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Montag, 7. September 2015

Wieder Staatsanwälte praktisch bei Strafvereitelung in Bezug auf Strafanzeigen gegen die Deutsche Rentenversicherung und die AOK überführt!




An den Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
per Fax: (0721) 81 91 59 0

...

Sie, Herr Generalbundesanwalt, und die Damen und Herren Bundesanwälte bei der Bundesanwaltschaft sowie die Damen und Herren Bundesrichter am Bundesgerichtshof haben es nun in der Hand – durch endlich mal wieder durchzuführende rechtstaatliche Ermittlungen und Klagerhebung – diesbezüglich weitere Übermittlungen an die Botschaften der EU Staaten zu vermeiden – dann ausschließlich per Fax!



                                  Strafanzeige

gegen die Staatsanwaltschaft Braunschweig,
gegen die Staatsanwaltschaft Hannover, die jeweiligen Vorgesetzen sowie Mitglieder der Landesregierung in Hannover, sowie Mitglieder der ebenso informierten und mit verantwortlichen Bundesregierung,
sowie jeweils die Amtsvorgänger der mit Verantwortlichen in der jeweiligen Regierung –

wegen Strafvereitelung im Amt –
wegen eklatanter Pflichtverletzungen!



Doch außer dem üblichen Satz:
„Auch nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes konnten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden“. Staatsanwältin Condermann führt dazu § 263 StGB an.

Dabei ist (4) sehr wohl relevant:

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht“

Natürlich stellt sich die Frage, warum sowohl die Braunschweiger Staatsanwältin Condermann als auch der Hannoveraner Staatsanwalt Lehmann nicht die für „Straftaten im Amt“ vorgesehenen Paragraphen „Vorschriften, §§ 331 - 358 StGBangewendet haben ?!
Was klar und deutlich auf Strafvereitelung im Amt hinweist. Und dazu die schwergewichtige Frage aufwirft, haben Landes- und Bundesregierung in der Vergangenheit die Anordnung ausgegeben, in solchen oder ähnlichen Fällen das Recht zu beugen, also Strafvereitelung im Amt zu verschulden?
...
Einen schönen Abend wünscht Thomas Karnasch

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