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Mittwoch, 23. Dezember 2015

Beweise: das nicht nur die aktuelle Bundesregierung unrechtmäßig im Amt ist!



Thomas Karnasch  -  unabhängiger international anerkannter Philosoph, Bürger & Menschenrechtler
Zum Scheerenberg 2  -  37186 Moringen

Betreff:
Weiteres zum massiven Wahlbetrug in dem angeblichen Rechstaat Bundesrepublik Deutschland!
Datum:
Tue, 22 Dec 2015 13:56:11 +0100
Von:
Thomas Karnasch
An:
info@cdu.de, info@csu-bayern.de, info@spd.de, info@gruene.de, info@die-linke.de, info@fdp.de, poststelle@generalbundesanwalt.de, poststelle@bgh.bund.de, BVerfG@bundesverfassungsgericht.de, poststelle@bpra.bund.de, Poststelle LJV Niedersachsen , pressestelle@mi.niedersachsen.de, poststelle@sta.berlin.de, poststelle@stakarlsruhe.justiz.bwl.de, poststelle@gsta.berlin.de, poststelle@genstakarlsruhe.justiz.bwl.de, poststelle@sta-m1.bayern.de, poststelle@sta.justiz.saarland.de, STH-Poststelle@justiz.niedersachsen.de, poststelle@sta-wiesbaden.justiz.hessen.de, gstbs-poststelle@justiz.niedersachsen.de, Poststelle@sta-frankfurt.justiz.hessen.de, vorstand@piratenpartei.de, info@oedp-bayern.de, gstelle@freie-waehler.de
An den Bundesjustizminister
An die Justizminister bzw. Justizsenatoren in den Bundesländern
An die zuständigen Staatsanwaltschaften

Betrifft – Protest-Beschwerde und Strafanzeige: schwerwiegende, also staatsstreich-Dimension, beinhaltende vorsätzliche Beugung des Rechts – zu Ungunsten der über 80 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen – und das auch noch geschehen am eigentlich bedeutendsten bundesdeutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht(…)!
Betrifft: das Skandal-„Urteil“ unter dem Aktenzeichen 2 BvC 4/14 des Bundes-verfassungsgerichts vom 26. März 2015 wurde also nicht ohne Hintergedanken nicht ! ordnungs- und pflichtgemäß  § 315 ZPO handschriftlich unterschrieben: 
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§ 315 Unterschrift der Richter
(1)   Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
„Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.“
„Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für
die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).“
Beweis:
Bundesverfassungsgericht reagiert auf Wahlprüfungsbeschwerde gegen Baernwahl-Anhang vom 26.02.2015.jpg
Sie sehen es selbst !
Das wundert kaum jemanden, dass Ex-CDU-Ministerpräsident Peter Müller – der zudem eindeutig unrechtmäßig, allen Ernstes auch noch als Bundesverfassungsrichter ans eigentlich so bedeutende Bundesverfassungsgericht gewechselt ist, dessen  Schreiben bezüglich der eingelegten – „Wahlprüfungsbeschwerde“n! nicht ordnungs- und pflichtgemäß handschriftlich unterschrieben hat, die sich vornehmlich auch noch gegen gesetzeswidriges
Verhalten von CSU und CDU richten !!!

Wie kaltschnäuzig ist so etwas im Übrigen:
U.a. wurde in den tatsächlich drei !, am 14. und am 21. Januar 2014, jeweils in einem ersten Teil eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden!, ein Gegenstandswert von mehreren 100 Milliarden Euro bis 1 Billionen Euro angegeben!

OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
·         Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.
      OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06
      LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02
Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden
OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10
Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein “Scheinbeschluss” vor.
Haben die Parteien eine von dem verkündeten Berufungsurteil inhaltlich abweichende Entscheidung zugestellt erhalten, ist die Revision gegen dieses Scheinurteil auch dann zulässig, wenn das wirklich ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist, die von dem Scheinurteil begünstigte Partei dessen Ausfertigung jedoch nicht zurückgegeben hat.

Weiteres:

  • Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: “Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.” (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
·         Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
·         Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Wussten Sie, dass “Urteile” ohne Unterschrift der Richter Scheinurteile sind und dass diese keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten; also völlig ohne Bedeutung sind ?
Die Pflicht der Gerichte zur Zustellung von Urteilen an die Prozessparteien ist im § 317 (1) der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt:
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.
Die Anforderungen, die an ein Urteil zu stellen sind, ergeben sich § 315 (1) ZPO:
§ 315 Unterschrift der Richter (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Sie haben eine sogenannte Ausfertigung erhalten ?
Dann haben Sie kein Urteil, sondern eine Ausfertigung gemäß § 317 (2) ZPO erhalten, wobei dieser Sachverhalt ein Scheinverfahren insb. aus der Sicht der Prozessparteien begründen kann, da es ein “Verfahren” ohne Urteil gegeben hat. Es wurde den Prozessparteien in diesem Falle nicht nur die richterliche Unterschrift auf einem Urteil, sondern sogar das ganze Urteil zum Verfahren verweigert, da es nicht zugestellt wurde und deshalb ebenfalls als Scheinverfahren bezeichnet werden muss. – Mit dem rechtswidrigen Entzug des Urteils durch unterlassener Zustellung wider § 317 (1) Satz 1 ZPO ist somit ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Unterschrift verlorengegangen. Eine lapidare Ausrede des Gerichts, das Urteil befände sich doch in der Gerichtsakte bei Gericht, entbindet nicht von der Pflicht des Gerichtes zur Zustellung eines Urteils gem. § 317 (1) Satz 1 ZPO.
Merke: Urteile müssen von den Gerichten zugestellt werden.
Jedoch … Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.
Also, wenn Sie zum Beispiel das Urteil beim Umzug o.ä. verloren haben. Dann können Sie sich auf § 317 (2) ZPO berufen und eine Ausfertigung Ihres Urteils beantragen.
Ein Verfahren wäre im Falle eines Scheinurteils oder im Falle einer Nichtzustellung i.S.d. § 317  (1) Satz 1 ZPO nach wie vor offen, da es nicht durch ein ordentliches Urteil beendet wurde.
Die Beurkundung einer Ausfertigung mit fehlender richterlicher Unterschrift durch Gerichtssiegel und Unterschrift eines Urkundsbeamten eines Gerichtes ist als Beweis für die Übereinstimmung dieser Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte anzusehen, da dieses Stück Papier ebenfalls über keine Unterschrift der Richter verfügt. – Die lapidare Ausrede das unterschrieben Urteil befände sich in der Gerichtsakte, liefert somit Beweis für eine Falschbeurkundung des Urkundsbeamten, da er die Übereinstimmung der unterschriftslosen Ausfertigung mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte beurkundet hat.
Bundesverfassungsgericht mit Schreiben1 vom 23.04.2015.jpg
Doch wieder ist nur von einer „Wahlprüfungsbeschwerde“ die Rede(…):
„Der Wahlprüfungsbeschwerde(n – Form. bzw. Verfahrensfehler) bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 19. Februar 2015 genannten
Gründen der Erfolg versagt“ ( siehe Seite 2 dieses Schreibens).
Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 23.04.2015.jpg
Sie sehen also, dass schon die ungeheuerliche Annahme des Verfahrens im Zuge
der drei eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden durch allen Ernstes Ex-CDU-Ministerpräsident Peter Müller, schlussendlich rechtswidrig war – und das
nicht nur aufgrund der fehlenden handschriftlichen Unterschrift gemäß § 315.


Und u.a. darauf MUSS das Bundesverfassungsgericht zwingend gemäß der im Verfassungsrecht vorgegebenen Verfassungsmäßigkeit, also der Prüfung dieser in Bezug auf eingelegte Verfassungsbeschwerden bzw. Wahlprüfungsbeschwerden, eingehen !!!
Sehen Sie selbst – nun folgt der angebliche Beschluss –Seite 2- des Bundesverfassungsgerichts im Zuge der tatsächlich drei !, am 14. Und 21. Januar 2014 jeweils in einem ersten Teil eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden!


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Strafprozeßordnung (StPO)
§ 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Das schreibt der renommierte Menschenrechtsverteidiger in einem Fall von Prozessbetrug: Der Prozessbetrug durch die CSU/CDU-Connection am Bundes-verfassungsgericht ist demgegenüber natürlich um ein Vielfaches gravierender, schlimmer! Im Grunde 80 Millionen X schlimmer !!!
Sich.-Ing. J. Hensel – Menschenrechtsverteidiger gem. UN Res. 53/144 – EU Annex DOC 10111-06, pol. Anschauung gem. Art. 26 ICCPR :
Guten Tag,
zur Beantwortung Ihrer Frage vgl.bitte o.a. BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München.
Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
Meiner Meinung nach verstoßen Scheinurteile gegen Artikel 6 EMRK (Vgl. Kleinknecht, Meyer-Goßner,Einleitung Rn 129). Insofern läge m.E. eine völkerrechtswidrige Handlung i.S.d. UN Resolution 56/83 vor. Hieraus erwächst sodann eine Wiedergutmachungspflicht gem. Artikel 28 ff. der UN Res. 56/83, die man gegenüber dem Staat (i.S.d. Art. 4 ff. d. Res. 56/83) geltend machen sollte.
Sicherlich sollte man das Strafgesetzbuch gem. § 263 StGB – bei Vorliegen eines Prozessbetruges – nicht vernachlässigen.

Erklärung zum Begriff Verhältnismäßigkeit“ http://www.juraforum.de/lexikon/verhaeltnismaessigkeit

„Eines der Merkmale des deutschen Rechtsstaates ist der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, der auch als „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ bezeichnet wird. Dieses Prinzip dient dem Zweck, die Bürger vor übermäßigen Übergriffen des Staates in die allgemeinen Grundrechte zu schützen und wird deswegen auch als „Übermaßverbot“ bezeichnet. Ganz besonders dient es dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
Auch gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG  der Verfassung ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit für die gesetzgebende Gewalt, öffentliche Verwaltung sowie die Justiz. Dies bedeutet, dass sämtliche gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsakte und Gesetze dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen.“
Doch, leider ist auch das skandalöser Weise nicht geschehen!

Desweiteren hat die „öffentliche Gewalt“ in erheblicher Weise, die selbstverständlich für die über 80 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen geltenden Rechte, insbesondere die Grundrechte, verletzt!
                                      Liebe Damen und Herren,
nur zu gern wurde von deutschen Politikern in der Vergangenheit der angeblich demokratische Rechtstaat beim Besuch anderer Staaten und Gesellschaften gepriesen(…).  Immer wieder sprechen Verfassungsrechtler, aus dem Staatsdienst ausgeschiedene Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte u.a., deutliche Worte über den mittlerweile immensen Reformstau, der sich über der deutschen Justiz aufgetürmt hat.
Und anstatt dass, die durch die eigenen Landsleute gewählten, eigentlichen Volksvertreter endlich entschlossen die Ärmel hochkrempeln, werden nachweislich nicht nur im Bundesjustizministerium Rechtsbeugungen durch den, das Ministerium verantwortlich zu leitenden Minister immer öfters toleriert – Nicht nur das: offenbar hält der Minister auch zu Rechtsbeugungen an, gibt sogar die Anordnung zum Beugen des Rechts(…).
Ungeheuerlich: Den Herren und Damen Ministern muss doch klar sein, dass Sie die obersten Hüter der Justiz sind! Und das nur die bestmögliche Rechtstaatlichkeit, also ein stetig zu verbessernder Rechtstaat, die Hoffnung auf eine friedfertigere Zukunft wahren kann.
Mit anderen Worten:
Sollten insbesondere die Herren und Damen Justizminister, aber auch die Damen und Herren Innenminister und Regierungschefs nicht sofort Ihre Pflichten dazu sehr ernst nehmen, dann müssten sie zwangsläufig umso mehr, mit der Betitelung:
Politiker sind Mörder – in Verbindung gebracht werden! Denn, nur eine bestmögliche – also stetig weiter zu verbessernde Rechtsprechung – kann das Geschehen von Morden auf jeden Fall in der Höhe der Anzahl von Morden einschränken – also auch Morde verhindern !!! Natürlich und selbstverständlich würde sich das auch positiv auf die Anzahl von begangenen Vergewaltigungen, auf die Anzahl fremdenfeindlicher und rassistischer Straftaten auswirken !!!
Insbesondere die Justiz-, Innenminister und Regierungs-Chefs haben es in der Hand, durch den endlich abzuarbeitenden Reformstau über der Justiz in diesem Land, dieser nicht nur zum besseren Ansehen zu verhelfen, sondern vor allem zu mehr berechtigtem Vertrauen !!!
Auch der Generalbundesanwalt hat bisher noch gar nicht reagiert(…): Inakzeptabel !!!



Und dieser beschämende Bundesjustizminister glaubt allen Ernstes, offensichtlich aus Gründen mangelnder Kompetenz, dass er mit dieser ungeheuerlichen versuchten Abwiegelung - als Reaktion auf folgende, zu vernehmende Schreiben - durch kommt ???

Der Bundesjustizminister fordert mit Schreiben vom 16. November 2015 den Gang vor die Internationale Gerichtsbarkeit
"Aktenzeichen:
Weil er selbst sich offensichtlich außer Stande sieht, gegen diesen unfassbar korrupten Merkel-Clan anzugehen. Und um den Gang vor die Internationale Gerichtsbarkeit praktisch unumgänglich zu machen, hat Heiko Maas eine Frau Heike Stark-Reibold -"im Auftrag"- angewiesen, gleich in mehrfacher Hinsicht auf unglaubliche Weise das Recht zu beugen!
So wurde aus der Fach Dienstaufsichtsbeschwerde eine normale Dienstaufsichtsbeschwerde gemacht! Dabei ist ein gewisses Handeln bei einer Fach Dienstaufsichtsbeschwerde, in diesem Fall durch den Bundesjustizminister, unumgänglich!
Und weiter macht Stark-Reibold darin im Auftrag des Bundesjustizministers aus einer Fach Dienstaufsichtsbeschwerde an den Bundesjustizminister eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bundesjustizministerium(...).
"Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist nicht zur Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden berufen, die sich auf ein Dienstverhältnis außerhalb des Bundes-ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder seines Geschäftsbereichs beziehen."
Nichtsdestotrotz präsentiert auch Bundesjustizminister Maas sich und das von ihm zu leitende Ministerium als quasi-Überbleibsel aus eigentlich längst vergangenen Faschismus-Zeiten:
Was sich letztendlich auch durch solchen krankhaften Machtmissbrauch bzw. krankhafte Willkür wiederspiegelt!
Merke:
Angesichts der Brisanz, die die schriftlichen Ausführungen in der Fach Dienstaufsichts- beschwerde beinhalten, die deutlich zum Ausdruck bringen, dass hier unfassbare Verfehlungen gegenüber dem Souverän, den Bürgerinnen und Bürgern, begangen wurden, wird sich Maas Kraft Grundgesetzes letztendlich auch, neben der Internationalen Gerichtsbarkeit, diesen darin geschilderten Verbrechen annehmen müssen !!! :
"1. An den Bundesjustizminister – „Fach/Dienstaufsichtsbeschwerde“!"
Dazu wurde "Fach/Dienstaufsichtsbeschwerde" in betreffendem Schreiben auch noch unter Anführungszeichen gesetzt, was für echte Experten klar zum Ausdruck bringt, dass hierbei eben aufgrund der grundsätzlichen Pflicht der Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit erstmal in einer Klausurarbeit herauszufinden ist, welche Vorgehensweise in diesem freilich außerordentlich ungewöhnlich weitreichend und schwerwiegenden Fall am ehesten der anzustrebenden Verfassungsmäßigkeit geeignet ist!
Einfach nur unglaublich:
"2. An den Generalbundesanwalt – Strafermittlung ( §108a / §§ 331 - 358 StGB) auch wegen erheblicher Demokratiegefährdung (§§ 80 - 92b StGB)". Auch für den immer offensichtlicher zu wenig juristisch versierten Bundesjustizminister muss doch klar sein, dass erst 2., also die per Strafanzeige beim Generalbundesanwalt in Auftrag gegebenen Ermittlungen abgeschlossen sein müssen, bevor 1., nämlich die "Fach/Dienstaufsichtsbeschwerde", zum vollumfänglichen Abschluss gebracht werden kann !!!
:
"Aktenzeichen: 2 BvC 4/14 (Von Anfang an wurde versucht, die 3
Wahlprüfungsbeschwerden abzuwimmeln – trotz Erinnerungen wurden den beiden anderen Wahlprüfungsbeschwerden keine eigenen Aktenzeichen zugeteilt. Was Form bzw. Verfahrensfehler darstellen, also Rechtsbeugung!
Betrifft:
Fachdienstaufsichtsbeschwerde gegen diesen im Grunde schwerwiegenden Machtmissbrauch in Form von massiver Rechtsbeugung am Bundesverfassungsgericht - mit zudem staats-stsreichähnlicher Dimension unter der maßgeblichen Verantwortung von Ex-CDU Ministerpräsident Peter Müller(…)!
Anmerkung: Bundesjustizminister Maas höchstselbst zaudert bis heute bei dem längst überfälligen Reformbedarf in Punkto Ahndung der nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland zunehmenden Rechtsbeugung, begangen an Justiz- oder anderen öffentlichen Behörden – natürlich auch durch die Politik !"
Ansonsten:
Könnten die USA es für notwendig erachten, Deutschland nicht nur quasi pro Forma unter externe Verwaltung zu stellen. Weil letztendlich auch Maas damit deutlich macht, nicht in der Lage zu sein, innerstaatliche Probleme zu erkennen, deren Existenz zu akzeptieren und gemäß des Grundgesetzes anzugehen und bestmöglich zu beheben.
Zwei herausragende Rechtswissenschaftler wurden nicht umsonst in den Wahlprüfungs-Verfassungsbeschwerden angeführt - sinngemäß:
Im Verfassungsrecht, also selbstverständlich auch auf die betreffenden Wahlprüfungs-Verfassungsbeschwerden bezogen, gilt grundsätzlich, die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit in Klausurarbeit zu prüfen - und auszuarbeiten !
Auf Deutsch sinngemäß:
Da ja die für die Gesetzgebung höchstselbst maßgeblich verantwortliche Politik bzw. die Vasallen von CDU/CSU und weiter in der Bundesregierung, für diese "massive Rechtsbeugung mit zudem staatsstreichähnlicher Dimension" verantwortlich sind, fehlen offensichtlich zureichende Gesetzestexte in Bezug auf mögliche Verfehlungen bei Wahlen, begangen durch Politiker !
= Selbstverständlich muss in einer Fach/Dienstaufsichtsbeschwerde explizit auf diese und andere in dieser zum Ausdruck gebrachten Fragen eingegangen werden !!!
UND:
Letztendlich MUSS der Bundesjustizminister ggf. dafür Sorge tragen, dass das bzw. die Verfahren an den EuGH übergeben werden !!!
Schließlich handelt es sich hierbei nicht um eine Klage von Ex-EU-Kommisions-Prodi gegen Nachbars Bello, weil dieser schon morgens um 6 Uhr Lust drauf hätte haben können auf Hundisch seinem Unmut Luft zu verschaffen:
Prodi, du Politiker-Ratte, komm raus und stell dich ...
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch
P.S. Maas hat höchstens 14 Tage Zeit, endlich pflichtgemäß Charakter
zu zeigen = sonst Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof !!!

Der Bundesjustizminister stellt mehr oder weniger einen „Eckpfeiler“ des organisierten Verbrechens dar! Der niedersächsische Landtagspräsident und langjährige Justizminister in Niedersachsen, stellt(e) einen Eckpfeiler des organisierten Verbrechens dar! Die aktuelle Justizministerin in Niedersachsen stellt einen Eckpfeiler des organisierten Verbrechens dar! Der hessische Justizminister stellt einen Eckpfeiler des organisierten Verbrechens dar:
In 2011 wurde gegen die Krankenkasse BKK Gesundheit, mit Sitz in Frankfurt am Main, Strafanzeige u.a. wegen unterlassener Hilfeleistung aufgrund nachweislich willkürlicher Krankengeldversagung in akutem Erkrankungsfalle!
Doch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurde offensichtlich vom hessischen Justizministerium angehalten, nicht zu ermitteln, sondern nur so zu tun als ob(…).                   = Da zeigt Faschismus, also rechtswidrige Willkür, schon eine hässliche Fratze!
Ähnliches Bild hier in Niedersachsen:
Das Jobcenter Northeim lügt und betrügt nachweislich, allerdings quasi auf Einladung des Vorsitzenden Richters vor dem Sozialgericht Hildesheim mit Datum des 22. März 2012!
Und diese immer offensichtlicher eben auch erschreckend korrupte Justizministerin in Niedersachsen, eine Ex-Richterin mit über 20jähriger Tätigkeit(…), hat nicht nur das ungeheuerliche Verbrechen darüber hinaus im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht von März 2015 bis heute gedeckt, sondern das von ihr verantwortlich zu leitende Justizministerium hat sogar maßgeblich an dem erschreckenden Prozessbetrug mit gewirkt!
Sehen Sie selbst, dass also auch unfassbar korrupte Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle erfindet mithilfe des Justizministeriums die Mär vom angeblichen per E-Mail eingelegten Widerspruch – und das wohlgemerkt im Verfahren der Antragstellung dort zur Bestreitung des Lebensunterhalts(…).
Auch diesen Pseudo-Richtern muss die Betrügerei schon derart ins Blut übergegangen sein, so das sie offensichtlich nicht mehr in der Lage sind, ihr faschistoides Treiben rein menschlich zu hinterfragen. Sehen Sie selbst: Nur, auch dieses Geschreibsel mit der Überschrift Beschluss, ist nicht mit den
gesetzlich vorgeschriebenen handschriftlichen Unterschriften … = UNGÜLTIG!!!
Landessozialgericht Niedersachsen will Berufung verhindern1,vom 03.02.2015.jpg
Weder das Jobcenter seinerzeit, noch das Sozialgericht Hildesheim hat das auch nur mit einem Wort erwähnt(…). Was klar vor Augen führt, dass sich das in Celle und Hannover vorsätzlich ausgedacht wurde!
Beleg:
Warum sonst geben sich der Vorsitzende Richter Rühling und Jobcenter Vertreter Elias mit dem Lügen und Betrügen derart Mühe ?!
Wäre ein Widerspruch seinerzeit tatsächlich mit E-Mail eingelegt worden, dann hätte insbesondere das erschreckend amts- und rechtsmissbräuchliche Jobcenter Northeim sicherlich keine Sekunde gezögert, um das Vorzubringen!
Merke:
Wenn tatsächlich ein Widerspruch per Mail eingelegt worden wäre, dann wäre das Verfahren erst gar nicht vor dem Sozialgericht Hildesheim zugelassen worden!
Aber:
Das schwerwiegende Erschöpfungssyndrom, unter dem ich besonders zu der Zeit zu leiden hatte, würde eine andere Auslegung erforderlich machen:
Denn das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist doch mit Sicherheit höher zu bewerten! Schließlich war ich aufgrund der Erkrankung auf das Krankengeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen!
Und in solchen Fällen kann eine vorsätzliche Versagung der Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch mit Folter in Verbindung gebracht werden!


Betreff:
Angela Merkel & Sigmar Gabriel,
Datum:
Thu, 17 Dec 2015 11:55:25 +0100
Von:
Thomas Karnasch
An:
info@cdu.de, info@spd.de
von Thomas Karnasch, Bürgerrechtler u. Philosoph


wann zeigen sie endlich Charakter und geben den längst überfälligen Rückzug aus der Politik bekannt ?!!

Echte Politiker im Sinne ihres Auftrags, das Volk zu vertreten, bemühen sich eigene Verfehlungen nicht aus den Gedanken zu verlieren, um sich so auch nötiger Weise von Zeit zu Zeit zu vergegenwärtigen, ob ihr Wirken überhaupt noch die Inanspruchnahme diverser politischer Ämter legitimiert !!!

So einfach geht die in die Irreführung:
Für "Obergrenze" wird in der schwarzen CDU einfach eine andere Umschreibung kreiert:
Und wieder muss niemand ernsthaft Charakter zeigen(...).

Das insbesondere die CDU Bundesvorsitzende, aber auch der SPD Bundesvorsitzende, eine gewisse Mitschuld daran trägt, dass die in PDF-Anhang angesprochenen Verfehlungen bis heute vor den Menschen in und um der Gemeinde Nörten-Hardenberg praktisch geheim gehalten werden, sollte schon infolge der mehreren Schreiben dazu in den letzten Jahren klar geworden sein!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

P.S. wenn die Mitglieder eines Parteivorstandes angeschrieben werden und dennoch niemand von dort reagiert, dann belegt das nur mehr die Notwendigkeit nach einer gewissen Zäsur um den selbigen!
Und
Andrew Bourne an Politiker-unter-kritischer-Beobachtung
9. November · 
DAS SAGEN JURISTEN über die DEUTSCHE RECHTSPFLEGE!!!
SEHR BEDENKLICH !!!
Mit diesem Artikel möchten wir eine Fülle von Aussagen veröffentlichen, die kaum zu fassen sind, da sie größtenteils von Juristen getätigt wurden:
„Es bedeutet den Verlust staatlicher Souveränität und Selbstachtung, sich einer Gerichtsbarkeit außerhalb der Staatsebene zu unterwerfen.“ Prof. Dr. Siegfried Broß, Ex- Verfassungsrichter.
“Der Mythos von der hohen Moral der Richter ist ein Märchen. Dazu stehe ich noch heute.” –Wolfgang Neskovic – Richter am Bundesgerichtshof (LN vom 19./20.12.1999).
“Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger, schaffen Mißtrauen und Ablehnung.” ZAP Heft 14/1990, S. 625, Richter Nescovik BGH.
“In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln.“ –Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der ‘Deutschen Richterzeitung’, 9/1982, S. 325.
„Über die Richter hinaus steht unser ganzes Rechtssystem kurz vor seinem Kollaps. Die Justiz hat ihre Fähigkeit verloren, gerechte und in vertretbarer Zeitspanne getroffene Entscheidungen zu fällen.
In vergleichbarer Situation müsste ein Unternehmen Konkurs anmelden.
Mit dem Rechts-Killer-Instrument der ,freien richterlichen Beweiswürdigung’ werden Prozesse von den Richtern so zurecht geschnitten, dass gewünschte Resultate gerechte Entscheidungen verjagen.
Nur noch formell nehmen die Gerichte ihre Aufgaben wahr. Unser Rechtsstaat ist zum bloßen Rechtsmittel-Staat verkommen.
Die Justiz ist auf dem Niveau eines Glücksspiels angekommen. Würden Urteile mit dem Knobelbecher ausgewürfelt, es wäre kein Unterschied in Resultat und Niveau zu Entscheidungen der Richter festzustellen.
,Im Namen des Volkes’ lässt sich ebenso gut würfeln, wie langes Fachchinesisch in richterlicher Willkür verkündet wird.” Aus „Recht ohne Gerechtigkeit” von Dr. Henri Richthaler, 1989.
”Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht kriminell nennen kann.
Ich … habe … ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind.
Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‘meinesgleichen’.” Frank Fasel, ehemaliger Richter am LG Stuttgart, Süddeutsche Zeitung, 2. April 2008.
„Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter…“ Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in ‘Zeitschrift für anwaltliche Praxis’ 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266).
„Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“ – Prof. Diether Huhn in: ‘Richter in Deutschland’, 1982, zitiert nach: ‘Diether Huhn in memoriam’ von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 5
“‘Justitia’ braucht einen Behindertenausweis. Sie ist schwer beschädigt.”
Bundesarbeitsminister a.D. Norbert Blüm.
„Recht haben, ist die eine Sache, aber man muß auch immer noch mit der Justiz rechnen.“ Dieter Hildebrandt.
“Die Sammlung der Fehlurteile bundesdeutscher Gerichte spiegelt eine Gedankenführung bei Richtern wieder, die mit demokratischem Verständnis nichts gemein hat; gleichwohl setzt keine Partei eine Änderung des Zustandes der dritten Gewalt in die erste Reihe ihrer Forderungen.” Ulrich Wickert.
“Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen – mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde.
Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.”
Hans Herbert von Arnim, Prof. und Staatsrechtler.
“Es gilt als ganz normal und selbstverständlich, dass ein Abgeordneter neben seinem Einkommen, das er vom Steuerzahler bezieht, auch noch Einkommen von an der Gesetzgebung interessierten Unternehmen oder Verbänden bezieht, sich also quasi in die bezahlten Dienst eines Lobbyisten begibt, das gilt als ganz normal, obwohl es eigentlich ein Skandal ist.
Wenn ein Politiker sich in die Dienste eines Interessenten begibt, sich von ihm bezahlen lässt, manchmal sehr hoch, ist das für mich eine Form der Korruption.”
Das System – Die Machenschaften der Macht. Droemer Verlag, München 2001. S. 19. ISBN 3-426-27222-9.
Und noch etwas sehr bemerkenswertes:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil EGMR 75529/01 am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 (MRK) Menschenrechtskonvention gegen GERMANY in der „BRD“ festgestellt.
Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, dass ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist.
In einfachen Worten übersetzt heißt das:
Die Bundesrepublik Deutschland ist kein rechtswirksamer Rechtsstaat.
Die Bundesrepublik Deutschland hat zugegeben, dass Staatsaufbaumängel vorliegen. Mängel -> fehlende Staatlichkeit und fehlende Rechtskraft.
Der hier angegebene Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist.
Sobald durch Angabe eines auch unvollständigen Richternamens in der Ausfertigung beglaubigt wird, dass ein Richter unterschrieben hat, ist auch dass eine falsche Beglaubigung, wenn nur eine Paraphe (Namenskürzel / unvollständige / undefinierbare Unterschrift) verwendet wurde.
deutsche-richter-gehoeren-in-den-knastEin Bescheid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid überhaupt gewollt ist und von wem.
Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit.
Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet.
Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.
Analog zu § 315 ZPO müssen Richter Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig (siehe auch § 275 II StPO, § 117 VwGO).
Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, dass Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlicheiner eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB).
Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!
Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Leistung einer vollständigen Unterschrift, (welcher an BRiD-Gerichten ständig und andauernd begangen wird), liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).
Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95,933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)
Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift ( z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15);
dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Außerdem: Schriftliche Entscheidungen verstoßen gegen alle Gesetze, die Sie selbst vorgaukeln wollen.
Zitat :
“Da all diesen einfachen Gesetzen ein besonders schwerer, offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer unheilbarer Mangel anhaftet, sind sie ungültig, d.h., sie existieren nicht.”
Begründung:
“Erwachsen Entscheidungen, die gegen fundamentale Verfassungsgrundsätze wie die Freiheitsgrundrechte, die grundrechtsgleichen Rechte wie z.B. das prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Gestalt der Rechtsweggarantie, den unabhängigen gesetzlichen Richter gemäß Art. 97 und 101 GG und das Recht auf das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 GG und die zwingenden Gültigkeitsvorschriften wie z.B. das sog. Zitiergebot gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, niemals in Rechtskraft, auch nicht, wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.
Da all diesen einfachen Gesetzen ein besonders schwerer, offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer unheilbarer Mangel anhaftet, sind sie ungültig, d.h., sie existieren nicht.”
In all den behördlichen und gerichtlichen Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, so dass sie als nichtig oder als Nicht – Entscheidungen einzustufen sind, ist eine Vollstreckung unzulässig, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.
In diesem Zusammenhang soll die Entscheidung des BverfG vom 27. September 1978 in BverfGE 49, 220 auszugsweise zitiert werden:
„Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten.
Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.).
Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz.“
Weiterhin hat der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg Prof. Dr. Jörn Ipsen zutreffend dazu folgendes in seinem Lehrbuch Staatsrecht II,13. Auflage, Rn 72+76 ausgeführt:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden.
Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“
§ 348 Strafgesetzbuch (Falschbeurkundung im Amt):
(1) Ein Amtsträger, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentlichen Registern falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anm.d.Red: Wie konnte ein Land, welches der Bevölkerung immer als “Rechtsstaat” vorgegaukelt wurde, eigentlich so tief sinken? Wie konnten eigene Landsleute moralisch und ethisch derart verkommen?
Es ist erschreckend, zu welchen Schlüssen Richter und Richter a.D. bezüglich ihres eigenen Berufsstandes kommen. Schön, dass sich wenigstens einige schämen.
Es ist zu fragen: Sind oder waren das eigentlich jemals Richter?
Militärregierungsgesetz Nr. 2, § 9. – Deutsche Gerichte:
Niemand darf in der “Bundesrepublik Deutschland”, ohne Genehmigung der Militärregierung, als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden!
Die Genehmigung einer solchen Tätigkeit muss vorher, also vor Beginn der Tätigkeit, für jeden Einzelfall in schriftlicher Form eingeholt werden.
Daraus ergibt sich: Wenn es sich um Richter handeln sollte, dann handelt es sich um Richter ohne Genehmigung, denn noch nie hat auch nur ein einziger Richter eines deutschen Gerichtes eine Genehmigung nach Militärregierungsgesetz Nr. 2, § 9. vorweisen können.
Da es sich bei sämtlichen sogenannten “Gerichten” des hiesigen Landes nachgewiesen um eingetragene Firmen handelt, können dort gar keine staatlichen, gesetzlichen Richter tätig sein. Das ist nämlich nur bei staatlichen Gerichten möglich.
Firmen können keine staatlichen Organisationen sein. Auch ist es nicht möglich, dass in Firmen Beamte tätig sind, zumal der Beamtenstatus ohnehin am achten Mai des Jahres 1945 ersatzlos abgeschafft wurde.
Alle in diesem Artikel befindlichen sogenannten “Urteile”, die in sogenannten “Verfassungsgerichten”, “Bundesgerichten” usw. verkündet wurden, können daher bestenfalls Beurteilungen, aber keine rechtskräftigen Urteile sein.
Es ist zwingend erforderlich, all diese kriminellen Machenschaften und Vergehen, die von sogenannten “Ämtern”, “Behörden”, “Gerichten”, Polizeibediensteten und sonstigen Scheinbeamten ausgehen, zur Anzeige zu bringen!
Dafür stehen internationale Strafgerichtshöfe zur Verfügung, sowie die hohen Kommissariate der Militärregierungen:
Kommentare
Politiker-unter-kritischer-Beobachtung
Politiker-unter-kritischer-Beobachtung Teilweise stimme ich, Thomas Karnasch, dem hier Geschriebenen voll und ganz zu!

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Deutsches Richtergesetz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis http://www.gesetze-im-internet.de/drig/BJNR016650961.html

DRiG
Ausfertigungsdatum: 08.09.1961
Vollzitat:
"Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713

Zuletzt geändert durch Art. 132 V v. 31.8.2015 I 1474

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter
Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.9.1981 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. DRiG Anhang EV;

     teilweise nicht mehr anzuwenden +++) 

Inhaltsübersicht 

Erster Teil:


Richteramt in Bund und Ländern



Erster Abschnitt:
Einleitende Vorschriften
§§ 1 bis 4


Zweiter Abschnitt:
Befähigung zum Richteramt
§§ 5 bis 7


Dritter Abschnitt:
Richterverhältnis
§§ 8 bis 24


Vierter Abschnitt:
Unabhängigkeit des Richters
§§ 25 bis 37


Fünfter Abschnitt:
Besondere Pflichten des Richters
§§ 38 bis 43


Sechster Abschnitt:
Ehrenamtliche Richter
§§ 44 und 45a
Zweiter Teil:


Richter im Bundesdienst



Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
§§ 46 bis 48d


Zweiter Abschnitt:
Richtervertretungen
§§ 49 bis 60


Dritter Abschnitt:
Dienstgericht des Bundes
§§ 61 bis 68


Vierter Abschnitt:
Richter des Bundesverfassungsgerichts
§§ 69 und 70
Dritter Teil:


Richter im Landesdienst
§§ 71 bis 84
Viertel Teil:


Übergangs- und Schlußvorschriften



Erster Abschnitt:
Änderung von Bundesrecht
§§ 85 bis 104


Zweiter Abschnitt:
Überleitung von Rechtsverhältnissen
§§ 105 bis 118


Dritter Abschnitt:
Schlußvorschriften
§§ 119 bis 126

Richtereigenschaften nach Rechtsstaatsverständnis
Im Verständnis des modernen Rechtsstaats hat ein Richter diverse Anforderungen zu erfüllen, die sich vor allem aus dem Recht auf ein faires Verfahren herleiten. Es sind dies insbesondere:
Gesetzlichkeit
Den Parteien eines Verfahrens ist der gesetzliche Richter zu garantieren. Hiermit wird gesagt, dass ein Fall vom Gericht nicht irgendeinem verfügbaren Richter zugewiesen werden darf, sondern dass dieser Richter schon vorab aufgrund abstrakter Kriterien festgelegt sein muss.
Unbefangenheit
Der Richter muss unbefangen sein, das heißt, er darf kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dies hätte er beispielsweise dann, wenn eine der Parteien mit dem Richter verwandt ist. Unerheblich ist, ob sich die Befangenheit zu Gunsten oder zu Lasten der betreffenden Partei auswirkt.
Keine Zugehörigkeit zu einer anderen Staatsgewalt
Um eine Machtkonzentration zu verhindern, darf ein Richter (als Angehöriger der Judikative) nicht gleichzeitig ein Amt in einer der beiden anderen Staatsgewalten (Legislative, Exekutive) innehaben.[3]
Wahl oder Ernennung
Ein Mensch kann sich nicht selbst zum Richter ernennen und er kann das Amt nicht erben. Viel eher ist er entweder zu wählen oder durch eine legitimierte Stelle (zum Beispiel die ihrerseits demokratisch legitimierte Exekutive) zu ernennen.[4]
Zu diesen Vorgaben können, je nach Staat, diverse weitere Anforderungen, wie beispielsweise an das Mindestalter, den Wohnort oder die Sprachkompetenzen des Bewerbers stoßen.[5] Ebenfalls nicht zwingend braucht die Voraussetzung einer juristischen Ausbildung zu sein (so genanntes Laienrichtertum). In vielen Kantonen der Schweiz bestehen für Richter keine Ausbildungsvorgaben – wenngleich ein Großteil in der Realität dennoch über ein Studium der Rechtswissenschaften verfügt.[5]

§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.
§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
(1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze.
§ 37 Abordnung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.
(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.

§ 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.


Eines sollten insbesondere die Herren und Damen Just-, Innenminister und Regierungs-Chefs nicht vergessen:
Schon zu den nächsten Wahlen insbesondere auf Landes- und Bundesebene werden die Menschen besonders in den Wahlkreisen egozentrischer und somit schlechter Politiker, ausführlich über deren Machenschaften in Kenntnis gesetzt!!
Politik, Justiz- und andere öffentliche Behörden verursachen durch überbordende Vetternwirtschaft, Vertuschung von Straftaten und Strafvereitelung im Amt bei solchen u.a. mit Sicherheit einen gesellschaftlichen Schaden von mehr als 100 Milliarden Euro Jahr für Jahr. 
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch                       P.S. Die Politik sollte schnellstmöglich auf den Weg der Rechtschaffenheit einbiegen!
Bundesjustizministerium mit Rechtsbeugungs-Schreiben vom 16.11.2015-LastScan.jpg