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Mittwoch, 3. Dezember 2014

Auch der BGH gerät jetzt aufgrund eigener Ermittlungsverweigerung in Erklärungsnot!




Staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit und Legalitätsprinzip

Für den Generalbundesanwalt gelten, sofern er in Staatsschutzstrafsachen als (erstinstanzliche) Strafverfolgungsbehörde tätig wird, grundsätzlich die für alle Staatsanwaltschaften maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung.
  1. Der zentrale Grundsatz für die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit ist das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO). Es besagt, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. In § 160 Abs. 1 StPO wird der Verfolgungszwang präzisiert. Danach ist der Sachverhalt zu erforschen, sobald die Behörde vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt.

    Das Legalitätsprinzip bietet die Gewähr dafür, dass die Staatsanwaltschaft jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt. Dieser Grundsatz hat demokratische, rechtsstaatliche Wurzeln und trägt dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Rechnung. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen strafrechtlicher Verfolgung selbst bestimmen. Es darf nicht den Staatsanwaltschaften überlassen werden zu entscheiden, wer im konkreten Fall bestraft werden soll!
  2. Ziel der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist die Aufklärung des Sachverhalts! und die Entscheidung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist (§ 170 Abs. 1 StPO). Die Erhebung einer Klage ist Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO).
  3. Wie die Staatsanwaltschaft nach Aufnahme der Ermittlungen bei der Sammlung des Beweisstoffes zur Vorbereitung ihrer Abschlussentscheidung nach § 170 StPO vorgeht, bleibt weitgehend ihrer Gestaltungsfreiheit überlassen. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, Art, Reihenfolge und Intensität der für geboten erachteten Ermittlungshandlungen eigenverantwortlich nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften und kriminaltaktischen Erwägungen zu bestimmen (§ 161 Abs. 1 StPO).
  4. Der Umfang der Ermittlungen wird durch den das gesamte Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung bestimmt. Danach ist die Staatsanwaltschaft gehalten, den verdachtsbegründenden Sachverhalt aus eigener Initiative umfassend aufzuklären (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO). Hierbei darf sie sich nicht nur auf die Ermittlung belastender Tatsachen beschränken; vielmehr muss sie auch die den Beschuldigten entlastenden Umstände erforschen (§ 160 Abs. 2 StPO). Nach der Konzeption des deutschen Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft daher weder Partei noch parteiisch. Ihr obliegt es, die Ermittlungen fair und objektiv zu führen.
  5. Als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" leitet die Staatsanwaltschaft die Untersuchungen grundsätzlich selbst. Die Polizei darf nur im Rahmen des so genannten ersten Zugriffs die Initiative ergreifen. Im Übrigen wird sie im Auftrag oder auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft tätig (§§ 161 Abs.1, 163 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei konkrete Weisungen für die Vornahme einzelner Ermittlungshandlungen erteilen.

    In der Ermittlungswirklichkeit hat die Polizei die Staatsanwaltschaft in weiten Bereichen der kleinen und mittleren Kriminalität aufgrund ihrer überlegenen Personal- und Sachausstattung faktisch aus der Leitungsfunktion verdrängt. In den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts kommt die staatsanwaltschaftliche Sachleitung indes voll zum Tragen. Die Staatsanwälte des Generalbundesanwalts nehmen an allen wichtigen Untersuchungshandlungen der mit den Ermittlungen beauftragten Polizeidienststellen teil und führen selbst Vernehmungen durch. Insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt, das vom Generalbundesanwalt häufig mit den Untersuchungen betraut wird, ist eng und vertrauensvoll.
  6. Der Staatsanwaltschaft stehen zur Verdachtsaufklärung vielfältige strafprozessuale Maßnahmen zur Verfügung. Das Spektrum der Ermittlungshandlungen erstreckt sich von Auskunftsersuchen an Behörden (§ 161 Abs. 1 StPO) über Vernehmungen von Auskunftspersonen (§§ 161a, 163a StPO) bis hin zur Vornahme von gesetzlich legitmierten Grundrechtseingriffen. Hierzu zählen u.a. die vorläufige Festnahme des Beschuldigten (§ 127 Abs. 2 StPO), Durchsuchungen von Wohnungen und anderen Räumlichkeiten oder Behältnissen (§§ 102ff. StPO), Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (§ 94ff. StPO) sowie verdeckte Ermittlungseingriffe wie die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a StPO) oder das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (§ 100c StPO).
  7. Unbeschadet des Grundsatzes der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens ist die Aufklärungstätigkeit der Staatsanwaltschaft in rechtsstaatliche Rahmenbedingungen eingebettet. Die Staatsanwaltschaft ist - wie jede andere staatliche Institution der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt auch -, an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG); sie muss bei ihren Ermittlungen die rechtlichen Vorgaben der Strafprozessordnung beachten.

    Aus der Verfassung ergibt sich darüber hinaus, dass bestimmte Eingriffe in Grundrechte der Bürger wie etwa längerfristige Freiheitsentziehungen in Form der Untersuchungshaft, Durchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Beeinträchtigungen des Brief- und Fernmeldegeheimnisses unter Richtervorbehalt stehen. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Ermittlungsrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts (§ 162 Abs. 1 StPO). Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, ist zusätzlich und in erster Linie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig (§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Ermittlungsrichter prüft die rechtliche Zulässigkeit der beantragten Grundrechtseingriffe. Die ermittlungstaktische Zweckmäßigkeit der Maßnahmen hat er nicht zu erwägen, weil insoweit die Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" die Verfahrensherrschaft hat (§ 162 Abs. 3 StPO).
  8. Zahlreiche unter Richtervorbehalt stehende Grundrechtseingriffe können "bei Gefahr im Verzuge" von der Staatsanwaltschaft und zuweilen auch von Polizeibeamten angeordnet werden. Diese Eilkompetenz soll die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzen, einen durch Zeitablauf drohenden Beweismittelverlust zu verhindern. Die nichtrichterliche Anordnung ist nach dem Regelungssystem der Strafprozessordnung allerdings die Ausnahme. Der Begriff der "Gefahr im Verzuge" ist eng auszulegen. Die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft greift danach nur dann Platz, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Ermittlungshandlung gefährden würde. Darüber hinaus ist die Anordnung besonders schwerwiegender Grundrechtseingriffe (Untersuchungshaft, § 114 Abs. 1 StPO; Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen, §§ 100c Abs. 1 Nr. 3, 100d Abs. 2 StPO) allein den Richtern vorbehalten.
  9. Gelangt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig ist, so erhebt sie nach Maßgabe des Legalitätsprinzips grundsätzlich Anklage bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO). Entscheidend ist insoweit die Prognose des Staatsanwalts, ob er nach der als konstant unterstellten Sach- und Rechtslage am Ende des Ermittlungsverfahrens in einer Hauptverhandlung Antrag auf Verurteilung des Angeklagten stellen würde. Ist die Verurteilung des Beschuldigten nach staatsanwaltschaftlicher Beurteilung der Beweislage nicht wahrscheinlich, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO).
  10. Der im Legalitätsprinzip wurzelnde Anklagezwang erfährt in Fällen der kleineren und mittleren Kriminalität Durchbrechungen. In diesen Bereichen findet das Opportunitätsprinzip Anwendung. Es ermöglicht der Staatsanwaltschaft, unter besonderen, näher geregelten Voraussetzungen von der Anklageerhebung abzusehen.

    So kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts bei Vergehen von der Verfolgung Abstand nehmen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 Satz 1 StPO). Teilweise bedarf es hierfür der richterlichen Zustimmung nicht (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO).

    Darüber hinaus ist mit Zustimmung des Gerichts die Verfahrenseinstellung möglich, wenn der Täter durch die Erfüllung bestimmter Auflagen (z.B. Zahlung einer Geldbetrages) oder Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen kann und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a StPO).

    Schließlich kann die Verfolgung nach Maßgabe der §§ 154, 154a StPO auf bestimmte Taten oder Gesetzesverletzungen konzentriert werden, wenn die Strafe für die von der Verfolgung ausgenommenen Vorwürfe neben der Bestrafung für die verbleibende Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fiele.

    Die vorgenannten Durchbrechungen des Legalitätsprinzips, von denen in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird, gelten sowohl für den Generalbundesanwalt als auch für die Staatsanwaltschaften der Länder. Darüber hinaus bestehen für den Generalbundesanwalt zwei Sondervorschriften:
    • Er kann nach seinem Ermessen von der Verfolgung einer in seine Zuständigkeit fallenden Straftat absehen, wenn die Durchführung des Strafverfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 153d StPO).
    • Er kann - mit Zustimmung des Gerichts - von der Verfolgung einer in seine Kompetenz fallenden Straftat absehen, wenn der Beschuldigte nach der Tat dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden bzw. sein gesamtes mit der Tat zusammenhängendes Wissen offenbart (tätige Reue, § 153e StPO).

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