§ 130 StGB Volksverhetzung - dejure.org
" Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur ..."
Die Landesregierung von Sachsen und die Stadt-Oberen von Dresden haben
also nicht pflichtgemäß verantwortungsbewußt gehandelt ???
Logische Konsequenz:
Gibt es in Demonstrationen außländerfeindliche Parolen oder gar Rassismus, dann
sind nicht nur die Oragisatoren dieser Demonstration dazu verpflichtet, diesen
Sachverhalten auf den Grund zu gehen und dafür Sorge zu tragen, dass sich sowas
nicht wiederholt! Ggf. wären die Organisatoren sogar dazu verpflichtet, Demonstranten,
die in der Weise aufgefallen sind von weiteren Demonstrationen auszuschließen!
UND Innenministerium und Stadt-Oberen sind dazu verpflichtet!, dass zu überwachen
und notfalls ihrer Fürsorgepflicht gemäß einzuschreiten !!!
Offenbar haben sich auch Innenminister, Ministerpräsident, Stadt-Obere von Dresden,
sowie Staatsanwaltschaft und Polizei eher lustlos und verantwortungsverarmt unfähig
gezeigt, ihren Pflichten nach zu kommen.
Logische Konsequenz:
Die Landesregierung von Sachsen muss sofort die laut 10 Uhr Tagesschau für heute
Nachmittag geplante Pegida-Demonstration untersagen !!!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch
http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html
§ 130
" Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur
Die Landesregierung von Sachsen und die Stadt-Oberen von Dresden haben
also nicht pflichtgemäß verantwortungsbewußt gehandelt ???
Logische Konsequenz:
Gibt es in Demonstrationen außländerfeindliche Parolen oder gar Rassismus, dann
sind nicht nur die Oragisatoren dieser Demonstration dazu verpflichtet, diesen
Sachverhalten auf den Grund zu gehen und dafür Sorge zu tragen, dass sich sowas
nicht wiederholt! Ggf. wären die Organisatoren sogar dazu verpflichtet, Demonstranten,
die in der Weise aufgefallen sind von weiteren Demonstrationen auszuschließen!
UND Innenministerium und Stadt-Oberen sind dazu verpflichtet!, dass zu überwachen
und notfalls ihrer Fürsorgepflicht gemäß einzuschreiten !!!
Offenbar haben sich auch Innenminister, Ministerpräsident, Stadt-Obere von Dresden,
sowie Staatsanwaltschaft und Polizei eher lustlos und verantwortungsverarmt unfähig
gezeigt, ihren Pflichten nach zu kommen.
Logische Konsequenz:
Die Landesregierung von Sachsen muss sofort die laut 10 Uhr Tagesschau für heute
Nachmittag geplante Pegida-Demonstration untersagen !!!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch
http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6
Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in
einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
1. | gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder | |
2. | die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, | ||
a) | verbreitet, | ||
b) | öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, | ||
c) | einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder | ||
d) | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder | ||
2. | eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. |
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28.
November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und
Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung
des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des
Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend
die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art vom 16.03.2011 (BGBl. I S. 418) m.W.v. 22.03.2011.
Vorherige Gesetzesfassungen
Vorherige Gesetzesfassungen
- BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07
Glorifizierung von Rudolf HeßZum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894
Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß"
- VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894
- BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07
Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben
- BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08
Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde, ...
- BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
Volksverhetzung durch rechtsextremistische LiedtexteZum selben Verfahren:
- BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz; ...
- BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04
Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches ...
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