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Sonntag, 25. Januar 2015

Pegida-Demonstration wurde nicht bis auf weiteres untersagt ??? Rassismus wird auch als Volksverhetzung gewertet!

§ 130 StGB Volksverhetzung - dejure.org
" Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur ..."

Die Landesregierung von Sachsen und die Stadt-Oberen von Dresden haben
also nicht pflichtgemäß verantwortungsbewußt gehandelt ???

Logische Konsequenz:
Gibt es in Demonstrationen außländerfeindliche Parolen oder gar Rassismus, dann
sind nicht nur die Oragisatoren dieser Demonstration dazu verpflichtet, diesen
Sachverhalten auf den Grund zu gehen und dafür Sorge zu tragen, dass sich sowas
nicht wiederholt! Ggf. wären die Organisatoren sogar dazu verpflichtet, Demonstranten,
die in der Weise aufgefallen sind von weiteren Demonstrationen auszuschließen!
UND Innenministerium und Stadt-Oberen sind dazu verpflichtet!, dass zu überwachen
und notfalls ihrer Fürsorgepflicht gemäß einzuschreiten !!!

Offenbar haben sich auch Innenminister, Ministerpräsident, Stadt-Obere von Dresden,
sowie Staatsanwaltschaft und Polizei eher lustlos und verantwortungsverarmt unfähig
gezeigt, ihren Pflichten nach zu kommen.

Logische Konsequenz:
Die Landesregierung von Sachsen muss sofort die laut 10 Uhr Tagesschau für heute
Nachmittag geplante Pegida-Demonstration untersagen !!!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   

§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,


a) verbreitet,


b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,


c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder


d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art vom 16.03.2011 (BGBl. I S. 418) m.W.v. 22.03.2011.

Vorherige Gesetzesfassungen


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