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Mittwoch, 13. Januar 2016

Beweis: auch Niedersachsens Skandal-Justizministerin gibt Anweisungen an angeblich unabhängige Gerichte, also Richter!

Thomas Karnasch - Zum Scheerenberg - 37186 Moringen - Tel: 015153669993


An den Bundesjustizminister

Fach/Dienst-Aufsichtsbeschwerde!
Maas hat nachweislich genügend unredliche Spielchen mit der eigenen Gesellschaft
gespielt und sollte sein Ansehen besser nicht noch weiter beschädigen!
T A T S A C H E
Wäre Hoch- bzw. Landesverräter Maas seiner unmissverständlichen Pflicht nach
Recht und Gesetz nachgekommen UND hätte nicht zuletzt die geniale Petition
von Bürgerrechtlerin Gisela Müller in Bezug auf die nachweislich kaum geahndete,
dutzendfach tagtäglich in dieser Bananenrepublik stattfindende Rechtsbeugung eben
pflichtgemäß aufgenommen u n d hätte darüber hinaus mit deutlichen Worten die
Gerichte in Deutschland darüber in Kenntnis gesetzt, dass Rechtsbeugung ganz und
gar nicht ein Kavaliersdelikt ist und folgerichtig ab sofort schonungslos strafrechtlich
verfolgt wird, dann wäre dieses auch unmenschliche Verbrechen gar nicht erst
geschehen.

Hintergedanken von Richtern:
... dann kann ich später sagen, dass irgendjemand meinen Namen benutzt hat, doch
ich davon erst jetzt erfahre(...).

Betrifft: das anarchische Treiben insbesondere hier in Niedersachsen muss
unverzüglich unterbunden werden !!!

1. unterlassene Hilfeleistung - ich wurde nachweislich trotz erheblicher
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der fahrlässigen bis vorsätzlichen Unterstützungs-
verweigerung durch das Jobcenter Northeim von Juni 2012 - bis zum Schlaganfall
am 1. Oktober 2013 zur Arbeit gezwungen, damit ich mir überhaupt was zu essen
kaufen konnte!

Zeuge: POK Kues u.a. war am Dienstag, den 16. Februar 2012, zugegen, als meine
Unterschenkel infolge des gravierenden Erschöpfungssyndroms deutlich anfingen
zu zittern!
Ebenso T A T S A C H E:
Der POK lief Minuten später erschrocken zum Auto und fuhr wortlos davon!

Zeuge: Dr. Walk von der Klinik am Rosengarten in Bad Oyenhausen in NRW:
In seinem Beisein versuchte ich am 11. Juni 2015, also im letzten Jahr, barfuß
einen Fuß vor den anderen zu setzen und kippte jedesmal (bei zwei Versuchen)
gleich beim ersten Versuch den rechten Fuß vor den linken zu setzen, um!

T A T S A C H E:
Trotzdem ich damals erst 49 Jahre geworden war, gab es einen Rentenbescheid
daraufhin ohne jede Forerung nach eigentlich obligatorischer Nach-Begutachtung!
= Auch das reicht insgesamt massig, um vor dem Europäischen Menschenrechts-
gerichtshof Klage wegen Menschenrechtsverletzungen zu erheben!

2. Haben Staatsanwaltschaft & das ähnlich affenartig korrupte Justizministerium
bis heute N I C H T pflichtgemäß auf den nachweislich aus dem Gerichtsprotokoll
des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hildesheim vom 22.03.2012, zu
entnehmenden ungeheuerlichen Justizskandals pflichtgemäß disziplinarisch und
strafrechtlich reagiert! Obwohl auch dieses unglaubliche Justiz-Verbrechen
mehrmals per Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde nachweislich da und
dort vorgebracht wurde!


An den Generalbundesanwalt
Hier folgt das betreffende Widerspruchs-Schreiben, welches
1. als rechtswirksamer Widerspruch an das Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen in Celle per Fax übermittelt wurde:

Und wie Sie aus den Ausführungen im Widerspruch entnehmen können,
werden in der Begründung dieses eingelegten Widerspruchs der betreffende
§ 315 ZPO - entnommen auch noch von der Internetseite des Bundesjustiz-
ministeriums - zitiert, welcher vorschreibt:

Zivilprozessordnung - http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__315.html
§ 315 Unterschrift der Richter
(1) "Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
zu unterschreiben."

Dennoch tischt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle dazu
erschreckender Weise das hier auf - und setzt sich damit auch noch kaltschnäuzig
über die in betreffendem Widerspruch zitierten Gerichtsbeschlüsse dazu u.a. des
Bundesgerichtshof(...) einfach ungeniert hinweg - obwohl das nach Recht & Gesetz
natürlich nicht gestattet ist!

BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03
„Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu
unterschreiben.“

BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München
„Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an
der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent
geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht
mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für
die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten
(§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der
Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO)
.“

Mehr noch, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle macht sich
damit auch noch darüber hinaus gewissermaßen über Gesetzgebung und BGH
lustig, indem auch in folgendem Verschleierungsschreiben des LSG in Celle vom
5. Januar 2016 der angegebene Richter nicht handschriftlich unterschrieben hat!

Logische Konsequenz:
Der Bundesgerichtshof muss auf die hiermit auch beim Generalbundesanwalt
erstattete Strafanzeige gegen das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in
Celle UND das Justizministerium, insbesondere Justizministerin Niewisch-
Lennartz, Haftbefehle ausstellen, sollten diese nicht der nach Recht und Gesetz
nun zwingend zu erfolgenden Suspendierung vom Dienst mindestens über die
Dauer der Aufklärung des Sachverhaltes Folge leisten!

Und 3. Das sogleich eingefügte Schreiben hinsichtlich der dazu bei der Justiz-
ministerin in Hannover eingelegten Fach/Dienst-Aufsichtsbeschwerde beweist
deutlich, wie dummdreist dort dennoch versucht wird, diese insgesamt sehr
schwerwiegende Rechtsbegung, Verbrechen bzw. auch Menschenrechtsverletzung
trifft eher zu, weiterhin zu vertuschen(...).

Die Bürgerlichen Grundrechte verlangen doch eindeutig besonders schriftliche
Darlegungen in eingelegten Fach-Dienst-Aufsichtsbeschwerden sehr ernst zu
nehmen, in denen u.a. dem Jobcenter unterlassene Hilfeleistung mit Belegen -
gleich vier Staatsanwaltschaften natürlich ebenso mit Belegen Strafvereitelung -
dem Sozialgericht in 1. Instanz und dem LSG aktuell ebenso mit Belegen Rechts-
beugung vorgeworfen wird - also darauf praktisch Wort für Wort eingehend zu
reagieren bzw. zu antworten!


Doch auch das ist nicht geschehen! Was klar und deutlich nachvollziehbar
einerseits aus Gründen mangelnder Kompetenz nicht geschah!
Andererseits aber auch im Justizministerium gezielt auf Indoktrination zwecks
u.a. Verstuschung von etwaigen Straftaten gesetzt wird!
= Erschreckend !!!
Von wegen Rechtsbehelfe ... Der dem Widerspruchs-Schreiben zu entnehmende
Widerspruch ist der nötige Rechtsbehelf!

Nicht zuletzt beweist das dieses auch diesmal zu entnehmende mystische:
"Im Auftrag" = erfahrungsgemäß soll das auch der Verstuschung diesen! 
Mit erwartungsvollen Grüßen an den Bundesjustizminister ( der aber dennoch
auch illegitim im Amt ist!)
Mit herzlichen Grüßen an alle aufgeschlossenen Leser, Thomas Karnasch





































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Thomas Karnasch - Zum Scheerenberg 2- 37186 Moringen - Tel: 015153

An das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Georg-Wilhelm-Straße 1
29223 Celle

Betrifft: das Skandal-Urteil unter dem Aktenzeichen L 9 AS 465/12 des
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle vom 23. März 2015 ist
mittlerweile u.a. aufgrund der fehlenden handschriftlichen Unterschriften, der,
die Entscheidung herbeiführenden Richter, ungültig!

Zivilprozessordnung - http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__315.html
§ 315 Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben.

BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03
„Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu
unterschreiben.“
BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München
„Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an
der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent
geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht
mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für
die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten
(§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der
Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).“
Beweis: das nach dem Schriftsatz auf Seite 1 folgende „Beschluss“schreiben dazu.


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Desweiteren hat die „öffentliche Gewalt“ in erheblicher Weise die auch für
mich geltenden Rechte, insbesondere die Grundrechte, verletzt!
Was zum Weiteren die Unrechtmäßigkeit sowohl des Verfahrens – zur
Sicherstellung des Lebensunterhalts - im Zuge des beim Jobcenter Northeim
vorgebrachten Hilfegesuches in Bezug auf die willkürliche Verweigerung des
pflichtgemäß zu zahlenden Krankengelds durch die Krankenkasse BKK
Gesundheit, mit beweisendem Schreiben von dort vom 8. März 2011 – als auch
des angedeuteten Krankengeld-Verweigerungsakts durch die BKK Gesundheit -
eindeutig belegt.
Beweis: Seite 2 – betreffendes Diagnose-Schreiben. Seite 3 – das beschämend
willkürliche Krankengeld-Verweigerungsschreiben der BKK Gesundheit.
T A T S A C H E
Seit dem 21. September 2010 bin ich offiziell an einem Erschöpfungssyndrom
erkrankt – und muss aufgrund dessen nach wie vor überwiegend, also auch
heute noch, am 21. Dezember 2015, liegend verbringen, weil es selbst sitzend
nur stundenweise geht! Und über Erkrankungen von Hilfesuchenden in
Kenntnis gesetzte öffentliche Behörden, insbesondere Justiz-Behörden, sind
als über die Gesetze wachende „öffentliche Gewalt“ zur besonderen Sorgfalt
bei der Anwendung des Rechts verpflichtet!
Beweis: Das Diagnose-Schreiben einer Northeimer Fachärztin vom 23. Februar
2011 – was natürlich auch sowohl dem Jobcenter Northeim, als auch der
Krankenkasse BKK Gesundheit jeweils zum Beginn deren amtsmissbräuchlichen
Beugung, der auch für mich geltenden Grundrechte, vorgelegen hat.
Artikel 19
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so
steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht
begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
Nun folgen die auch für mich geltenden - mir aber dennoch fahrlässig bis
vorsätzlich insbesondere durch das Jobcenter Northeim vorenthaltenden
Grundrechte, übernommen von der Internet-Präsenz des Deutschen
Bundestages, in hierzu wichtigen Auszügen:
https://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01/245122
Navigationspfad: Startseite > Der Bundestag > Aufgaben > Rechtliche Grundlagen >
Grundgesetz
I. Die Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der
Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner
Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen
Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet
nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften …
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 19
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so
steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht
begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
An die Justizministerin für Niedersachsen –das Justizministerium deckte das offenbar!
Fach/Dienst-Aufsichtsbeschwerde! – augenscheinlich nicht nur das, sondern es sieht
auch danach aus, als wäre diese ungeheuerliche Beugung des Rechts maßgeblich mit im
Justizministerium eingefädelt worden! Belegende Dokumente folgen mit den nächsten
Schreiben!
An die Kriminalpolizei in Celle
Strafanzeige wegen mehrerer schwerwiegender Verfehlungen u. Straftaten im Amt!
Deutsches Richtergesetz - http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html
§ 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu
dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung
enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.
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T A T S A C H E: Ein im Zuge eines Gerichtsverfahrens protokolliertes „Urteil“ kann
selbstverständlich nur dann rechtswirksam werden, wenn der oder die Richter, die, das
Verfahren vor Gericht geleitet haben und einen „Beschluss“ protokolliert haben, auch
tatsächlich „nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person“ geurteilt haben!!
T A T S A C H E: Das folgend eingefügte Gerichtsprotokoll belegt deutlich die
mangelhafte Leitung des Verfahrens in 1. Instanz am 22. März 2012 vor dem SG
Hildesheim! Auch die pflichtgemäße Einforderung der Beweiserbringung der
Behauptungen durch den Jobcenter Vertreter blieb aus! Ein rechtswirksames
Urteil kann es nach so einem unglaublichen Verfahren schlichtweg nicht geben!
Aus „gutem“ Grund hat der Betrugs-Richter auch nicht handschriftlich unterschrieben!
Das heißt, ein begründeter Widerspruch ist in solchen Fällen nach gründlicher,
also gewissenhafter, Interpretation des Grundgesetzes aufgrund dessen
jederzeit möglich! Die möglichen rechtlichen Folgen zu bemessen ist freilich schwierig!
Nun folgt das beweisende Dokument der DAK Gesundheit, dass die Krankengeldzahlung
tatsächlich zwei Tage vor Gerichtstermin, also bereits am 20. März 2012, ausgelaufen ist!
Selbstverständlich kann u. darf ein Landessozialgericht derartige Beugungen
des Rechts nicht ignorieren = Verhältnimäßigkeitsprinzip !!!
Was natürlich auch beim Jobcenter North. nur zu genau bekannt war: das Schreiben wurde
natürlich als Klagezulassungshintergrund in zweifacher Ausfertigung ans Sozialgericht überm.
Und die nun folgende Haushaltsbescheinigung der Stadt Moringen vom 7. August 2012
beweist, dass es sich auch bei der Zweiten, dem Gerichtsprotokoll des Verfahrens in 1.
Instanz vor dem Sozialgericht Hildesheim, zu entnehmenden Behauptung des Jobcenter
Vertreter Elias um eine dreiste Lüge handelt!! Der „Beschluss“ ist nicht nur erschreckend,
sondern darüber hinaus natürlich und selbstverständlich auch absolut ungültig !!!
Hier nun ein weiterer rechtswirksamer Beweis der unterlassenen Hilfeleistung und damit
einhergehenden fahrlässigen Körperverletzung – der betreffende Widerspruch an u.a. die
DRV Braunschweig, Staatsanwaltschaften und Ministerien, kann selbstverständlich auf
Wunsch übermittelt werden:
Am 11. Juni 2015 war ich zur Begutachtung infolge des aufgrund der Jobcenter-Verbrechen
aus Gründen der nackten Angst gestellten Antrags auf Vollrente bei Dr. Walk an der Klinik
am Rosengarten in Bad Oeynhausen. Und dabei bin ich aufgrund der nach wie vor akuten
Erschöpfung schon bei den ersten Versuchen umgekippt, barfuß einen Fuß vor den anderen
zu setzen!
Dr. Walk kann das natürlich bezeugen! Natürlich wurde die Rente gewährt, aber diese
ähnlich affenartig korrupte DRV Braunschweig hat vorsätzlich diverse rechtswirksame
Widersprüche von mir ignoriert und allen Ernstes auf finstere Weise sowohl die DAK als auch
die AOK mit praktisch aus meinem persönlichen Rentenkonto gestohlenen Geldern absolut
rechtswidrig und klar und deutlich strafbar bevorteilt !!!
Doch der letzte wird auch denen gewissermaßen das Genick brechen, diesem affenartig
korrupten Behördensumpf das Handwerk legen. Denn das erschreckend krankhafte
Jobcenter hat mich durch mindestens fahrlässige Unterstützungsverweigerung von Juni 2012
bis zum Schlaganfall am 1. Oktober 2013 zur Zwangsarbeit gezwungen, damit ich mir
überhaupt was zu essen kaufen konnte:
1.Habe ich natürlich mehr verdient, als die erlaubten 450 Euro!
2.Habe ich zuviel gezahlten Rentengelder zurücküberwiesen!
3.Drittens hatte ich selbstverständlich ein Anrecht auf die 78 Wochen Krankengeldzahlung!
Siehe Diagnose Erschöpfungssyndrom vom 23. Februar 2011! So etwas kann mehrere Jahre
andauern u. auch das müssen öffentliche Behörden selbstverständlich zur Kenntnis nehmen!
4.Habe ich gegen die hochgradig mafiösen Rückzahlungsforderungen jeweils rechtswirksam
Widerspruch eingelegt: doch sowohl DAK als auch AOK haben auch darauf bis heute nicht
rechtskonform reagiert! Auch diese Widersprüche haben damit eine gewisse
Rechtswirksamkeit erlangt!
T A T S A C H E
Sowohl das Jobcenter Northeim als auch DAK, AOK und DRV haben nachweislich auch
wiederholt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen!
Richter beklagt Kungelei und Rechtsbeugung am LSG, 23.11.2011
Publiziert am 10. August 2012 von justizfreundadmin
Richter beklagt Kungelei und Rechtsbeugung am LSG Essen
Nun folgt die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auf der notwendiger Weise u.a. der
Hydrocephalus zur Kenntnisnahme aufgeschrieben steht:
Wenn auch Dr. Köhler eine unsinnige Diagnose dazu niedergeschrieben hat – was aber dem
autoritären Drängeln der nur zu gerne mächtigen Krankenkassen geschuldet ist – nach dem
Motto: was wir verlangen, geht über die hypokratische Gründlichkeit, also über das
notwendiger Weise zeitintensivere Deuten etwaiger Diagnosen:
Das sagt mein gesunder Menschenverstand: Das menschliche Befinden möglichst genau zu
ergründen, ist derart komplex, dass es ggf. viel Zeit in Anspruch nehmen kann !
Strafgesetzbuch (StGB) - http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer
Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem
Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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Das also auch korrupte LSG Niedersachsen-Bremen in Celle hat nicht ohne
Hintergrund eine Revision ausgeschlossen(…). Doch insbesondere Art. 19 Abs. 4
GG gewährt Bürgern, die „durch die öffentliche Gewalt in seinen (ihren)
Rechten verletzt wurden, ggf. den Rechtsweg! In diesem Fall ermöglicht mir das
Grundgesetz sozusagen als Ausgleich den Rechtsweg zu beschreiten!
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen
das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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Am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle wurde darüber hinaus offenbar
fahrlässig, oder gar vorsätzlich, ein Zusammenhang aus dem Verfahren eines anderen
Bürgers, wohnhaft Mitteldorf 17 in 37589 Kalefeld, in dieses Verfahren übernommen, um
offenbar letztendlich die berechtigte Klage abwürgen zu können?!
Offenbar auch um die soeben ausführlich geschilderten Rechtsbeugungen, also Straftaten im
Amt, begangen u.a. im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim am 22.
März 2012 und weiter im Zuge der daraufhin erstatteten Strafanzeigen, sowohl gegen den
Vorsitzenden Richter Rühling, als auch den Jobcenter Vertreter Elias, nachweislich begangen
wurden.
Beleg: Mit beigefügtem Schreiben vom 3. Februar 2015 behauptet das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen allen Ernstes:
„Hier wird derzeit davon ausgegangen, dass das Sozialgericht Hildesheim in seinem Urteil
vom 22. März 2012 zu Recht davon ausgegangen ist, dass der per Email eingelegte
Widerspruch unzulässig gewesen ist.“ Erster Absatz, Zeile 4, nach der Einleitung! Wenn dem
so gewesen wäre, dann müsste das in der Urteilsbegründung des Sozialgerichts Hildesheim
auch geschrieben stehen! Da steht davon aber rein gar nichts!

Unfassbar, was an deutschen Gerichten bzw. deutschen Staatsanwaltschaften in dem immer
wieder von deutschen Politikern im Ausland gepriesenen angeblichen, demokratischen
Rechtstaat für scham- und skrupellose Verbrechen begangen werden.
Was einmal mehr belegt, dass in deutschen Behörden, insbesondere in Justizbehörden, noch
immer eine gewisse Form von Faschismus, also von rechtsbeugender Willkür an der
Tagesordnung ist.
Weiterer Beleg:
Dem auf vorderen Seiten eingefügten Gerichtsprotokoll des betreffenden Klageverfahrens
vor dem Sozialgericht Hildesheim vom 22.3.2012 ist unter anderem sinngemäß zu
entnehmen:
Das ich aufgrund des schwerwiegenden Erschöpfungssyndroms nicht bei Gericht erscheinen
konnte – deshalb auch keinen anwaltlichen Beistand beauftragen konnte.
Zeuge: u.a. Polizeioberkommissar Kues, der am Dienstag, den 23. Februar 2012 auch
zugegen war, als meine Unterschenkel aufgrund der Erschöpfung deutlich sichtbar anfingen
zu zittern! Seinerzeit erfolgten mehrere willkürliche Besuche, um mich vom Veröffentlichen
unliebsamer Wahrheiten abzuhalten!
Strafgesetzbuch (StGB) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder
Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des
Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
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Rechtsbeugung https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung
des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung
einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein
Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren
bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend
den Amtsverlust zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen
Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder
Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung
angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß § 13,
§ 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar (§ 23 StGB). Geschütztes
Rechtsgut ist die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen
Bürger sind nur mittelbar geschützt.[1]
Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der
richterlichen Unabhängigkeit. § 339 StGB unterwirft damit den Richter der Selbstüberprüfung
und Selbstreinigung durch die Rechtsprechung.[2]
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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Liebe Damen und Herren??,
hiermit lege ich Fach/Dienst-Aufsichtsbeschwerde gegen diesen ungeheuerlichen
Skandalbeschluss ein und erstatte selbstverständlich hiermit dagegen auch Strafanzeige!
Seite 1 dieses Skandal-Beschlusses ist nachfolgend eingefügt!
Die bereits ausführlich beweisend geschilderte ungeheuerliche Betrügerei vor dem
Sozialgericht Hildesheim hat die eigentlich noch erfahreneren Richter am Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen in Celle offensichtlich nicht davon abhalten können, dieses Kraft
ihres Amtes und ihrer richterlichen Pflichten in angemessener Weise zu rügen und
folgerichtig diesen beschämenden Skandalbeschluss für nichtig, also ungültig zu erklären(…).
Womit zwangsläufig die Frage aufkommen muss, wie oft haben diese verbrecherischen
Richter schon an anderer Stelle gegenüber Recht suchenden Bürgern quasi auf das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Weise eingeprügelt ???
ausführlich beweisend bereits geschildert, hat es schon das Verfahren vor dem Sozialgericht
Hildesheim, vom 22.03.2012, beinhaltete in mehrfacher Hinsicht Rechtsbeugung u.
Strafvereitelung im Amt!
Worüber das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen in Celle natürlich ausführlich in
Kenntnis gesetzt wurde!
Was immer offensichtlicher das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen letztendlich
dazu veranlasste, möglicherweise sogar unter Absprache, derart amtsmissbräuchlich und
den demokratischen Rechtstaat beschädigend, vorzugehen.
2. Werfe ich dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen das vorsätzliche Verweigern
des Grundrechts auf Effektiven Rechtsschutz vor:
Effektiver Rechtsschutz
https://de.wikipedia.org/wiki/Effektiver_Rechtsschutz
„Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (bisweilen auch Rechtsweggarantie
oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher
Gerichte.
Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist in der Bundesrepublik
Deutschland in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) für jede natürlichen und
privatrechtliche juristische Person geregelt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts
und der sich ihm anschließenden Lehre besteht ein Recht auf
effektiven Rechtsschutz. Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene
Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig
nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das
Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu
handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Weiteren nicht
beeinträchtigt wird.“
Nicht nur nach meiner Einschätzung wäre das Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen deshalb umso mehr dazu verpflichtet gewesen, u.a. besonders die
Schilderungen von mir bezüglich der Betrügerei durch das Jobcenter Northeim beim
erstinstanzlichen Klage Verfahren von dem Sozialgericht Hildesheim am 22.03.2012
sehr ernst zu nehmen.
Rechtsschutzgarantie - http://www.menschenrechtserklaerung.de/rechtsschutzgarantie-3560/
Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthält mit der Rechtsschutzgarantie
einen Grundpfeiler des Rechtsstaats: Jedermann hat gegen alle ihn in seinen
Rechten verletzenden Handlungen einen Anspruch auf einen Zugang zu und ein faires
Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten.
Kurze Chronologie der Sachlage in Bezug auf den beim Jobcenter Northeim gestellten Antrag
auf Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts:
1. Seit dem 21. September 2010 bin ich offiziell arbeitsunfähig! Damals war ich sogar zu
23h und mehr ans Bett gefesselt, was ich nachweislich wiederholt gegenüber dem
Jobcenter Northeim geschildert habe!! Was Öffentliche Behörden zu besonderer
Sorgfalt beim Bearbeiten von Anträgen zur unmittelbaren Bestreitung des
Lebensunterhalts verpflichtet!
2. Die Northeimer Fachärztin Falkenstein diagnostizierte am 23. Februar 2011 zu Recht
ein Erschöpfungssyndrom! Was die vorher aufgesuchten Hausärzte versäumt hatten.
3. Die verbrecherische Krankenkasse BKK Gesundheit, jetzt DAK Gesundheit, teilte
durch Sachbearbeiter Rayk Storch mit Schreiben vom 8. März 2011 mit, dass
angeblich die Krankenakte mit meinem Namen drauf einem Gutachter des MDK
vorgelegt wurde und dieser entschieden hätte, dass ich am 12.03.2011 wieder
arbeiten könne(…). Dabei hat die unter 2. beschriebene Diagnose zu diesem
Zeitpunkt sicherlich schon bei der BKK Gesundheit vorgelegen! Und Storch hat weder
den Namen des angeblichen Gutachters geschweige denn dessen Unterschrift dazu!
4. Immer wieder schilderte ich nachweislich gegenüber der BKK Gesundheit und später
auch gegenüber dem Jobcenter Northeim meinen besorgniserregenden
Gesundheitszustand! Ich schilderte wiederholt meine Angst vor einem Schlaganfall
oder Herzinfarkt!
1. § 339 [Rechtsbeugung]
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren bestraft.
2. § 348 [Falschbeurkundung im Amt]
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner
Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche
Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)
3. § 258 Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem
Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist
er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der
Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 315 Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter
Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von
dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,
verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet,
vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht
geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind
Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern
besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder
der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den
Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
untrennbar zu verbinden.
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dejure.org
Gesetzesstand: 18. Dezember 2015
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Übersicht ZPORechtsprechung zu § 315 ZPO
...
Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)
§ 315
Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter
Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von
dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,
verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet,
vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht
geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind
Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern
besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder
der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den
Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
untrennbar zu verbinden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen
in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837)
m.W.v. 01.04.2005.
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Verfahrensrecht - Verkündetes Urteil wird nicht zugestellt: Was ist zu beachten?
• BPatG, 19.02.2014 - 19 W (pat) 16/12
Zum selben Verfahren:
o BPatG, 18.03.2013 - 19 W (pat) 16/12
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Aus dem De-legibus-Blog: Mollath am BGH Prostitution: Noch ein Potenzproblem des Bundes Mut
zur Hässlichkeit oder: Zehn Gedanken zur Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni
1869 Vom Vorteil, ein Justizopfer zu sein BVerfG – „Öwer du Döskopp, je heww ja schon een!“


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