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Dienstag, 20. Mai 2014

So einfach versucht sich wieder ein Justizministerium aus der dienstaufsichtspflichtigen Verantwortung zu stehlen

Schon in den Jahren 2011/2012 habe ich Strafanzeige gegen meine damalige
Krankenkasse BKK Gesundheit bei der eigentlich zuständigen
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erstattet bzw. diesbezüglich nachgefragt!

Was doch ziemlich eindeutig bedeutet:
Praktisch die gesamte Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - vornehmlich die
Leitung und für den Posteingang zuständige Personen - sind dafür verantwortlich!
Und jetzt erhält der leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am
Main die einmalige Gelegenheit, mindestens die eigene dienstaufsichtsrechtliche
Verantwortung  im wahrsten Sinne im Sande verlaufen zu lassen!

Nach meinen Erfahrungen dürfte der Sachverhalt eher so liegen, dass es ja nicht
gewünscht ist, dass gegen öffentliche Behörden strefrechtlich ermittelt wird.
Bekanntlich (Blogs) hat diese BKK Gesundheit mir auf erschreckende Weise
vom 10.03.2011 bis Ende August desselben Jahres die Krankengeldzahlung
verweigert! Woraufhin ich mich an das zuständige Mahngericht wandte, um mit
der irritierenden Erklärung abgewimmelt zu werden, es sei nicht möglich, gegen
öffentliche Behörden ein Mahnverfahren zu eröffnen.

Offenbar bestehen im Justizministerium in Hessen schon seit längerem Bedenken
über den Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden. Weshalb diese Bezeichnung
offenbar nur sehr ungern Erwähnung findet, was das unten eingefügte Schreiben
des Justzministeriums in Hessen belegt!

Hat der oder die hessische Justizminister/in dieses Schreiben "in(m) Auftrag"
gegeben ?? Warum muss eine Frau Dr. "Im Auftrag" schreiben ???
Für mich lässt das nur eine Vermutung zu: Im Laufe der Jahre wurde auch dort
ein mysteriöses System der Verschleierung der eigenen Verantwortung etabliert.
Irritierend und erschreckend!

Die eingefügten Schreiben III und IV der Krankenkasse BKK Gesundheit
sollen noch mal die hinterhältige Krankengeldverweigerung veranschaulichen.
Weiter schreibt diese allso in diesem Fall gleich mehrfach unseriöse
Krankenkasse BKK Gesundheitin letzem eingefügten Schreiben von Ende
August 2011 im dritten Absatz, dritte Zeile:"Deshalb werten wir ihren Antrag
so, als hätten wir sie dazu aufgefordert."

= Auch das belegt praktisch ein jahrelang eingeübtes System, wie sich
Mitarbeiter in öffentlichen Behörden im wahrsten Sinne aus der Verantwortung
stehlen können. Schließlich habe ich den Antrag aus freien Stücken gestellt,
was die Zeilen drei und vier desselben dritten Absatz auch inhaltlich ausführen.
Merke:
Wer so eingestellt ist, bei dem oder der muss sich beinah mit den Jahren sowas
wie Schwachsinnigkeit einstellen!

Die Nazis streichen die Begrifflichkeit Amtsmissbrauch 1943 aus dem
Strafgesetzbuch und scheinbar kein demokratisch rechtstaatlicher Justizminister
bzw. keine demokratisch rechtstaatliche Justizministerin hält es für nötig, die
Begrifflichkeit Amtsmissbrauch wieder aufzunehmen. Dabei beinhaltet
Amtsmissbrauch eine klarere Aussage als der Begriffl Amtsdelikt!

Deutschland

Bis 1943 wurde als Oberbegriff der Amtsmissbrauch im deutschen Strafgesetzbuch verwendet. Dieser allgemeine Einzelstraftatbestand wurde im Dritten Reich durch Art. 10 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der (Ersten) Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue (Strafrechtsangleichungsverordnung) vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943, S. 339-341[1], zum 15. Juni 1943 von dem Reichsminister der Justiz Otto Georg Thierack ersatzlos aufgehoben; dort hieß es: „§ 339 des Reichsstrafgesetzbuchs wird gestrichen“. Seitdem wurde der Amtsmissbrauch als Einzelstraftatbestand nicht wieder in das StGB aufgenommen.

Regierungskriminalität

Als Regierungskriminalität werden Straftaten bezeichnet, die im Auftrag oder mit Duldung von Regierungen erfolgen.
Die Aufklärung und Ahndung derartiger Regierungskriminalität ist durch eine Reihe von Sachverhalten erschwert. So gilt auch im Rechtsstaat, dass
  • Regierungsmitglieder vielfach auch Mitglied der Parlamente sind und daher Immunität genießen
  • Regierungen über Mehrheiten im Parlament verfügen, die Gesetze (z. B. Verjährungsvorschriften) ändern können und
  • die Regierung vielfach Einfluss auf die Strafermittlung und -verfolgung nehmen kann (z. B. über die weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften)
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch




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