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Sonntag, 22. März 2015

Euronews-Quacksalber (auch auf ARD, ZDF, rtl, arte, N24 und besonders vox) treibt weiter sein Unwesen!

Ähnlich wie Quacksalber von/in ARD; ZDF; arte; rtl und besonders auch vox!
Was einmal mehr die Frage aufwirft, inwieweit in deutschen Medien investigativer
Journalismus, also auch Meinungsfreiheit, überhaupt noch eine ernste Rolle spielt?
Nur Leutchen von erschreckend schwachen Sinnen sprechen oder schreiben
immer noch die Terrorkürzel der blutrünstigen Terroristen im Irak aus !!!
Und im Grunde gilt gleiches auch für angebliche Journalisten, die dagegen nicht
den Mund aufkriegen! Das solche gerne-Chefis a la Buhrow, Frey, Theuner u.a.
menschlich leider, also inakzeptabler Weise, nicht viel zu bieten haben, hätte den
Vorstandsgremien schon längst wahrnehmbar zu denken geben müssen!
Hoffentlich verbirgt sich hinter den wahrnehmbar menschlich verarmten Karriere-
Bolzern nicht noch gravierenderes:
Weil mit Hitler und dessen Nazis hohe Einschaltquoten erziehlt werden können,
gehören sowohl bei Phoenix, ZDFinfo und besonders N24 und N-TV mindestens
wöchentlich angebliche Dokus über Hitler und dessen Nazis beinah sogar zum
Standart. Nicht mal in der Betitelung der angeblichen Dokus über den größten
Verbrecher in der Menschheitsgeschichte und dessen Nazis wird der Kopf
eingeschaltet, was schon folgender Originaltitel beweist:"Hitlers Rennschlachten."
Dabei geht es um die Förderung der Silberpfeile (Mercedes Rennwagen) aus
Propagandazwecken von den Nazis.

Das Bürgertum schlägt bei soviel unfassbarer Verantwortungslosigkeit zurück:
Sind die Buhrow, Frey, Theuner & Co etwa Rechtsextremisten, dass sie es
bis heute nicht auf die Reihe kriegen, was gegen die eindeutig strafbare ...
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln  

$ 86a StGB Billigen von Straftaten und Verwenden von Kennzeichen ...   

Verbreitungsverbot – folgt weiter unten eingefügt!
§ 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten 

Gefährdungshaftung

Informationen zur Gefährdungshaftung. ... unerlaubte Handlung vorliegt, wie es im                               BGB in den Paragraphen 823 bis 853 (außer BGB § 833) geregelt ist, ...

Glorifizierung -


126 StGB - Dejure.org
dejure.org/gesetze/StGB/126.html
126 StGB auf Ihre Merkliste setzen. Sie müssen ... 59 Entscheidungen zu § 126 StGB in unserer Datenbank: In diesen ... Glorifizierung von Rudolf Heß.

Volksverhetzung - Wegen Volksverhetzung:

Staatsanwaltschaft beantragt Strafbefehl gegen AfD-Politiker

Die "Charlie Hebdo"-Mohammed-Karikaturen müssen also auch als Volksverhetzung gewertet werden! Erst recht nach dem Gleichbehandlungsgesetz!

19.03.2015 23:55 Uhrvon , Peter Huth
Jan-Ulrich Weiß, Kreischef der AfD in der Uckermark, postete bei Facebook eine antisemitische Karikatur. Nun beantragte die Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung einen Strafbefehl. Auch der Bruder des AfD-Politikers steht vor Gericht - wegen Handels mit Nazi-Devotionalie.


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - dejure.org

dejure.org/gesetze/AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Artikel 1 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), in Kraft getreten am 18.08.2006 zuletzt geändert durch Gesetz ...
 

Mediendemokratie 

 § 131 StGB Gewaltdarstellung     


Erklärung zum Begriff Pressefreiheit Art. 5 Abs. I S.2 GG       

Das passiert auch, wenn (weil) die lebenswichtigen Errungenschaften von Presse- und Meinungsfreiheit nicht richtig verstanden werden bzw. wurden!                           

70 Verhaftungen wegen "Verherrlichung des Terrorismus" in Frankreich

- See more at: http://info.arte.tv/de/verherrlichung-des-terrorismus-droht-jetzt-ein-boomerang-effekt#sthash.jSyUTiG6.dpuf
Das Gesetz, das „Verherrlichung des Terrorismus“ unter Strafe stellt, existiert in Frankreich erst seit zwei Monaten  – es handelt sich um Artikel 421-2-5 des französischen Strafgesetzbuchs. Demnach kann derjenige, der zu Terrorakten aufruft oder diese öffentlich verherrlicht, zu fünf Jahren Haft und 75 000 Euro Geldstrafe verurteilt werden. Diese Strafe kann auf sieben Jahre Haft und 100 000 Euro Geldstrafe erhöht werden, wenn der Betroffene einen der Öffentlichkeit zugänglichen Online-Dienst benutzt.   - See more at: http://info.arte.tv/de/verherrlichung-des-terrorismus-droht-jetzt-ein-boomerang-effekt#sthash.jSyUTiG6.dpuf

Oder das; Dokumentation über die Entscheidung, die zum Krieg gegen Hussein geführt hat:      Darin wurde auf bewegende Weise berichtet, dass ein sehr erfahrener US Moderator von Anfang an versuchte, die Menschen von dem fehlerhaften Ansinnen zu überzeugen. Drei Wochen vor Beginn des Einmarsches wurde dieser sehr erfahrene über 60 Lebensjahre gereifte Moderator vom Netz genommen. Vorher war er in mehreren US Medien angefeindet worden.
Anmerkung: ca 4 Wochen vor Beginn des Einmarschierens hatte ich mich an den damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder über das Kanzleramt gewandt. Und als ich merkte, dass er nicht das unternommen hat, was er eigentlich hätte tun müssen, sprang ich erschrocken auf und diktierte meinem Bruder Stephan Karnasch einen Brief und ließ ihn von asco international ins Englische übersetzen – nachdem ich von der Auslandsauskunft der Telekom die Faxnummer des Weißen Hauses in Washington erhalten hatte. Das Ultimatum verstrich um 6h, mehr bewirkte es leider nicht, außer weitreichende internationale Anerkennung für die Bundesrepublick Deutschland, nachdem von hier aus weit über 100 Botschaften Deutschlands im Ausland ebenso über Fax angeschrieben wurden. Das Schreiben bewirkte allerdings auch, dass der damalige UNO Generalsekretär Kofi Annan mit dem Finger auf die USA und besonders GB zeigte und wir wieder ein beinah noch wichtigeres Schreiben aufsetzen mussten. Was später mit dazu führte, dass Kanzlerin Merkel auf einen ständigen Sitz im UN Sicherheitsrat drängte – im Gegensatz zum Außenminister Steinmeier – und wir wieder ein Schreiben aufsetzen mussten, um solch ein denkbar ungünstiges Ansinnen zu verhindern. In Anbetracht der deutschen Geschichte kann es im Grunde nur vernünftig sein, sich in Zurückhaltung zu üben – was deutsche Medien ja leider beinah noch weniger als vernünftig ansehen.
Weil ich eher ein zurückhaltender vernunftbegabter Denker bin, konnte sich das so entwickeln, dass von hier aus veröffentlichte Meinungen sehr oft Beachtung finden. Was Medien offenbar auch in gewisser Weise dazu verleitet hat, so starrsinnig an ihrem gewissen Medien-Terror durch u.a. Verherrlichung festzuhalten. Obgleich viele Journalisten sich infolge des Bitt-Schreibens von Mitte September 2014 klug zeigen und die Bitte nach Unterlassung des Aussprechens oder Ausschreibens der Terrorkürzel „IS“ beachten.

Auch ein Skandal:“Charlie Hebdo“ hat klar die Pressefreiheit missbraucht!                                        Seit den Anschlägen auf die Redaktion von „Charlie Hebdo“ und einen jüdischen Supermarkt in Paris häufen sich in Frankreich die Anklageerhebungen und Verurteilungen wegen „Verherrlichung des Terrorismus“ – aber wie lässt sich das mit der Meinungsfreiheit vereinbaren?“   - See more at: http://info.arte.tv/de/verherrlichung-des-terrorismus-droht-jetzt-ein-boomerang-effekt#sthash.jSyUTiG6.dpuf
Weiteres Beispiel für noch schändlicheren Missbrauch der Errungenschaft Pressefreiheit:             Art Spiegelman: Warum man den Holocaust leugnen darf   DIE WELT - vor 22 Stunden
Natürlich muss auch ein positives Beispiel folgen:                                                                                                 Grenzen der Satire: Der Preis der Meinungsfreiheit FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung - vor 5 Stund Soll jeder zu allem seinen Senf dazu geben – oder hat Meinungsfreiheit auch etwas mit .
Die Pressefreiheit ist eins der wichtigsten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist in Art. 5 Abs. I S.2 GG geregelt.

Unter Presse ist dabei jedes zur Verbreitung geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis zu verstehen. Wichtig ist, dass die Pressefreiheit sowohl die Beschaffung der Informationen bis hin zur Produktion und Verbreitung schützt. Dementsprechend fällt die Pressetätigkeit nicht unter Art. 12 GG, sondern ebenfalls unter Art. 5 I S.2 GG.
Umstritten ist, ob der Inhalt der Presse, also die Meinungsfreiheit ebenfalls durch die Pressfreiheit geschützt wird. Dies ist laut Bundesverfassungsgericht nicht der Fall. Der Inhalt, wird dementsprechend allein durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 I S.1 geschützt.

Die Pressefreiheit lässt sich dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Dies ist in Art. 5 II GG geregelt. Bedeutsam sind dabei vor allem die allgemeinen Gesetzte. Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen die Pressefreihit als solches richten, sondern vielmehr zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dienen. Liegt ein solches Gesetzt vor, dann muss zusätzlich noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, in der die einzelnen Ziele abgewogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht wendet dabei die Wechselwirkungslehre an, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.
Mitwirkende/Autoren:   Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 21.10.2010 11:24
                                            Zuletzt editiert von
webmaster, 05.09.2011 11:18

Verbreitungsverbot

Von Verbreitungsverbot spricht man, wenn aufgrund strafrechtlicher Vorschriften bestimmte Inhalte nicht verbreitet werden dürfen.
Das Verbreitungsverbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle Inhalte, die gegen einen Straftatbestand verstoßen. Vom Verbreitungsverbot erfasst werden:
Neben den genannten Inhalten, für die ein absolutes Verbreitungsverbot gilt, gibt es Inhalte, die einem eingeschränkten Verbreitungsgebot unterliegen. Hierbei spielen vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes eine Rolle, die die Verbreitung oder Zugänglichmachung bestimmter Inhalte – beispielsweise einfache Pornografie – an Kinder und Jugendliche untersagen.
Die deutsche Justiz hatte hinsichtlich des Verbreitungsverbotes zunächst Schwierigkeiten mit dem Internet. Dies resultierte unter anderem aus der rechtlichen Definition von „Schriften“, die aus klassischer Sicht eine körperliche Form haben mussten. So entschied das Bayerische Oberlandesgericht im Jahr 2000, dass der Versand von E-Mails mit kinderpornographischen Bildern mangels körperlicher Form und aufgrund des begrenzten Empfängerkreises keine Verbreitung sei.[6][7] Im selben Jahr entschied das Landgericht Würzburg, dass die Darstellung von Kinderpornografie im Internet ebenfalls mangels körperlicher Form keine Verbreitung sein könne. In der Revisionsverhandlung dieses Urteils stellte der Bundesgerichtshof jedoch Datenspeicher mit Schriften gleich.[8] Dieser Einschätzung hat der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Datenspeicher in § 11 Abs. 3 StGB Rechnung getragen.

Einzelnachweise

  1.  
·  ·  § 184b StGB
·  ·  § 131 StGB
·  ·  § 86a StGB
·  ·  § 130 StGB
  1. ·  Urteil und Leitsätze bei lexetius.com
Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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Strafgesetzbuch

   
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
   

   
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)
   

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

1.
belohnt oder

2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 140 StGB

59 Entscheidungen zu § 140 StGB in unserer Datenbank:
In diesen Entscheidungen suchen:
Verurteilung eines rechtsradikalen Sängers zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ...
Billigen von Straftaten; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger ...
Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen ...
Moldau, Wiederaufgreifen des Verfahren, neue Beweismittel, Fälschung, ...
Verbot des "Arabisch-Islamischen-Kongresses in Europa" im Oktober 2004 in Berlin ...
Alle 59 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 140 StGB:
Besonderer Teil
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) (zu § 140 Nr. 2)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 130 III (Volksverhetzung) (zu § 140 Nr. 2)
§ 130a (Anleitung zu Straftaten) (zu § 140 Nr. 2)


Gefährdungshaftung

 Erklärung zum Begriff Gefährdungshaftung
In der Regel gilt jemand nur dann als Schädiger und kann schadensersatzpflichtig werden, wenn er für den Schaden vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verantwortlich ist. Die Gefährdungshaftung stellt zu diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme dar.
Kein Verschulden erforderlich bei der Gefährdungshaftung

Bei einer Gefährdungshaftung kommt es nämlich nicht auf das Verschulden an. Vielmehr dreht sie sich um erlaubte Tätigkeiten, die zwangsläufig zu einer gewissen Gefährdung der Umgebung führen, so etwa beim Betrieb eines Fahrzeugs oder dem Halten eines Tieres.
Die Widerrechtlichkeit der Handlung oder auch das jeweilige Verschulden des Schädigers werden nicht geprüft.

Die Gefährdungshaftung ist also für die Tätigkeiten und Verhaltensweisen einschlägig, die gesellschaftlich erlaubt oder sogar erwünscht sind, obwohl allgemein bekannt ist, dass ein gewisses Gefährdungspotential besteht. Jedoch muss dennoch jeder für seine Taten und sein Verhalten einstehen, insbesondere weil der Einzelne für sich auch seinen eigenen Nutzen daraus zieht und so auch die jeweiligen Nachteile tragen muss.

Im Gesetz konkretisierte Gefährdungshaftung u.a. in:
–    § 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung des Tierhalters)
–    § 7 StVG (Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters)
–    §§ 84 ff. AMG (Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers bei Arzneimittelschäden)
–    §§ 33 ff. LuftVG (Gefährdungshaftung eines Flugzeughalters)

Damit die Gefährdungshaftung jedoch nicht ausufert und dem eigentlich ohne Verschulden handelnden Schädiger nicht über Gebühr belastet, finden Einschränkungen statt. Diese finden sich in unterschiedlichen Gesetzen.

Einschränkungen / Ausschluss der Gefährdungshaftung

–    bei Vorliegen höherer Gewalt (u.a. § 1 Haftpflichtgesetz, § 7 Abs. 2 StVG)
–    Haftung nur bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag (u.a. § 31 Atomgesetz, § 12 StVG)
Beispielurteil

Eine Gefährdungshaftung ist nach den Auslassungen des Landgerichts Heidelberg auch bei einem durch einen vorausfahrenden Lkw verursachten Steinschlag gegeben.
In dem konkreten Fall ließ sich die Klägerin dahingehend aus, dass von dem Lkw des Beklagten ein Stein herabfiel und ihre Windschutzscheibe traf. Das Gericht gab der Klägerin auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG Recht. Der Schaden entstand beim Betrieb des Lkw. Entgegen § 22 Abs. 1 StVO hatte der Fahrer die Ladung nicht ausreichend gesichert, so dass ein Herabfallen des Steines möglich war. Ein Haftungsausschluss war hier nicht anzunehmen. [Landgericht Heidelberg, 21.12.2011, 5 S 30/1]

Mitwirkende/Autoren:

Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von
JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00


Strafgesetzbuch

   
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
   

   
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)
   

§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die


a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,


b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder


c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) m.W.v. 27.01.2015.

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Mediendemokratie

Der Begriff Mediendemokratie wird verwendet, um schlagwortartig die gestiegene Bedeutung der Massenmedien für das politische System zu unterstreichen. In der Mediendemokratie sind Medien nicht nur politische Kommunikationskanäle, auf welche die politischen Akteure zur Verbreitung ihrer Botschaften zwingend angewiesen sind, sondern auch Akteure, welche die Meinungsbildung und damit politische Handlungsspielräume maßgeblich bestimmen. Insofern pflegen Politik- und Medienakteure in der Mediendemokratie einen engen Austausch.
Mediendemokratie zeigt sich beispielsweise daran, dass sich die politischen Entscheidungen, die Präsentation von Politikern und ihre Aussagen an den Bedürfnissen der Massenmedien, insbesondere denen des Fernsehens bzw. seiner Zuschauer, orientieren. Mit dem Begriff „Mediokratie“, den der Dortmunder Politikwissenschaftler Thomas Meyer verwendet, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Politik der Medienlogik geradezu unterwerfen muss. Dies kann dazu führen, dass politische Veranstaltungen und Ausdrucksformen mehr oder weniger zu Inszenierungen werden.
Dies gilt beispielsweise für:
  • Parteitage,
  • Fernsehreden, sog. „Fernsehduelle“ und öffentliche Auftritte von Politikern,
  • Wahlaussagen, die auf ihre Medienwirksamkeit hin geprüft werden,
  • symbolische Politik,
  • Emotionalisierung, Vereinfachung und Personalisierung komplizierter politischer Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Grundproblematik

Ein wesentliches Merkmal der Demokratie ist die Pressefreiheit, die in Deutschland durch Art. 5 Grundgesetz garantiert wird, die es bis auf wenige Ausnahmen (Volksverhetzung oder menschenverachtende Inhalte) der Presse erlaubt, völlig unbeeinflusst von den Regierenden zu publizieren. Medien sind eine mächtige Kontrollinstanz und werden deswegen oftmals innerhalb der Gewaltenteilung als vierte Gewalt bezeichnet. Durch ihre Berichterstattung tragen die Medien in zweierlei Hinsicht zu dem Funktionieren eines demokratischen Systems bei:
Auf der einen Seite überwachen sie z. B. durch Recherchen die Tätigkeiten der Politiker, andererseits bilden die Medien eine Schnittstelle zwischen den Machthabern und den Wählern, da sie über politische Inhalte, Entscheidungen und Planungen berichten.
Ein positiver Aspekt der völligen Unabhängigkeit frei wirtschaftender Privatmedien ist die theoretisch völlig freie Themenwahl ohne jegliche Vorgaben oder etwa Zwänge, die sich in öffentlich-rechtlichen Anstalten etwa durch Hierarchien ergeben könnten, also Abhängigkeiten Einzelner von politischen Instanzen, die für die Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalten zuständig sind und auch bestimmen können, welche Sendungen anderer Landesrundfunkanstalten ins eigene Programm genommen werden.
Die wirtschaftlich arbeitenden Unternehmen unterliegen also zumindest struktur- bzw. hierarchiebedingt keinerlei Einschränkungen bei der Auswahl ihrer Themen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland jederzeit bundesweit publizieren können. Diese Aussage betrifft allerdings nur die äußere Pressefreiheit der Medien als Ganzes. Journalisten, die für private Medien tätig sind (auch bei öffentlich Rechtlichen!), müssen nämlich auf die Interessen der Kapitaleigner und die Tendenz des Mediums Rücksicht nehmen. Ihrer inneren Pressefreiheit sind dadurch Grenzen gesetzt, dass sie eine Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber haben, die es in dieser Form bei öffentlich-rechtlichen Medien nicht gibt.

Abhängigkeit von Werbekunden

Die wirtschaftliche Unabhängigkeit der privaten Medienanstalten wirft, was die Qualität der Programme angeht, einige Probleme auf. Diese werden, im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die überwiegend durch Rundfunkgebühren finanziert werden, ausschließlich über Werbeeinnahmen finanziert. Da sich der Preis für Anzeigen bzw. Werbespots über die Anzahl der Leser bzw. Zuschauer ergibt, sind Privatmedien bemüht, möglichst hohe Quoten zu erreichen. Daraus resultiert, dass die meisten Privatsender versuchen, ein möglichst großes Publikum zu erreichen, indem sie Inhalte vereinfachen, plakatiert darstellen oder sogar polemisieren und mit reißerischen Schlagzeilen präsentieren. Dadurch können, wie im Falle Florida-Rolfs, destruktive politische Debatten losgetreten oder der Inhalt und Verlauf bereits laufender Diskussionen verfälscht werden.
So genannte Boulevardzeitungen treiben dieses Prinzip so weit, dass sie zum großen Teil aus Schlagzeilen, Bildern und sehr komprimierten, vereinfachten und teilweise polemisierenden Inhalten bestehen, was eine Suche nach fundierter Information schwierig oder unmöglich macht.
Die Themenselektion hinsichtlich der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung ist ein maßgeblicher Faktor bei der Informationsweitergabe, was für die Leser bzw. Zuschauer bedeutet, dass die ihnen vorgesetzten Themen unter vielen, teils sehr widersprüchlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Auflagen- bzw. quotensteigernde Themen werden häufig ohne Rücksicht auf relevante Fakten und Details publiziert, so dass den Konsumenten oft ein Zerrbild der Wirklichkeit präsentiert wird. Die so oft künstlich und ohne wirklichen Hintergrund erzeugten Stimmungen scheinen auch auf Politiker und Entscheider aus der Wirtschaft großen Einfluss zu haben hinsichtlich ihrer Auftritte in der Öffentlichkeit und der vorgestellten Inhalte, was im Begriff Stimmungsdemokratie zum Ausdruck kommt. Auch die Rücksicht auf Werbekunden sollte nicht außer acht gelassen werden, denn bestimmte politische Themen beeinflussen auch die Wirtschaft, womit wiederum Anzeigenkunden bei Stellungnahmen in bestimmte Richtungen verprellt werden könnten.
Eine Monopolstellung von Medienunternehmen kann in Verbindung mit der Norm des Tendenzschutzes verhindern, dass ein breitgefächertes Meinungsbild veröffentlicht wird.

Siehe auch

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Strafgesetzbuch

   
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
   

   
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)
   

§ 131
Gewaltdarstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,


a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,


b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien


a)
einer Person unter achtzehn Jahren oder


b)
der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) m.W.v. 27.01.2015.

Vorherige Gesetzesfassungen
§ 131 StGB auf Ihre Merkliste setzen

Rechtsprechung zu § 131 StGB

138 Entscheidungen zu § 131 StGB in unserer Datenbank:

Glorifizierung (Verherrlichung)

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/9/92/Qsicon_Ueberarbeiten.svg/24px-Qsicon_Ueberarbeiten.svg.png
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http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/b/b7/Qsicon_Quelle.svg/24px-Qsicon_Quelle.svg.png
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Unter Glorifizierung (lat. glorificare = rühmen, preisen, verherrlichen) versteht man die in unangemessener Weise beschönigende Darstellung bestimmter Sachverhalte. Ziel der Glorifizierung ist es allgemein, negative Aspekte aus Vergangenheit und Gegenwart sowie die möglichen negativen Folgen zukünftigen Handelns aus den Köpfen der Menschen zu verdrängen.

Inhaltsverzeichnis

Beispiele

Verherrlichung bedeutet Verharmlosung. Obwohl Glorifizierung oft ganz gezielt zur Manipulation eingesetzt wird, muss doch jeder einzelne Fall für sich betrachtet werden:

„Gute alte Zeit“

Mit Aussagen wie „Früher war alles besser als heute“ wird die Gute Alte Zeit glorifiziert, wobei hier oft verkannt wird, dass technischer und medizinischer Fortschritt für eine erhebliche Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen gesorgt haben. Die Glorifizierung ist somit auch ein ganz alltägliches Phänomen. Zum Beispiel kommen nicht selten Gespräche vor, wo Erinnerungen aus der Armeezeit oder dem früheren Berufsleben aufkommen, bei denen besonders angenehme Dinge dann zum Maßstab der Reflexion genommen werden. Die durchschnittliche Wirklichkeit der jeweiligen Situation, die keineswegs immer so angenehm gewesen ist wie die geschilderten Eindrücke wird indes dabei nicht reflektiert.
Als weiteres Beispiel kann hier das Phänomen des immer wieder aufflackernden Rechtsradikalismus und Neonazismus angeführt werden: In Zeiten, die von den betroffenen Personen als schwierig und belastend empfunden werden, besinnen sie sich auf die „guten alten Werte“ aus einer Zeit, „in der noch Zucht und Ordnung herrschte“. Dabei wird jedoch verkannt, dass mit den auf den ersten Blick ja durchaus positiv zu sehenden Rahmenbedingungen erhebliche negative Nebenwirkungen verbunden sind. Diese werden aus der Betrachtung ausgeblendet, damit die verbleibenden Aspekte einer vergangenen Zeit umso problemloser glorifiziert werden können.

„Hurra-Mentalität“

Zu Beginn des Ersten Weltkrieges waren viele Soldaten vom Augusterlebnis erfüllt und zogen mit Begeisterung in den Krieg. Dies erklärt sich aus der Sicht der damaligen Zeit, als Militarismus und Soldatentum in weitaus höherem Maße glorifiziert wurden, als dies heute der Fall ist. Dieses war ein Kennzeichen des Wilhelminismus.
Dabei wurde der Tod auf dem „Feld der Ehre“ für Kaiser, Volk und Vaterland (später dann für Führer, Volk und Vaterland) als ein erstrebenswertes, im Wortsinne von glorificare (gloriam facere) „Ehre machendes“ Ziel dargestellt. Das damit verbundene Leiden der Hinterbliebenen wurde ausgeblendet, so dass der Krieg nur noch als eine Form der Waffenparade dargestellt und somit glorifiziert wurde.
Ein Phänomen, das auf den ersten Blick gewisse Ähnlichkeiten mit der wilhelminischen Hurra-Mentalität aufweist, ist die Loyalität bis in den Tod, die z. B. bei Kriegern im japanischen Kulturkreis auftaucht. Hier waren es insbesondere die Kamikaze-Flieger, die für Ihren Tennō bereitwillig in den Tod gingen. Dieses Verhalten ist jedoch nicht auf eine gezielte Glorifizierung des "Heldentodes" zurückzuführen, sondern entspringt einem jahrtausendealten Wertesystem, in dem das individuelle Leben einen erheblich geringeren Stellenwert als in der westlichen Welt hat.

Ideologische Führer

Kennzeichen vieler Ideologien (im Gegensatz zur wertfreien Idee) ist es, dass ein begrenzter Personenkreis, in vielen Fällen sogar nur eine einzelne Person, als unfehlbar und über jeden Zweifel erhaben auftritt. Um zu verhindern, dass diese Idolgestalten als ganz normale Menschen wahrgenommen werden, wird ganz gezielt ein glorifizierender Personenkult eingesetzt. Dies ist vor allem in absolutistischen und diktatorischen Herrschaftssystemen sichtbar, die von außen oft ganz anders als von innen heraus wahrgenommen werden.
Neben dem Führerprinzip in faschistischen Staaten und in der Zeit des Nationalsozialismus und der Verherrlichung Stalins in der Sowjetunion ist besonders Nordkorea zu erwähnen, wo der 1994 verstorbene Kim Il-sung seit 1998 als "ewiger Präsident" verehrt wird. Dies hat zur Folge, dass das Amt des Staatspräsidenten seither nicht mehr besetzt wird, was jedoch den Nachfolger von Kim Il-sung, seinen Sohn Kim Jong-il, nicht daran hinderte, einen nach westlichen Maßstäben betrachtet noch viel bizarreren Kult um seine Person aufzubauen.
Den meisten Diktatoren wird nachgesagt, dass sie ihren Weg an die Macht mit glorifizierenden Elementen ausschmücken. So hat z.B. der oben genannte Kim Il-sung im Jahr 1937 mit 180 Partisanen einen Überfall auf eine mit 30 japanischen Polizisten besetzte Grenzstation durchgeführt. Dieser Überfall wurde, unter grober Missachtung der tatsächlichen Kräfteverhältnisse, zur "Schlacht von Pochonbo" hochstilisiert.
Auch Saddam Hussein stellte sich in seiner offiziellen Biografie als erfolgreichen und genialen Feldherrn und Strategen dar, obwohl sich seine Leistungen auf diesem Gebiet in Grenzen gehalten haben.

Geschichtsschreibung

Es gilt der Grundsatz, dass die Geschichte immer von den Siegern geschrieben wird. Dies hat zur Folge, dass die Taten, die zum Sieg geführt haben, regelmäßig glorifiziert, das heißt beschönigt und von unangenehmen Nebeneffekten bereinigt werden. Die Glorifizierung ist Bestandteil der Geschichtspolitik.
Die Glorifizierung und damit eng verwandt die Romantisierung sind Betrachtungsweisen von Geschichte, wobei diese entweder auf einige wenige Merkmale reduziert wahrgenommen und dargestellt wird oder dass bestimmte an Handlungen beteiligte Personen versuchen, ihre Rolle zu verharmlosen beziehungsweise gar noch eine positive Konnotation zu geben oder von sonstigen unangenehm erscheinenden Nebeneffekten zu bereinigen. Auch werden Ereignisse wie Schlachten aus der Sicht der Sieger regelmäßig glorifiziert. Dieses wiederum ist kein Zufall, sondern zumeist Bestandteil einer Geschichtspolitik. Der Glorifizierung geht oft auch die regelrechte Geschichtsfälschung einher, zumindest die Geschichtsklitterung. So hat Erich Ludendorff mit seiner "Dolchstoßlegende" ein solches Beispiel geliefert, wo der Zusammenbruch des Heeres des Deutschen Kaiserreich nach Ludendorff nicht an der Front geschah, sondern dass die Armee im Rücken "erdolcht" worden sei. Damit versuchte Ludendorff nicht bloß von der eigenen Schuld des Militärs abzulenken, sondern die Schuld auf andere Personenkreise zu übertragen.
Häufig werden auch Einzelpersonen herausgestellt (Napoleon, Barbarossa, Helmut Kohl), denen besonderes geschichtliches Wirken zugeschrieben wird (historische Persönlichkeit). Dass an der Ausführung ihrer Pläne jeweils Millionen von Individuen beteiligt waren; dass auch Gruppen von Menschen, oder Einzelpersonen, die zu keiner gesellschaftlichen Elite gehören und nicht prominent wurden, Geschichte machen können (z.B. 68er, Arbeiterbewegung, Bevölkerung der DDR bei der Wende) wird in der Geschichtsschreibung manchmal übersehen.

Verwandte Phänomene

Eng verwandt mit der Glorifizierung ist die Romantisierung, bei der bestimmte Lebensumstände nur auf die wenigen positiven Elemente reduziert dargestellt werden. Beispiele: Romantisierung des Lebens im Mittelalter (das, entgegen dem heute oft empfundenen romantisierten Bild, nicht nur aus Minnesang und edlen Turnieren bestand), Romantisierung des Cowboy-Berufs (der nicht nur aus Lagerfeuerromantik im Monument Valley besteht). Nicht wenig zu dieser Art Glorifizierung haben in den 1960er Jahren die sogenannten Italo-Western-Filme beigetragen. Auch für zahllose Historienfilme dieser Art lässt sich das sagen.

Glorifizierung in der Kunst

Die Glorifizierung finden wir in der Literatur vor wie u.a. in der Verherrlichung des Krieges im Roman von Ernst Jünger: In Stahlgewittern von 1920. Sehr in Anspruch genommen für die Glorifizierung werden Vorstellungen von Ritterlichkeit und Rittertum des Mittelalters bei Thomas Malory und Cervantes (dort satirisch-humorvoll) wie auch in der Malerei von Romantik und Neoromantik unter anderem bei Moritz von Schwind.
Der Glorifizierung von Herrschern für siegreiche Schlachten diente schon seit der römischen Antike die Erbauung von Triumphbogen für römische Kaiser, wie beispielsweise der Titusbogen, der Septimius-Severus-Bogen oder der Konstantinsbogen. Auch der Arc de Triomphe in Paris für Napoleon I. steht in dieser Tradition. Häufiges Merkmal bei dieser Art von Kunst ist ihre Monumentalität.

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  • Diese Seite wurde zuletzt am 7. Oktober 2014 um 22:04 Uhr geändert.
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  • die Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen
Darüber hinaus kann - insbesondere bei Vermögensschäden - der Tatbestand des Betruges bestehen.

Mitwirkende/Autoren:
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von
JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00

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