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Donnerstag, 12. März 2015

Zu den Wahlprüfungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht




 Erfolgreich Nachtrag: Beschwerde im Zuge der eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden
+49 721 9101382
12.03.2015 17:2616
 Erfolgreich Beschwerde im Zuge der eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden
+49 721 9101382
12.03.2015 17:0218



„unter Verweisung auf das Grundgesetz bzw. Strafgesetzbuch
   
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
   

   
4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e)
   
(§ 108a)
Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. Der Versuch ist strafbar. ( Wortlaut seit 1875!)“

  1. Gegen das Versäumnis durch BVR Peter Müller, den schon seit 1875 unveränderten Wortlaut der betreffenden Gesetzestexte pflichtgemäß auf die Verfassungsmäßigkeit von heute hin zu überprüfen.

Anfügung:
„(3.) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das Gesetz muss in jeder Hinsicht materiell verfassungsmäßig sein. Bei der Prüfung kann es notwendig sein, nicht (nur) auf den zu entscheidenden Einzelfall einzugehen, sondern die Verfassungskonformität des Gesetzes schlechthin zu prüfen. Im Regelfall wird aber in einer Klausur und Hausarbeit - wenn sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt - allein die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs durch das Gesetz zu prüfen sein (siehe zum Verhältnismäßigkeitsprinzip auch  diesen Hinweis).“



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