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Sonntag, 3. Mai 2015

Bundesverfassungsgericht demontiert sich selbst - und damit im Grunde auch inakzeptabler Weise das eigene Heimatland!

Das Beschlüsschen des Bundesverfassungsgerichts ist schon deshalb nicht mal
das Papier Wert, auf dem es geschrieben steht, weil aus den Darlegungen in den
eingereichten Wahlprüfungsbeschwerden u.a. dezidiert schwere Vorwürfe der
Strafvereitelung an zuvor dazu per Strafanzeige eingeschaltete Staatsanwaltschaften
in Bayern, Hessen und Berlin gerichtet werden
UND, das Bundesverfassungsgericht im Grunde geradezu dazu verpflichtet ist,
diesen, mit Schreiben mehrerer Staatsanwaltschaften, belegten Vorwürfen gründlich
in Klausur  auf den Grund zu gehen. Was natürlich auch in Schreiben des Bundes-
verfassungsgerichts zu den Wahlprüfungsbeschwerden ausführlich dargelegt werden
 hätte müssen! Was aber nachweislich auch nicht geschehen ist.

Das Beschlüsschen ist also schon allein deshalb rechtswidrig und damit ungültig !!!

Wegen der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung hätte - muss! - also von Seiten des
Bundesverfassungsgerichts eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden - und
natürlich entsprechende ausführliche Ausführung in Schreiben !!!
Doch, unten folgend angeführte Zitierung ist unglaublicher Weise das einzige, was
es vom Bundesverfassungsgericht zu lesen gibt!

Ebenso hätten (muss ebenso noch geschehen) die ausführlichen Darlegungen von
Wissenschaftlern, Rechtsanwälten, Bürgerrechtlern und Organisationen für
Bürgerrechte über Koma-Patient Justiz in Klausur ergründet werden müssen !!!
Schließlich verbietet es das Grundgesetz im Grunde geradezu besonders nach
solchen unglaublichen Ausführungen einfach mal so zur Tagesordnung über zu gehen !!!

Ähnlich verhält es sich Im Falle des aus dem 19 Jahrhundert stammenden Paragraphen
über den Straftatbestand der Wählertäuschung 108a StGB. Was mittlerweise die
Anführung der Begrifflichkeit Kaltschnäuzigkeit für angebracht macht.
Mir fehlen die Worte!

"Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters
vom 19. Februar genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG
wird von einer weiteren Begründung abgesehen."

"hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter

Voßkuhle, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König, Maidowski ...

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