Erfolgreich |
Nachtrag: Beschwerde im Zuge der eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden +49 721 9101382 | 12.03.2015 17:26 | 16 | |
Erfolgreich |
Beschwerde im Zuge der eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden +49 721 9101382 | 12.03.2015 17:02 | 18 |
„unter
Verweisung auf das Grundgesetz bzw. Strafgesetzbuch
(§ 108a)
Wählertäuschung
Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der
Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen
Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar. ( Wortlaut seit 1875!)“
- Gegen das Versäumnis durch BVR Peter Müller, den schon seit 1875 unveränderten Wortlaut der betreffenden Gesetzestexte pflichtgemäß auf die Verfassungsmäßigkeit von heute hin zu überprüfen.
Anfügung:
„(3.)
Materielle Verfassungsmäßigkeit
„Das Gesetz muss
in jeder Hinsicht materiell verfassungsmäßig sein. Bei der Prüfung kann es
notwendig sein, nicht (nur) auf den zu entscheidenden Einzelfall einzugehen,
sondern die Verfassungskonformität des Gesetzes schlechthin zu prüfen. Im
Regelfall wird aber in einer Klausur und Hausarbeit - wenn sich aus dem
Sachverhalt nichts anderes ergibt - allein die Verhältnismäßigkeit des
Grundrechtseingriffs durch das Gesetz zu prüfen sein (siehe zum
Verhältnismäßigkeitsprinzip auch diesen Hinweis).“
© Klaus Grupp, (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)“
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