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Donnerstag, 10. Dezember 2015

"Die Abhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft"

Die Abhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft


von Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Brandenburg a.d. Havel
(veröffentlicht in GA (Goltdammers Archiv für Strafrecht) 2006 S. 356 ff.)
Aus dem Text:
„…. Es ist nämlich eine Fehlinformation,…..dass mit der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft in Deutschland keine unzulässige politische oder sonst unsachgemäße Einflussnahme verbunden sei. Vielmehr lässt sich der Missbrauch der Staatsanwaltschaft in Deutschland als »Organ der Staatsregierung« bis zu ihren…..Anfängen zurückverfolgen ….“

(Hinweis von gewaltenteilung.de: Der Generalbundesanwalt ist nichts anderes als der Generalstaatsanwalt des Bundes. Die Bundesanwälte sind die Staatsanwälte des Bundes.
Für Bundesanwälte und Staatsanwälte gilt exakt gleiches Recht – mit einer Ausnahme:
Der Generalbundesanwalt hat im Vergleich zu den Generalstaatsanwälten der Bundesländer die schwächste Stellung gegenüber seiner Regierung, denn er ist politische Beamter. Das bedeutet,
a. er muss stets so handeln, dass er das Vertrauen der jeweiligen Bundesregierung geniesst,
b. der Bundespräsident kann ihn auf Antrag der Bundesregierung jederzeit in den Ruhestand versetzen.
Für die Regierungen aller Bundesländer ist diese Macht zwischenzeitlich abgeschafft.
Geblieben ist das Weisungsrecht der Bundesregierung und der Landesregierungen gegenüber der Bundesanwaltschaft bzw. den Staatsanwaltschaften: Nach wie vor haben die Bundesregierung und die Landesregierungen das letzte Wort darüber, ob überhaupt ermittelt und angeklagt wird und wie die Sache nach einer Anklage von Seiten der Ankläger weiter behandelt werden darf.)
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von Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Brandenburg a.d. Havel 

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