An den Generalbundesanwalt
beim
Bundesgerichtshof
Brauerstraße
30
76135
Karlsruhe
per Fax:
(0721) 81 91 59 0
...
Sie, Herr
Generalbundesanwalt, und die Damen und Herren Bundesanwälte bei der
Bundesanwaltschaft sowie die Damen und Herren Bundesrichter am Bundesgerichtshof
haben es nun in der Hand – durch endlich mal wieder durchzuführende
rechtstaatliche Ermittlungen und Klagerhebung – diesbezüglich weitere
Übermittlungen an die Botschaften der EU Staaten zu vermeiden – dann ausschließlich per Fax!
Strafanzeige
gegen die Staatsanwaltschaft Braunschweig,
gegen die Staatsanwaltschaft
Hannover, die jeweiligen Vorgesetzen
sowie Mitglieder der Landesregierung in Hannover, sowie Mitglieder der ebenso
informierten und mit verantwortlichen Bundesregierung,
sowie jeweils die Amtsvorgänger der
mit Verantwortlichen in der jeweiligen Regierung –
wegen Strafvereitelung im Amt –
wegen eklatanter Pflichtverletzungen!
Doch außer dem üblichen Satz:
„Auch nach eingehender Prüfung des
Sachverhaltes konnten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich
relevantes Verhalten festgestellt werden“. Staatsanwältin Condermann führt dazu
§ 263 StGB an.
Dabei ist (4) sehr wohl relevant:
„seine
Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht“
Natürlich stellt sich die Frage, warum sowohl die Braunschweiger
Staatsanwältin Condermann als auch der Hannoveraner Staatsanwalt Lehmann nicht
die für „Straftaten im Amt“ vorgesehenen Paragraphen
„Vorschriften, §§ 331 - 358 StGB“ angewendet haben ?!
Was klar und deutlich auf Strafvereitelung im Amt hinweist. Und dazu die
schwergewichtige Frage aufwirft, haben Landes- und Bundesregierung in der
Vergangenheit die Anordnung ausgegeben, in solchen oder ähnlichen Fällen das
Recht zu beugen, also Strafvereitelung im Amt zu verschulden?
...
Einen schönen Abend wünscht Thomas Karnasch
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