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Dienstag, 22. September 2015

Amtsträger(§ 11 Nr. 2 StGB): was natürlich außerordentlich für Politiker gilt!


Amtsträger: was natürlich außerordentlich für Politiker gilt!
Scheinbar traut sich niemand so recht, das auch in Worte zu fassen.
Ein gewisser Wolfgang Thierse (lange Jahre stellvertretender Bundestagspräsident) wird allen Ernstes in Wikipedia mit den Worten - sinngemäß zitiert: nö, wir Politiker können nicht haftbar gemacht werden(...).
Amnesie im fortgeschrittenen Stadium??
Bitte reichlich teilen ;)

Thomas de Maiziere hat sich also tatsächlich insbesondere während seiner Amtszeit als sächsischer Innenminister der Vorteilsgewährung in Form von Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht!
Petition gegen Thomas de Maiziere: sofort zurücktreten...

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2009 entschieden, dass auch verantwortliche Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger anzusehen sind [BGH, 27.11.2009, 2 StR 104/09].
Und trotzdem haben die Frey & Co kaum Skrupel sich zu versündigen(...).
Erklärung zum Begriff Amtsträger

Als Amtsträger werden Personen bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Amt bekleiden. Dazu gehören nach § 11 Nr. 2 StGB Beamte, Richter, Personen im öffentlichen Arbeitsverhältnis (z.B. Notare oder Staatssekretäre) und auch Personen im öffentlichen Dienst, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durchführen (z.B. Verwaltungsangestellte). Es besteht allerdings kein Unterschied darin, ob die Tätigkeit haupt- oder ehrenamtlich durchgeführt wird. Daher gelten beispielsweise auch ehrenamtliche Wahlhelfer als Amtsträger. Auch Referendare, Auszubildende oder in der Probezeit befindliche Personen im öffentlichen-Dienst können unter bestimmten Voraussetzungen diesen Status erhalten.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2009 entschieden, dass auch verantwortliche Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger anzusehen sind [BGH, 27.11.2009, 2 StR 104/09].

I. Sonderdelikte
Für Amtsträger gelten besonders strenge straf- und haftungsrechtliche Vorschriften. Daher gibt es die sogenannten Sonderdelikte für diese Personengruppe. Diese Delikte können nur von einem bestimmten Täterkreis verwirklicht werden. Dazu gehören vor allem die Amtsdelikte nach § 331 ff. StGB, diese gehören zu den echten Sonderdelikten, die nur von bestimmten Personenkreisen (Amtsträgern oder Ärzte) verwirklicht werden können.

II. Beispiele für echte Amtsdelikte
Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
Vorteilsnahme / Bestechlichkeit (§ 331, § 332, § 335 StGB)
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§ 353b, § 355 StGB)

III. Beispiele für unechte Amtsdelikte
Als unechte Amtsdelikte bezeichnet man allgemein strafbare Delikte, die allerdings bei Amtsträgern strafverschärfend wirken. Diese sind beispielsweise:
Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Abs. 2 StGB)
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 3 StGB)
Mitwirkende/Autoren:
http://www.juraforum.de/lexikon/amtstraeger
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00

Straftaten im Amt - StGB-Online
www.stgb-online.de/amt.html
Straftaten im Amt. § 331 [Vorteilsannahme]. (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen ...

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