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Freitag, 5. Dezember 2014

Medien müssen sich wegen erschreckender, monatelang anhaltender quasi-Propaganda auch vor Gericht verantworten!


Alles andere bedeutet faktisch:
Gerade in Anbetracht der unsäglichen Redseeligkeit mancher Politiker würde eine
Verweigerung gegen eklatant ihre Fürsorgepflicht verletzende Medien bedeuten:
Die Bundesrepublick Deutschland neigt dazu, ein selbstgefälliger und selbstgerechter
Unrechtstaat zu sein, bzw. von einer Unrechtsjustiz und einer Unrechtspolitik mehr
oder weniger beherrscht zu werden.

Thüringens neuer Ministerpräsident lässt bei Vereidigung Zusatz bei Eidesformel weg:
"So war mir Gott helfe" - CDU Abgeordneter hat dies laut Medienbericht dazwischen
gerufen.

Nicht nur nach meiner Auffassung ist dieser Satz nicht mehr zeitgemäß:
Wenn ein so vereidigter Politiker sozusagen zu schlechte Arbeit abgeliefert hat,
dann hat Gott ihm etwa nicht geholfen ??
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

P.S. Die dabei erschreckend versagenden Innenminister müssen genauso bestraft
werden! So sind solche Urteile eher sowas wie ein Skandal!


Bild zu Terrorprozess in Frankfurt


Frankfurt/Main (dpa) - Im ersten deutschen Prozess gegen ein Mitglied der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) ist der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden.
Das Frankfurter Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass der heute 20-Jährige im Juli 2013 nach Syrien gereist war, um mit dem IS gegen das Regime von Machthaber Baschar al-Assad zu kämpfen. Der Deutsche mit Wurzeln im Kosovo hatte gestanden, in Syrien auch an Kampfeinsätzen teilgenommen zu haben.
Der Staatsschutzsenat, die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung hatten sich vor Prozessbeginn auf eine Strafe zwischen dreieinviertel und viereinviertel Jahren geeinigt. Voraussetzung dafür war, dass der Angeklagte umfassend aussagt. In dem Prozess räumte Kreshnik B. ein, dass er zwei Treueeide auf den IS geschworen hatte und am Sturmgewehr ausgebildet wurde. Er sei auch bei zwei Kampfeinsätzen dabei gewesen, habe aber nicht auf Menschen geschossen.
"Der Angeklagte war nicht für seine Einstellung oder Verführbarkeit, sondern für seine Tat zu bestrafen", betonte der Vorsitzende Richter Thomas Sagebiel in seiner Urteilsbegründung. Er sehe auch weiterhin die Gefahr, dass sich Kreshnik B. von Hasspredigern verführen lasse, er sehe aber auch Chancen für eine Einsicht. Da der Heranwachsende in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, habe der Senat trotz der schwerwiegenden Straftat Jugendstrafrecht angewendet.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Kreshnik im Alter von 19 Jahren im Juli 2013 mit sechs Bekannten nach Syrien gereist war. Der gläubige Moslem habe seinen "islamischen Brüdern" im bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime helfen und zum Aufbau eines islamischen "Gottesstaates" beitragen wollen, in dem die Scharia gilt.
In Syrien absolvierte er nach Feststellung des Gerichts eine militärische Ausbildung und nahm an drei Kampfeinsätzen in der Provinz Aleppo und der Stadt Hama teil - allerdings in den hinteren Linien. Er wirkte auch an einer Propagandaveranstaltung mit, die darauf abzielte, bei der syrischen Bevölkerung um Unterstützung für den IS zu werben. Kreshnik leistete zwei Treueeide, einen davon auf die IS-Führung. Er wollte zum Scharfschützen ausgebildet werden.
Zugunsten des Angeklagten wertete der Staatsschutzsenat sein Geständnis. Der Heranwachsende sei zudem nicht vorbestraft, und die Zeit seiner IS-Mitgliedschaft mit fünf Monaten relativ kurz gewesen. Kreshnik habe sich freiwillig gelöst und in dem Bewusstsein die Heimreise angetreten, dass ihn ein Strafverfahren erwarte.
Zu Lasten des Angeklagten wertete das Gericht die besondere Gefährlichkeit der Terrormiliz, die für Terroranschläge, blutige Kämpfe und unzählige Gräueltaten verantwortlich ist. Der ursprüngliche Anklagepunkt, eine schwere staatsgefährdende Straftat im Ausland vorbereitet zu haben, wurde fallengelassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Kreshnik B. bleibt aber wegen Fluchtgefahr in U-Haft. Anwalt Mutlu Günal hält es für möglich, dass der ehemalige Berufsfachschüler nach Jugendstrafrecht nur die Hälfte der Strafe verbüßen muss und damit vor Weihnachten 2015 wieder frei ist. Die Verfahrenskosten muss er nicht tragen (Aktenzeichen: 5-2StE 5/14 -3-1/14). © dpa


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