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Dienstag, 5. April 2016

Die Justizministerinnen & Justizminister müssen handeln!

Verfahrensende und kein Urteil in Sicht
Das Beschleunigungsgebot in der Praxis internationaler Strafgerichte

Von Rechtsreferendarin Elisa Hoven, Berlin 
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2011_10_621.pdf

"Internationale Menschenrechtsverträge geben dem Angeklagten
einen Anspruch auf zügige Durchführung seines Strafverfahrens.
In Art. 14 Abs. 3 lit. c IPbpR heißt es":
... Es folgen Ausführungen im Englischen ...

"Art. 6 Abs. 1 EMRK weicht in seinem Wortlaut von der
Bestimmung des IPbpR ab und normiert den Beschleunigungsgrundsatz
als allgemeines Merkmal einer fairen Verfahrensgestaltung":
... Es folgen Ausführungen im Englischen ...

 Zur Loveparade-Tragödie
Das Landgericht Duisburg hat also den Sachverhalt in Augenschein genommen
und anschließend die gefundene - vorläufige - Entscheidung im von der Staats-
anwaltschaft Duisburg und von klagenden Hinterbliebenen angestrengten "Straf-
verfahren" mitgeteilt.

Sehr bedenklich:
Auch Richterinnen & Richter sind Menschen und können also auch natürlich
und selbstverständlich an ihre Grenzen stoßen!
Ferner kann ein immer wiederkehrendes Befinden über die Chancen einer
Verurteilung zu einer Eintrübung der eigenen Einschätzung kommen:
Richter laufen aufgrund der immer offensichtlicher unzureichenden Ausführungen
der betreffenden Gesetzestexte unfreiwillig und sicherlich mindestens überwiegend
unbeabsichtigt Gefahr, sich an vorherigen Einschätzungen zu sehr zu erinnern und
zu orientieren - was unweigerlich zu einer Verschiebung, auch in Bezug auf den
Umfang, bei zu treffenden Strafmaßen führen kann!

Was wohl eher das Verkürzen von Strafmaßen in Jahren und Monaten zur Folge haben kann!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

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