Um den 17.03.2014 hatte ich im Zuge des unverhältnismäßigen Verdi-Streiks beim
Amtsgericht Köln einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt, um damit eine
Aussetzung zwecks Ergründung der Rechtslage und weiteren Verhandlungen gestellt.
Das Amtsgericht Köln wäre wohl offenbar auch verpflichtet gewesen, dass Verfahren
an das dortige Arbeitsgericht weiter zu leiten.
T A T S C H E
Bis heute hat es daraufhin keinerlei Nachricht vom Amtsgericht Köln oder dem dortigen
Arbeitsgericht gegeben: Was meiner Meinung nach die Zweifelhaftigkeit der Gerichts-
urteile der Arbeitsgerichte in Frankfurt am Main untermauert:
Diese hätten nach meiner neuesten Erkenntnis entweder den Streik untersagen müssen,
oder diesen gewähren können, aber den Herrschaftsanspruch der GDL sozusagen aus
dem Klageverfahren suspendieren müssen-
Meine Meinung:
Die GDL hätte vorher auf die EVG zugehen müssen und gemeinsam an einer Klärung der
GDL-Ansprüche arbeiten müssen. Natürlich hat die EVG auch das Recht, den GDL
Herrschaftsanspruch abzulehnen. Dann hätte die GDL das gar nicht erst in ihren Streik-
Katalog aufnehmen können! Ich gehe davon aus, dass der GDL das vorher in gewisser
Weise bewußt war, und sie deshalb so auch hinterhältig gehandelt hat.
Natürlich muss angemerkt werden, dass in Zeitungsrecherchen zu lesen war, dass die
Lokführer der deutschen Bahn im Verhältnis z.B. zu Lokführern in Italien viel weniger
verdienen. Und damit hat die GDL offenbar bewußt gezockt und so auch die Lokführer
ausgetrickst. Auch das Grundgesetz kann nicht immer eins zu eins übernommen werden.
Weil das Streikrecht in der Vergangenheit kaum bei Gericht Gegenstand war, hat sich in
den Köpfen zunehmend festgesetzt, dass das so rechtens ist wie das mitunter gelaufen ist.
Die Gesetzestexte um das Streikrecht müssen also sehr genau geprüft, sehr genau auf die
aktuellen Begebenheiten hin hinterfragt und interpretiert werden! Und das ist offenbar
nicht ausreichend geschehen. Womit ich nicht in erster Linie den Arbeitsgerichten eine
Schuld geben will, sondern der rückständigen politischen Gesetzgebung:
Das Bundesverfassungsgericht kann auf rechtswissenschaftliche Fakultät zurückgreifen,
die dann Unstimmigkeiten in Zusammenarbeit mit Verfassungsrichtern ausarbeitet.
So müsste es besonders auch im weitreichenden Arbeitsrecht sein. Wobei sich die
Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Wissenschaften keinesfalls auf die höchsten
Gerichte beschränken sollte!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch
P.S. An die Faxdatei komme ich gegenwärtig nicht dran - bemühe mich aber diese
nachzureichen!
Amtsgericht Köln einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt, um damit eine
Aussetzung zwecks Ergründung der Rechtslage und weiteren Verhandlungen gestellt.
Das Amtsgericht Köln wäre wohl offenbar auch verpflichtet gewesen, dass Verfahren
an das dortige Arbeitsgericht weiter zu leiten.
T A T S C H E
Bis heute hat es daraufhin keinerlei Nachricht vom Amtsgericht Köln oder dem dortigen
Arbeitsgericht gegeben: Was meiner Meinung nach die Zweifelhaftigkeit der Gerichts-
urteile der Arbeitsgerichte in Frankfurt am Main untermauert:
Diese hätten nach meiner neuesten Erkenntnis entweder den Streik untersagen müssen,
oder diesen gewähren können, aber den Herrschaftsanspruch der GDL sozusagen aus
dem Klageverfahren suspendieren müssen-
Meine Meinung:
Die GDL hätte vorher auf die EVG zugehen müssen und gemeinsam an einer Klärung der
GDL-Ansprüche arbeiten müssen. Natürlich hat die EVG auch das Recht, den GDL
Herrschaftsanspruch abzulehnen. Dann hätte die GDL das gar nicht erst in ihren Streik-
Katalog aufnehmen können! Ich gehe davon aus, dass der GDL das vorher in gewisser
Weise bewußt war, und sie deshalb so auch hinterhältig gehandelt hat.
Natürlich muss angemerkt werden, dass in Zeitungsrecherchen zu lesen war, dass die
Lokführer der deutschen Bahn im Verhältnis z.B. zu Lokführern in Italien viel weniger
verdienen. Und damit hat die GDL offenbar bewußt gezockt und so auch die Lokführer
ausgetrickst. Auch das Grundgesetz kann nicht immer eins zu eins übernommen werden.
Weil das Streikrecht in der Vergangenheit kaum bei Gericht Gegenstand war, hat sich in
den Köpfen zunehmend festgesetzt, dass das so rechtens ist wie das mitunter gelaufen ist.
Die Gesetzestexte um das Streikrecht müssen also sehr genau geprüft, sehr genau auf die
aktuellen Begebenheiten hin hinterfragt und interpretiert werden! Und das ist offenbar
nicht ausreichend geschehen. Womit ich nicht in erster Linie den Arbeitsgerichten eine
Schuld geben will, sondern der rückständigen politischen Gesetzgebung:
Das Bundesverfassungsgericht kann auf rechtswissenschaftliche Fakultät zurückgreifen,
die dann Unstimmigkeiten in Zusammenarbeit mit Verfassungsrichtern ausarbeitet.
So müsste es besonders auch im weitreichenden Arbeitsrecht sein. Wobei sich die
Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Wissenschaften keinesfalls auf die höchsten
Gerichte beschränken sollte!
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch
P.S. An die Faxdatei komme ich gegenwärtig nicht dran - bemühe mich aber diese
nachzureichen!
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