn Sie das 1:1 nachmachen, dann verdienen Sie im ersten Monat GARANTIERT 4000 Euro!

Hier klicken um das Video anzuschauen!
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Dienstag, 20. Januar 2015

"Angst vor dem Islam?" - Medien, aber auch Gelehrte polarisieren damit!

Dabei ist eine solche Aussage erkennbar Unsinn!
"Der Islam" sind in erster Linie die bemerkenswerten theologischen Bücher!
Und vor einem Buch mussten Menschen direkt noch nie Angst haben!
Und der Islam sind weiter in erster Linie die über eine Milliardefriedliebenden
Gläubigen der Weltreligion Islam!
Es ist also absolut notwendig, den islamischen Fundamentalismus UND noch mehr
den Islamismus genauer zu umschreiben!
Mit herzlichen Grüßen, besonders an alle unter dem Einfluss religiösen 
Fundamentalismus' leidenden Menschen weltweit, Thomas Karnasch

Wie ungebildet und dumm sind wir eigentlich noch ???
Skandal-Autor Michel Houellebecq kommt allen Ernstes unter großem Polizeischutz
nach Deutschland und die Steuerzahler sollen das auch noch bezahlen:
Skandal-Autor Michel Houellebecq muss das aus eigener Tasche finanzieren !!!

Weiter belegt das in gewissem Sinne, dass wir so bezeichneten Menschen augenscheinlich 
doch noch mehr Tier sind, als wir uns das eingestehen!
 
Ungefähr 234.000 Ergebnisse (0,32 Sekunden) 

Freitag, 16. Januar 2015

Die deutsche Justiz, deutsche Behörden und damit auch die hauptamtliche Politik sind immer augenscheinlicher am korruptesten im alten Europa!

Unfassbar: was ich allein diese Woche wieder für Strafvereitelungen, Amtmissbräuche
und Verfahrensverweigerungen auf Papier aus dem Briefkasten holen musste !!!

= Justiz: gut 100 Milliarden Euro an gesellschaftlichem Schaden jedes Jahr!
Behörden: gut 100 Milliarden Euro an gesellschaftlichem Schaden jedes Jahr!

Was letzendlich auch ein Produkt der Merkelkratie ist!
Fortsetzung folgt:
 

Mittwoch, 14. Januar 2015

Jazenjuk: wir können uns alle sehr gut an den sowjetischen Einmarsch in die Ukraine und nach Deutschland erinnern ...

Es ist wichtig, das sowas öffentlich gemacht wird, von wem ist dabei nicht so wichtig!
Wichtig ist dabei nur, dass das geschätzt wird, dass die Informationen aus Ingolstadt kommen!

Jazenjuk erklärte in der ARD vor ein paar Tagen, Deutschland sei von der Roten Armee angegriffen worden.
Niemand widerspricht ihm.
Dazu ein paar Gedanken.
linksjugendingolstadt.blogspot.com|Von linksjugend Ingolstadt

Dienstag, 13. Januar 2015

Österreicher wehren sich gegen Kartelle, die Bürgerrechtler mundtod machen wollen ...


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Trauriger Anschlag auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Österreich ist zu beklagen.

★★★ Widerstandsberichterstattung über die herrschenden, demokratischen Um- bzw. Zustände ★★★
Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 13.01.2015
Liebe® Blogleser_in,
Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.
Hinterlistiger und hinterhältiger existenziell-vernichtender und auf jeden Fall Berichtens werter Anschlag auf die Meinungs- und Pressefreiheit durch hohe Geldstrafen und bis einjährigen Haftstrafandrohungen sind zu beklagen.
Die Meinungsfreiheit darf in Österreich, in Europa und sonst wo in der zivilisierten Welt, NICHT ZUR MUTPROBE werden bzw. verkommen! 
Klar ist, dass die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, viel Geld in die Hand nimmt und nehmen muss, um diese rechtlich umfangreichen und sehr fragwürdigen existenziellen gerichtlichen Bürgerverfolgungen machen zu können.
Ein Wirtschaftsanwalt, der selbst wenn er diesen Fall gewinnen würde, maximal die zugesprochenen Gebühren für seinen Aufwand erhalten würde, hätte für seinen Aufwand, z. b. bei dieser Klagseinbringung in der Höhe von ca. € 1.039,– zu erwarten  Geldrückflüsse ABER viel höhere eigene Stundenaufwände bei den umfangreichen rechtlichen Ausführungen in der Klage samt umfangreichen Anhängen etc., als er bei Gewinn des Verfahrens vom „Verlierer“, des unter äußerst ungleichen Gegnern geführten Prozesses, zugesprochen bekommen würde.
Kein Anwalt würde diesen Mehraufwand von sich selbst aufbringen. Also gibt es einen Auftrag seitens der großen Bank, der diese enormen Mehraufwände für den Rechtsvertreter abdeckt. Die Bank nimmt also recht viel Geld in die Hand, und wir sprechen hier von mehreren bis vielen Tausendern, um diesen Prozess gegen mich zu führen.
Der Anwalt lacht sich die Taschen voll mit einem Bankkonzernkunden und diesen Auftrag. Herrscht hier ein Ungleichgewicht. Große Bank gegen Bürger? 
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Dies Foto (unten) für einen Überblick zum geführten anwaltlichen und gerichtlichen Papierkrieg nach einem Monat. Vom fragwürdig erreichten Buchverbot und zur Buchbewerbungsklage (€ 30.300,– Streitwert, nach einem Monat bereits über € 20.000,– an Gebühren, Honorarforderungen und Strafe!!!) des Buches BANKSTER CLUB das Finanzthemen in Romanform über die Hypo Alpe Adria, Raiffeisen, Bawag, SPÖ, Steiermärkische Bank und Sparkassen AG … mit Inhalten von öffentlichen Interesse. Mittlerweile ist er um einen weiteren schmalen Ordner beim Rechtsanwalt angewachsen. 
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Wenn man sich die spärlichen Ressourcen unserer Gerichte sowie die Informationsmenge von vielen Verfahren ansieht, muss man ja Mitleid und Verständnis für viele rechtlich bedenkliche Urteile unserer Gerichte haben. Demgegenüber nehmen unsere Gerichte durch die hohen Gerichtsgebühren sehr, sehr viel Geld ein. In Schweden z. B. hat man unseren Gerichtsgebühren gegenüber nur einem 1stelligen %-Satz. Gehört habe ich sogar (Achtung, dies wurde aber noch nicht gegengeprüft!) dass in Österreich 130 % des Aufwandes unserer Gerichte über die Gerichtsgebühren hereinkommen. Die würde bedeuten, unsere Gerichte sind GEWINNBRINGER! 30 % über deren Aufwand mit den Gerichtsgebühren. In Schweden lukrieren Gerichte nur 5% gegenüber 130%! Dort kann man viel billiger prozessieren. Also das Recht ist mehr Menschen zugänglich! UND: Unsere Gerichte könnten als Gewinnbringer ja Arbeitsplätze schaffen und sich dadurch selbst entlassen. Natürlich muss dies auch politisch gewollt sein, eh klar.
Dies Bild´chen (unten) ereilte mich im Facebook. Das C ist nicht bei mir. Nachdem ich bis heute nicht weiß, wer der Verantwortliche für meine Klage ist, ich bereits mehrmals die Geschäftsführung und den Vorstandsvorsitzenden der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG angeschrieben habe. STILL-SCHWEIGEN. Informationsverweigerung. Ich als Mensch werde von einer juristischen Person (Bankkonzern) verklagt und habe nicht mal das Recht zu erfahren, wer dafür die Verantwortung trägt?!?! Sonderbare GELD-WELT! 
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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner
Don´t be part of the problem! Be part of the solution. Sei dabei! Gemeinsam sind wir stark und verändern unsere Welt! Wir sind die 99 %!
Übrigens die 35. Innsbrucker Friedensmahnwache findet am Montag den 19.01.2015 um 18:00 Uhr bei der Annasäule statt. Sei dabei! Unterstütze mit Deiner Anwesenheit die friedliche Bewegung FÜR Frieden in Europa und auf der ganzen Welt.
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Aufgrund der Haftandrohung wegen der Pressefreiheit und Meinungseinschränkung werde ich eine kleine Aufführung schreiben und machen. Als Selbstverteidigung..
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Ein Gedanke zu „Trauriger Anschlag auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Österreich ist zu beklagen.

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Gericht stärkt Meinungs-Freiheit: „Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat“


Gericht stärkt Meinungs-Freiheit: „Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat“

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Spruch erklärt, warum Regierungsmitglieder kein Grundrecht auf Meinungsfreiheit haben: Dieses Grundrecht sei ein genuines „Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat“. In der Pegida-Diskussion hat die Bundeskanzlerin von der Teilnahme an Demonstrationen abgeraten. Vielleicht sollte sich Angela Merkel den Spruch des Gerichts in einer ruhigen Stunde durchlesen. Er ist auch für juristische Laien leicht verständlich.

Montag, 12. Januar 2015

Medien & Politik haben in geübter Vetternwirtschaft Sicherheitslage besonders in Frankreich und Deutschland verschärft!

In Frankreich hat auch der egozentrische Abdruck der Mohammed-Karikaturen
Kosten verursacht! Und verursacht weiterhin Kosten, weil 10.000 Soldaten in
Bereitschaft bzw. in Marsch versetzt wurden, um allen Ernstes das Klüngel-
Versagen von freilich überforderten Medien und Politikern wieder ausbügeln zu
können.
Sind das nun gut gebildete und für ihr Heimatland eintretende Politiker und Medien-
schaffende ??? Dann sollten die doch zum Kuckuck bitteschön endlich mal in der
Lage sein und eine dahingehende Erklärung organisieren, dass nunmehr keine
Mohammed-Karikaturen mehr abgedruckt werden. Allerdings sollte dann der
besondere Hintergrund angesprochen und erläutert werden, dass es nicht richtig war,
dass das in der islamischen Welt - sicherlich auch aus solchen Gründen - seit langer Zeit
geltende Abbildungsverbot, besonders von selbstangefertigten Bildnissen des Propheten
Mohammed, so undurchdacht übergangen wurde.

Auch in Deutschland erzeugt das Kosten:
Der mutige Bürgermeister in Dresden hat wegen der Pegida Demonstrationen
Mohammed Karikaturen im und um den Demonstrationszug verboten. Musste
das aber insbesondere auch wegen des unterirdischen Verhaltens der Hamburger
Morgenpost wieder zurücknehmen:
Was diese gernemächtigen Halbamateure sich erlauben, kann einfachen Bürgern
kaum vesagt werden. Dabei haben öffentliche Personen - was in diesem Kontext
ganz besonders auch die Zeitungsredakteure der Hamburger Morgenpost sind -
eine besondere Vorbildfunktion und damit Verantwortung wahrzunehmen!

"Charlie Hebdo" plant anstatt eine zeitlang Ruhe und Demut einkehren zu lassen,
allen Ernstes schon am nächsten Erscheinungstag, nämlich übermorgen am
Mittwoch, mehr als die Verfünfzehnfachung der normalen Auflage von 60.000
auf kaum zu glaubende 1 Million Zeitschriften!

Klingelt es endlich in den Köpfen der vermeintlichen Politiker-Elite ???
Ich denke, jetzt ist es an der Zeit, diese mal zu Fragen, wie es um deren Finanzen
steht, schließlich bedeutet eine Verfünfzehnfachung nach der beinah wundersamen
Werbung auch beinah eine Verfünfzehnfachung des Umsatzes! Und das, so
möglicherweise deren Kalkulation, würde in mindestens verdoppelter Auflage mehr
als ein Jahr und noch länger so weitergehen.

Logische Konsequenz aus Sicht der Gesellschaft:
Entweder Politik und Medien sorgen dafür, dass nun notwendigerweise besonders
alle in Frankreich und in Deutschland lebenden Menschen darüber unterrichtet
werden, dass in beiden Ländern von Medien keine Mohammed-Karikaturen mehr
abgedruckt werden, oder aber Medien und Politik, also Medienschaffende und
Politiker persönlich übergeben den Gesllschaften in Frankreich und in Deutschland
 - von jedem Medienschaffenden und jedem Politiker - eine Ausführung einer
persönlich unterschriebenen Haftungserklärung!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

P.S. Der aus der Not gewissermaßen die Rolle des Gesellschaftsanwalts einnehmen
muss.

Sonntag, 11. Januar 2015

Angeblicher Nachrichtensender N24 macht auch weiter ungeniert Werbung für islamistischen Terrorismus!

Praktikant im Hintergrund offenbart sich als Terrorismus-Sympathiesant durch
ungezügeltes Aussprechen der eben drum absichtlich sich einverleibten Terror-Kürzel "IS"!
Unfassbar!

Donnerstag, 8. Januar 2015

Wer diese Gesetzestexte aufmerksam liest, für die oder den wird klar, dass die Karikaturen-Zeicner sich vor Gericht zu verantworten haben!





Vorschriften, §§ 306 - 323c StGB Urteile, Aufsätze, Besprechungen

Achtundzwanzigster Abschnitt:

Gemeingefährliche Straftaten

 § 306
[Brandstiftung]

(1) Wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder- vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 § 306a
[Schwere Brandstiftung]

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs.1 Nr.1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 § 306b
[Besonders schwere Brandstiftung]

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

  1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
  2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
  3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

 § 306c
[Brandstiftung mit Todesfolge]

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

 § 306d
[Fahrlässige Brandstiftung]

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs.1 oder des § 306a Abs.1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs.2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs.2 fahrlässig handelt und die Gefahrfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 306e
[Tätige Reue]

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306306a und  306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

 § 306f
[Herbeiführen einer Brandgefahr]

(1) Wer fremde

  1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
  2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
  3. Wälder, Heiden oder Moore oder
  4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr.1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 307
[Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie]

(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe

  1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahrfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 308
[Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion]

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 309
[Mißbrauch ionisierender Strahlen]

(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unterzehn Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

 § 310
[Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens]

(1) Wer zur Vorbereitung

  1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs.1 oder des § 309 Abs.2 oder
  2. einer Straftat nach § 308 Abs.1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr.1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 § 311
[Freisetzen ionisierender Strahlen]

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr.4, 5)

  1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
  2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlässig

  1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
  2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 312
[Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage]

(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr.2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer snirhpn Anlage bestimmt sind, fehler haft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
  2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 313
[Herbeiführen einer Überschwemmung]

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs.2 bis 6 gilt entsprechend.

 § 314
[Gemeingefährliche Vergiftung]

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
  2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. (2) § 308 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.

 § 314a
[Tätige Reue]

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs.1 und des § 309 Abs.2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

  1. in den Fällen des § 309 Abs.1 oder § 314 Abs.1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
  2. in den Fällen des
    1. § 307 Abs.2,
    2. § 308 Abs.1 und 5,
    3. § 309 Abs.6,
    4. § 311 Abs.1,
    5. § 312 Abs.1 und 6 Nr.1,
    6. § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs.5,
    freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

  1. in den Fällen des
    1. § 307 Abs.4,
    2. § 308 Abs.6,
    3. § 311 Abs.3,
    4. § 312 Abs.6 Nr.2,
    5. § 313 Abs.2 in Verbindung mit § 308 Abs.6
    freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
  2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

 § 315
[Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr]

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet,
  3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. in der Absicht handelt,
    1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder
    2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
  2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren F6auml;llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 315a
[Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
  2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 315b
[Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr]

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs.3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 315c
[Gefährdung des Straßenverkehrs]

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
    1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    1. die Vorfahrt nicht beachtet,
    2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
  2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 315d
[Schienenbahnen im Straßenverkehr]

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315d) anzuwenden.

 § 316
[Trunkenheit im Verkehr]

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 § 316a
[Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer]

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

 § 316b
[Störung öffentlicher Betriebe]

(1) Wer den Betrieb
  1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
  2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
  3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.

 § 316c
[Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr]

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
    1. ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
    2. ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
  2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 § 317
[Störung von Telekommunikationsanlagen]

(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 318
[Beschädigung wichtiger Anlagen]

(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein-und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
  2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 319
[Baugefährdung]

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 320
[Tätige Reue]

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs.1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen

  1. des § 315 Abs.1, 3 Nr.1 oder Abs.5,
  2. des § 315b Abs.1, 3 oder 4, Abs.3 in Verbindung mit § 315 Abs.3 Nr.1,
  3. des § 318 Abs.1oderNbsp;6 Nr.1,
  4. des § 319 Abs.1 bis 3
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

  1. in den Fällen des
    1. § 315 Abs.6,
    2. § 315b Abs.5,
    3. § 318 Abs.6 Nr.2,
    4. § 319 Abs.4
    freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
  2. in den Fällen des § 316c Abs.4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

 § 321
[Führungsaufsicht]

In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs.1 bis 3, des § 308 Abs.1 bis 3, des § 309 Abs.1 bis 4, des § 310 Abs.1 und des § 316c Abs.1 Nr.2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs.1).

 § 322
[Einziehung]

Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können

  1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den § 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,
eingezogen werden.

 § 323  (weggefallen)

 § 323a
[Vollrausch]

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

 § 323b
[Gefährdung einer Entziehungskur]

Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 323c
[Unterlassene Hilfeleistung]

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Urteile, Aufsätze, Besprechungen

Ausserdienstliche Kenntniserlangung
Bedeutender Wert Im Sinne des § 315c
Cannabis und Recht
Fahrtverhinderung bei Betrunkenem
Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 (Beschluß BGH)
Fluchtfahrzeug und § 315b (Urteil BGH)
Herbeigeführter Verkehrsunfall (Beschluß BGH)
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Urteil BGH - vor 6.StrÄndG)
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer II (Urteil BGH - vor 6. StrÄndG)
Rücktritt bei Unterlassungsdelikten (Urteil BGH)
Tatbestandsmerkmale des § 306b Abns. 1 StGB (Urteil BGH)
Tätige Reue bei § 306e (Beschluß BGH)
Unmittelbarkeitszusammenhang bei Erfolgsqualifikationen (Urteil BGH)
Unterlassene Hilfeleistung(Urteil BGH)
Verantwortlichkeit betrunkener Kraftfahrer (Urteil BayObLG)
Verkehrsgefährdung durch Auto-Surfen (Urteil OLG Düsseldorf)
Flensburger Punktekatalog