Wahlprüfungsbeschwerde
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist im deutschen Recht ein Rechtsmittel im Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit einer Wahl. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig und begründet, wird das Ergebnis im Ganzen oder teilweise geändert. Auch die erneute Durchführung der Wahl kann angeordnet werden.Bundestagswahlen
Gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag kann durch einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden. Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes. Weitere Ausführungsbestimmungen enthalten § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG.Damit das Wahlprüfungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig ist, muss zunächst Einspruch gegen die Wahl nach § 2 WahlPrG erfolgen. Dieser Einspruch muss daraufhin durch Beschluss des Bundestages nach § 13 WahlPrG abgelehnt worden sein. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss muss sodann ein Antrag beim BVerfG gestellt worden sein.
Beteiligungsfähig als Antragssteller sind nach § 48 BVerfGG
- ein oder mehrere Wahlberechtigte, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist,
- eine Fraktion des Bundestages (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) bzw.
- ein Zehntel aller Mitglieder des Deutschen Bundestages (gesetzliche Mitgliederzahl derzeit 598, also mindestens 60).
Wahlprüfungsbeschwerden tragen als Aktenzeichen die Nummer des zuständigen Zweiten Senats mit dem Registerzeichen BvC, dem die laufende Nummer sowie – durch Schrägstrich abgeteilt – das Jahr folgen.
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