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Mittwoch, 3. Februar 2016

DRV Bund versucht allen Ernstes zu vertuschen = Töricht!




Thomas Karnasch - Zum Scheerenberg - 37186 Moringen - Tel: 01515366


An die Deutsche Rentenversicherung Bund

Betrifft: Schreiben der DRV Bund weist auf weiteres rechtswidriges Verhalten hin! Somit ist die DRV Bund der Vertuschung verdächtig!

Da ja bekanntlich in diesen unglaublichen Skandal bei der DRV Braunschweig auch sowohl die Hauptabteilungsleiterin Chistiane Wulff, der Beauftragte des Geschäftsführers, Friedrich Ostmann, als auch der Geschäftsführer Ralf Kreikebohm selbst, in dieses unglaubliche Verbrechen verwickelt sind, können diese selbst-verständlich nicht diese Dienstaufsichtsbeschwerde an sich nehmen!
Mindestens 10 x habe ich den DRV Braunschweig Hannover Geschäftsführer Professor Ralf Kreikebohm persönlich über dessen E Mail Adresse angeschrieben – doch dieser hat allen Ernstes bis heute kein einziges Mal darauf reagiert = verantwortungsarm & pflichtvergessen!
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff:
DRV Vorstand hat noch immer nicht pflichtgemäß der Grundrechte gehandelt!
Datum:
Tue, 07 Apr 2015 19:56:44 +0200
Von:
Thomas Karnasch
An:
michael.sommer@uni-oldenburg.de, info@drv-bsh.de, wolf-dieter.burde@drv-bsh.de, info@drv-bsh.de, wolf-dieter.burde@drv-bsh.de, michael.sommer@uni-oldenburg.de, ralf.kreikebohm@drv-bsh.de, Thomas Karnasch , ralf.kreikebohm@drv-bsh.de

„Auch eine Einreichung an die Dienstaufsichtsbehörde ist möglich, allerdings sollte beachtet werden, dass die Einreichung bei kleineren Beschwerden generell an den direkten Vorgesetzten, bei größeren hingegen direkt an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde erfolgen sollte“.   
Siehe die Ausführungen auf nächsten Seiten folgend!

Das bedeutet auch, die erstattete Strafanzeige richtet sich natürlich auch gegen DRV Braunschweig-Hannover Geschäftsführer Kreikebohm!
Logische Konsequenz:
Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Insbesondere die namentlich genannten C. Wulff, F. Ostmann und R. Kreikebohm sind bis auf weiteres vom Dienst zu suspendieren !!!
Und in Anbetracht der Schwere der vorliegenden Beweise müsste die Suspendierung unentgeltlich erfolgen.

Logische Konsequenz:
Die DRV Bund muss als oberste Dienstaufsichtsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Landesverbänden und bei allen regionalen und kommunalen DRV Büros umfassende Untersuchungen hinsichtlich möglicher ähnlicher Fälle von unterlassener Hilfeleistung, eklatanter Pflichtverletzung, eindeutig strafrechtlich zu verfolgender Bevorteilung anderer öffentlicher Behörden geschehen sind!
Weshalb ich nicht verstehen kann, warum Reinhard Prokasi so ein verantwortungsarmes Schreiben aufsetzt(…).

Für diese Schadensersatzansprüche müssen aber folgende Gegebenheiten vorhanden sein:
  • Eine zu beaufsichtigende Person ist zu Schaden gekommen beziehungsweise hat einen Dritten geschädigt [OLG Koblenz, 21.06.2012, 1 U 1086/11]
  • Der Aufsichtspflichtige hat seine Aufsichtspflicht verletzt
  • Der Schadensfall ist nur aufgrund der Tatsache eingetreten, dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat
Ausnahmen bestehen, wenn der Aufsichtspflichtige nachweisen kann, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen wäre. Dies bedeutet allerdings nicht, dass generell jeder entstandene Schaden auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen ist [AG München, 20.09.2006, 262 C 20011/06].
Neben den Schadenersatzansprüchen und der Ersatzpflicht ist in schwerwiegenden Fällen einer Aufsichtspflichtverletzung auch eine strafrechtliche Verfolgung nach dem StGB möglich, etwa wenn aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht eine Person verletzt oder getötet wird. Tritt dies ein, kann unter Umständen der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung beziehungsweise fahrlässigen Tötung vorhanden sein.

Auch können arbeitsrechtliche Folgen bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen:

Mitwirkende/Autoren:
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von
JuraforumWiki-Redaktion, 31.03.2015 09:35

Dienstaufsichtsbeschwerde

Erklärung zum Begriff Dienstaufsichtsbeschwerde

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dessen Hilfe das persönliche Verhalten eines Beamten beziehungsweise Angestellten des öffentlichen Dienstes gerügt wird. Dies ist möglich, wenn eine dieser Personen kein korrektes Verhalten an den Tag gelegt hat. Dadurch, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde keinen formellen Vorschriften unterliegt, kann sie sowohl mündlich als auch schriftlich eingereicht werden.
Wo kann die Beschwerde eingereicht werden?
Eingereicht wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vorgesetzten des Beschäftigten bzw. Amtsträger  innerhalb der Behörde, über den sich beschwert wird. Auch eine Einreichung an die Dienstaufsichtsbehörde ist möglich, allerdings sollte beachtet werden, dass die Einreichung bei kleineren Beschwerden generell an den direkten Vorgesetzten, bei größeren hingegen direkt an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde erfolgen sollte. Daneben ist ferner auch eine weitere Strafanzeige möglich, die allerdings häufig nicht den gewünschten Erfolg verspricht. Eine Beleidigung gegenüber dem Beamten sollte jedoch zwingend vermieden werden. Die Dienstaufsicht wird bei entsprechendem Verhalten die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Was ist das Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde?
Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Veranlassung dienstaufsichts-rechtlicher Maßnahmen gegen den betreffenden Beschäftigten einzuleiten. Grund ist vor allem das der Beamte eine Dienstpflicht missachtet hat. Andere Entscheidungen sind hingegen nicht möglich. Sollen jedoch andere (strengere) Maßnahmen gegen den Beschäftigten erreicht werden (Sachentscheidung), so muss eine Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht explizit auf seiner Beschwerde anzugeben hat, ob es sich dabei um eine Dienst- oder Fachdienstaufsichtsbeschwerde handelt. Anhand der Angaben, die er bezüglich des Vergehens des betreffenden Beschäftigten mach, wird die Verwaltung die entsprechende Zuordnung vornehmen.
Schreibt das Recht eine bestimmte Frist vor?
Die Entscheidung bezüglich einer Dienstaufsichtsbeschwerde hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.

Mitwirkende/Autoren:
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von
JuraforumWiki-Redaktion, 06.03.2015 09:42


Schäden, die Amtsverwalter des Staates (Beamte oder Beschäftige des öffentlichen Dienstes) während der Ausübung ihres Amtes Dritten verursachen, werden als „Amtshaftung“ bezeichnet. Zu verstehen ist diese Amtshaftung als Verantwortlichkeit des Staates für derartige Schäden.
Gemäß § 839 BGB muss ein Beschäftigte des Staates, der in Ausübung seines Amtes einem Dritten einen Schaden verursacht hat, grundsätzlich selbst dafür einstehen. Gemäß Art. 34 GG wird in bestimmten Fällen diese Haftung jedoch vom Staat übernommen.
Voraussetzungen für Amtshaftung
Damit gemäß Art 34 GG für Schäden, die ein Beschäftigter/Beamter des Staates in Ausübung seines Dienstes einem Dritten zugefügt hat, auch tatsächlich die Haftung vom Staat übernommen wird, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
  • Handeln eines Amtsträgers
  • Handeln in Ausübung seines Dienstes
  • Verletzung einer Amtspflicht
  • Drittbezogenheit der Amtspflicht
  • Verschulden des Amtsträgers
  • Entstandener Schaden
  • Kausalität zwischen Handeln und Schaden
Demzufolge muss zum einen ein Amtsträger, also ein Beschäftigter des Staates, während der Ausübung seines Dienstes einem Dritten einen Schaden zugefügt haben. Dieser Schaden muss aber zweifelsfrei aufgrund der Handlung besagten Amtsträgers entstanden sein; wäre der Schadenseintritt hingegen auch erfolgt, ohne dass der Amtsträger gehandelt hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch seitens des Geschädigten. Generell muss ein Vermögensschaden entstanden sein, da der Staat dem Geschädigten nur finanziellen Ersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld schuldet, aber keine Widerherstellung des vorherigen Zustands in Natura.
Auch muss eine Verletzung der Amtspflicht seitens des Amtsträgers vorliegen und er muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, etwa bei einem Polizeieinsatz, der mit unangemessener Härte erfolgt, besteht der Anspruch des Geschädigten auf Amtshaftung [OLG Köln, 30.10.2008, 7 U 53/08]. Doch so dramatisch muss die Verletzung der Amtspflicht gar nicht sein: selbst eine Verzögerung seitens der Behörden bei der Eintragung ins Grundbuch kann einen Anspruch auf Amtshaftung mit sich bringen [BGH, 11.01.2007, III ZR 302/05]; dasselbe gilt für schlampig aufgestellte Verkehrsschilder, die eine unklare Vorfahrtsregelung verursachen [LG Osnabrück, 23.11.2006, 5 O 1785/06].
Ausschluss der Amtshaftung
Bestehen die oben erwähnten Voraussetzungen nicht, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Amtshaftung. Ebenfalls entfällt diese, wenn der Amtsträger fahrlässig gehandelt hat und dem Geschädigten andere Möglichkeiten offenstehen, Ersatz zu erhalten. Zunächst muss sich ein Geschädigter immer darum bemühen, andere Ersatzleister in Anspruch nehmen zu können, bevor er seine Schadensersatzansprüche gegenüber einem Amtsträger stellt.
Auch besteht keine Amtshaftung, wenn der Geschädigte es versäumt hat, mithilfe von Rechtsmitteln den Schadenseintritt abzuwehren. Derartige Rechtsmittel können in Form von Widerspruch, Klage etc. erfolgen.
Rechtliche Grundlagen der Amtshaftung
Bei der Prüfung, ob der Anspruch auf Amtshaftung besteht, muss auch die Mitschuld des Geschädigten in Betracht gezogen werden.
Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt nach drei Jahren, wobei diese Frist an dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Geschädigte Kenntnisse über den Schaden sowie die Verletzung der Amtspflicht erhalten hat.


Mitwirkende/Autoren:
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von
JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00


Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

1 Kommentar:

  1. Ich habe soeben gegen diesen Herrn Prokasi Schadensersatzansprüche i. H. von 4.0 Millionen Euro geltend gemacht wegen: gewerbsmäßigem Betrug, organisierter Kriminalität, Anwendung verbotener Nazigesetze, Anwendung gefälschter Ausweise und nicht unterschriebener Beschlüsse und Briefe, Freiheits-beraubung, Folter, Diskriminierung seit 15 Jahren .

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