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Dienstag, 31. März 2015

"TTIP/CETA: EU-Kommissarin droht mit Entmündigung der Parlamente" - wieviele Autokraten gibts noch in der EU ???


TTIP/CETA: EU-Kommissarin droht mit Entmündigung der Parlamente Drucken E-Mail
ImageEU-Handelskommissarin Malmström will TTIP und CETA auch in Kraft setzen, bevor die nationalen Parlamente zustimmen. Grundlage dafür ist der dubiose Artikel 188n des EU-Vertrags. Die parlamentarische Bürgerinitiative „FAIR-HANDELn statt FREI(?)HANDEL!“ bekommt dadurch zusätzliche Bedeutung.

Die neue EU-Handelskommissarin Cäcilia Malmström hat angekündigt, dass sie sich vorstellen können, die Freihandelsabkommen TTIP (mit den USA) und CETA (mit Kanada) „vorläufig in Kraft“ zu setzen, auch wenn die nationalen Parlamente dem noch nicht zugestimmt hätten. Damit bestätigt sich, wovor die Solidarwerkstatt gewarnt hat. Denn im EU-Vertrag von Lissabon ist ein besonders gerissener Artikel, der Artikel 188n VAEU *) (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) hineingemogelt worden: die sog. „vorläufige Anwendung“ von völkerrechtlichen Abkommen. Im Klartext heißt das, dass die EU-Institutionen solche Verträge auch dann „vorläufig anwenden“ können, wenn es nicht die notwendige Zustimmung der nationalen Parlamente gibt.

Das besonders Heimtückische: Diese „vorläufige Anwendung“ gilt für die Dauer des Ratifikationsprozesses, es wird aber nichts darüber ausgesagt wird, was passiert, wenn dieser Ratifikationsprozess scheitert, weil nationale Parlamente zur Zustimmung nicht bereit sind. In Deutschland wurde der wissenschaftliche Dienst des Bundestages angefragt, was die Nichtratifizierung durch nationale Parlamente für völkerrechtliche Verträge bedeuten würde, die durch die EU „vorläufig angewendet“ werden. Die Antwort: Gar nichts. Diese „vorläufige Anwendung“ kann also die dauerhafte Entmündigung der Parlamente nach sich ziehen. Beim Freihandelsvertrag der EU mit Peru und Kolumbien hat die EU den Artikel 188n *) bereits aus der Trickkiste geholt. Das österreichische Parlament hat bis heute diese Abkommen nicht ratifiziert, die EU hat es jedoch bereits am 1. August 2013 „vorläufig“ in Kraft gesetzt.
Diese Androhung, die nationalen Parlamente über den Artikel 188n *) AEUV zu entmündigen, zeigt einmal mehr, dass es nicht ausreicht, Bittbriefe an die Kommission zu richten. Notwendig ist es vielmehr, ihr das Mandat für die Aushandlung solcher Verträge zu entziehen und die Menschen selbst – in einer Volksabstimmung – über solche weitreichenden Verträge abstimmen zu lassen. Die von der Solidarwerkstatt gestartete parlamentarische Bürgerinitiative „FAIR-HANDELn statt FREI(?)HANDEL!“ gewinnt durch die jüngsten Aussagen Malmströms zusätzliche Bedeutung.
(05.02.2015)

Unterstützt daher bitte diese parlamentarische Bürgerinitiative!
*) Korrektur: Das ist eine veraltete Nummerierung. Die aktuelle Nummerierung ist Artikel 218.

Merkel, Seehofer & Co haben das zu verantworten - Deutschland ist kein Rechtstaat!


Deutsche Medien berichten im Falle Gauweiler auch heute nicht die Wahrheit!
Das war sicherlich nur ein Vorwand für Gauweiler, dass CSU Sonnenkönig
Seehofer ihn kritisiert hat und er deswegen zurückgetreten sei.
Vielmehr hält auch Gauweiler die mitunter erschreckend korruptionsanfällige
bayerische Justiz zum Narren und nun ist es ihm offenbar doch zu heiß geworden!

Gauweiler und Sonnenkönig Seehofer sollten sich endlich 'mal daran erinnern, dass
vornehmlich Justiz & Politik in Bayern maßgeblich durch wiederholte Verantwortungs-
losigkeit Hitler und dessen unmittelbaren Abschaum groß gemacht haben!
Ohne Worte

Parteispenden-Aufdecker gerät ins Visier der bayrischen Kripo

Seit Jahren ermittelt die bayerische Staatsanwaltschaft gegen Hubert Denk. Dabei haben die Beamten sogar sein Telefon abgehört. Der Journalist hatte eine umstrittene Parteispende an die CSU offengelegt. Die Polizei suchte bei ihren Ermittlungen nach den Quellen des Journalisten.
Ihren XING-Kontakten zeigen
Seit dreieinhalb Jahren ermitteln die bayerischen Behörden gegen Hubert Denk. Die zwei Aktenordner zu seinem Fall umfassen 704 Seiten. In einem Bericht hatte er den geheimen Brief eines CSU-Spenders an den damaligen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber veröffentlicht.
Denk unterlag sogar einer Telefonüberwachung, vermutlich durch bayerische Beamte, zitiert regensburg-digital die Aussagen seines Anwalts Klaus Rehbock. Doch inzwischen seien seine Gespräche abhörsicher, dafür habe er gesorgt, sagt der freie Journalist.
Denk hatte im Jahr 2010 über eine legale Parteispende des Laborarztes Bernd Schottdorf an die CSU berichtet. Gegen den umstrittenen Augsburger Arzt wird immer wieder ermittelt.
Schottdorfs Anwälte, darunter der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler, erwirkten mehrere einstweilige Verfügungen gegen den Journalisten, der über einen Prozess gegen den Arzt berichtete. Man habe versuchen wollen, seinen Mandanten mundtot zu machen, sagt Denks Anwalt. Denk wehrte sich erfolgreich gegen die Klagen des Arztes, der seine Klagen zurücknahm.
Denk hatte berichtet, dass die gegen Schottdorf eingesetzte Sonderkommission des Landeskriminalamts bei ihren Ermittlungen eine 20.000-Euro-Spende an die CSU entdeckt hatte. In einem Brief Schottdorfs vom 30. Juni 2005 an den damaligen CSU-Chef Edmund Stoiber hieß es:
„Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, als langjähriges Mitglied der CSU erwarte ich, dass jetzt endlich eine Änderung in Deutschland erreicht werden kann. Anliegend übersende ich Ihnen einen Spendenscheck für die CSU in der Hoffnung, dass er mithilft, den angestrebten Erfolg zu erreichen.“
Schottdorf hat stets bestritten, dass der Scheck eine Zuwendung für politische Einflussnahme gewesen sei.
Anfang 2010 musste das Justizministerium erklären, warum die zuständige Sonderkommission von 17 Ermittlern (Juni 2007) sukzessive auf fünf (Februar 2008) reduziert worden war. Das Ministerium sagte, die personelle Reduzierung sei „durch einen rückläufigen Arbeitsanfall bedingt“ gewesen. Im Dezember 2008 wurde die Sonderkommission aufgelöst.
Die Sonderkommission sei in zwei Lager gespalten gewesen, in „engagierte Fahnder“ und „eingeschleuste Bremser“, so Denk. Die LKA-Beamten hätten sich gefragt, warum die Ermittlungen so ungewöhnlich verliefen. Die Staatsanwaltschaft hingegen habe sich weniger für die eine Aufklärung interessiert.
Die umstrittenen Beweise sind laut Denk „nach einem Vorermittlungsverfahren in eine Geheimakte“ gewandert. Doch dann gelangte der Passauer Journalisten an die Papiere und veröffentlichte sie. Die Staatsanwaltschaft wollte wissen, wer ihm das Material verschafft hatte. Deshalb ist Denk seit dreieinhalb Jahren Gegenstand von Ermittlungen.
Vor wenigen Wochen erhielt Denk von der Kriminalpolizei Nürnberg eine Vorladung. Es gehe um „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ und um die „Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses“. Der Journalist erfuhr erstmals, dass die Staatsanwaltschaft München I gegen ihn ermittelte, aufgrund einer Strafanzeige der Schottdorf-Anwälte aus dem Jahr 2010.
Denk wird vorgeworfen, er habe möglicherweise Unterlagen aus Ermittlerkreisen angefordert. Es sei auch nicht auszuschließen, dass Denk die brisanten Belege wie den Brief an Stoiber bei einer Fax-Übertragung abgefangen habe.
Denks Anwalt hält dies für einen Justizskandal, für eine „abenteuerliche Konstruktion, um den Informanten-Schutz auszuhebeln“. Einsicht in die 704 Seiten Akten erhielt er erst nach einer Beschwerde.
Fast 50 Zeugen waren gehört worden, darunter 35 LKA-Beamte, Mitarbeiter von Schottdorf und Richter. Drei Oberstaatsanwälte und ein Generalstaatsanwalt waren damit beschäftigt, eine undichte Stelle im Behördenapparat zu finden. Denks Anwalt fragt, ob nicht politische Interessen dahinter stecken.

Sonntag, 29. März 2015

Journalist beschuldigt Merkel, Gabriel & Co des Hochverrats

Hochverrat
 
Die von der Bundesregierung, namentlich von Angela Merkel und Sigmar Gabriel, betriebene Zustimmung der EU zum so genannten "Freihandelsabkommen" TTIP erfüllt meines Erachtens den Tatbestand des Hochverrats.
 
Die Beweisführung dazu führt über die Paragraphen 81-83a des Strafgesetzbuches und den Artikel 20 des Grundgesetzes zum Artikel 79 des gleichen Grundgesetzes, wobei dem Begriff der "Staatsgewalt" außerordentliche Aufmerksamkeit geschenkt wird.
 
 
Stellen wir zunächst den Tatbestand klar:
 
Die deutsche Bundesregierung, angeführt von Angela Merkel im Amt des Bundeskanzlers und Sigmar Gabriel im Amt des Vizekanzlers, betreiben mit Macht den Beitritt der EU zum transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP.
 
Dieses Abkommen, das unter größtmöglicher Geheimhaltung ausgehandelt wird und auch den Parlamentariern des Deutschen Bundestages bisher in weiten Teilen vollkommen unbekannt geblieben ist, zerstört, wird es denn angenommen, den Wesenskern unseres Grundgesetzes, weil es - soviel ist durchgesickert - jeglichen Akt der Gesetzgebung für Deutschland unter den Vorbehalt der Zustimmung geheim tagender, privater Schiedsgerichte stellt, die einzig der Durchsetzung der Interessen global agierender Konzerne verpflichtet sind, nicht aber dem Wohle der Bevölkerungen der beteiligten Staaten und jeden gesetzgeberischen Akt durch hohe Strafen zum extremen Risiko für die gesetzgebenden Körperschaften machen.
 
Insbesondere wird damit Artikel 20, Abs. 2, des Grundgesetzes:
 
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus",
 
vollständig außer Kraft gesetzt. Dessen ungeachtet arbeitet die Deutsche Bundesregierung ohne jegliche verfassungsrechtliche Bedenken darauf hin, dieses Abkommen schnellstmöglich zu verabschieden und in Kraft zu setzen.
Während Angela Merkel ungeniert die Rolle des uneingeschränkten Befürworters spielt und zur Eile antreibt, übt sich Gabriel darin, die Chancen des Abkommens in leuchtenden Farben zu malen und die Risiken kleinzureden, wobei seine durchsichtigen Versuche den Eindruck zu erwecken, Deutschlands Position sei in diesem Spiel stark genug, um den fatalen Kern dieses Abkommens zu Fall zu bringen oder, wie zuletzt von ihm zu hören, wenigstens zu entschärfen, nur dem einen Zweck dienen, den Widerstand in der Bevölkerung und in der eigenen Partei zu schwächen und das Abkommen noch in dieser Legislaturperiode in trockene Tücher zu bekommen.
 
Die gleiche Eile legt man übrigens auch in den USA an den Tag, wo nun ein beschleunigtes Verfahren beschlossen werden soll, das dem Präsidenten das alleinige Verhandlungsmandat überträgt, womit auch in den USA die beiden Kammern des Kongresses von der Mitarbeit ausgeschlossen wären.
 
Für die USA kann ich kein Urteil abgeben, allerdings bin ich überzeugt, dass dieses Abkommen auch in den USA die Rechte der Bürger massiv einschränken und die demokratische Verfassung vollends ad absurdum führen würde.
 
Für Deutschland stelle ich - in Anbetracht der Aktivitäten der Regierung die simple Frage:
 
"Dürfen die das?"
 
 
Meine Antwort darauf fällt eindeutig aus.
 
Sie dürfen es nicht, denn was sie da tun, ist Hochverrat.
 
 
Die Paragraphen, die den Hochverrat definieren, sind eindeutig, was das Ziel des Hochverrats betrifft, nämlich
entweder
  • den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  • die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.
 
Selbstverständlich muss beides im Rahmen demokratischer Prozesse möglich sein. Dem Deutschen Bundestag ist es daher zugestanden, solche Veränderungen mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließen, ohne dass Parlamentarier, die dafür stimmen, schon des Hochverrats schuldig wären.
 
Um hier eine Abgrenzung zu schaffen, hat der Gesetzgeber neben den Zielen des Hochverrats auch die Mittel benannt, die eingesetzt werden müssen, um den angestrebten Veränderungen den Charakter des Hochverrats beizumessen.
 
Die Formulierung lautet:
 
"Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt ..."
 
Um diesen Gewaltbegriff hat es unter den führenden Juristen bereits so manchen heftigen Disput gegeben. Während die einen diesen Begriff alleine auf die "physische Gewalt" beschränkt sehen wollen, und dabei Gewaltanwendung in erheblichem Ausmaß voraussetzen, haben andere auch einen erweiterten Gewaltbegriff, der auch einen psychischen Zwang einschließt. Diese Auseinandersetzung hat vor allem im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Nötigung stattgefunden und ist noch lange nicht abgeschlossen.
 
Was dem Hochverratsparagraphen meines Erachtens nach fehlt, ist der Einbezug von Tatmitteln wie: Arglist, Täuschung, Betrug, Machtmissbrauch, usw.
 
Bliebe man in der Betrachtung hier stehen, ergäbe sich in erster oberflächlicher Betrachtung die Einschätzung:
 
Wenn das Regierungshandeln auch
die benannten verheerenden Folgen
für die auf dem Grundgesetz beruhende,
verfassungsmäßige Ordnung hat,
sie dürfen es,
weil sie dabei keine Gewalt anwenden.
 
Das ist unbefriedigend und m.E. auch falsch, weil zu kurz gedacht.
 
Es gibt schließlich einen weiteren Gewaltbegriff in unserem Grundgesetz, und der findet sich im Artikel 20.
 
Dort wird nicht nur bestimmt, was die Bundesrepublik Deutschland zu sein hat, nämlich ein "demokratischer und sozialer Bundesstaat", sondern es wird auch die "Staatsgewalt" beschrieben.
 
Die "Staatsgewalt", heißt es da, "wird durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt".
 
Liest man diesen Absatz bewusst, dann erschließt sich darin einerseits das "Gewaltmonopol" des Staates, das in Gesetzgebung, Regierungshandeln und Rechtssprechung, vor allem im Zusammenspiel dieser drei "Gewalten" gegenüber der eigenen Bevölkerung insgesamt oder gegenüber Teilen davon wirksam aufgebaut ist.
 
Die Staatsgewalt kann sowohl physisch auftreten, z.B. in Form von Einsatzkräften der Polizei oder der Bundeswehr, als auch auf rein psychischer Ebene, durch Androhung von Strafen, die vom geringfügigen Bußgeld bis zur lebenslangen Haft reichen können. Ebenso ist die Wegnahme von Eigentum durch Enteignung eine der Möglichkeiten des Staates, seine Gewalt einzusetzen.
 
Jeder gesetzgeberische Akt, jedes Regierungshandeln und jedes Gerichtsurteil ist Wahrnehmung bzw. Ausübung von "Gewalt".
 
 
Nun beißt sich allerdings der Hund in den Schwanz:
 
Wenn den Organen der Legislative, der Exekutive und der Judikative das Recht, die Staatsgewalt auszuüben, explizit zugesprochen ist, dann kann das Handeln von Parlamenten, Regierungen und Gerichten doch nicht zugleich Hochverrat sein. Schließlich ist es deren Aufgabe, in Anbetracht aller Veränderungen im Inneren, wie im Äußeren, im Sinne des gesamten Volkes auch die notwendigen Veränderungen im Gesetzeswerk, im Regierungshandeln und in der Rechtssprechung vorzunehmen. Selbst die Änderung des Grundgesetzes ist - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - durchaus zulässig.
 
"Dürfen Sie es also doch?"
 
Sie meinen, es zu dürfen. So viel steht fest. Allerdings haben die Väter des Grundgesetzes und diejenigen, die es im Namen der Alliierten genehmigten, auch einen Artikel 79 in das Grundgesetz eingefügt, dessen Absatz 3 bestimmten Teilen der verfassungsmäßigen Ordnung einen besonderen Schutz gewährt. Das ist die so genannte "Ewigkeitsklausel", die da lautet:
 
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
 
Es ist jedoch gerade der Artikel 20, der, mit der Unterwerfung unter ein Freihandelsabkommen, das privaten und geheim tagenden, internationalen Schiedsgerichten, mit welchen Beschränkungen auch immer, erlaubt, in das souveräne Gesetzgebungsrecht des Deutschen Bundestages einzugreifen, faktisch abgeschafft wird.
 
Wenn jede gesetzgeberische Idee schon im Vorfeld der Beschlussfassung darauf überprüft werden muss, ob damit die Interessen international tätiger Konzerne berührt werden könnten, und wenn jedes beschlossene Gesetz von in keiner Weise im Grundgesetz erwähnten Schiedsgerichten durch drakonische Strafen wieder zu Fall gebracht werden kann, dann kann von der Gewaltenteilung innerhalb des Staates Bundesrepublik Deutschland nicht mehr die Rede sein, weil die Legislative ausgeschaltet und durch Willkürakte der von Kapitalinteressen dominierten Schiedsgerichte ersetzt wird.
 
Insofern kann die Regierung zwar noch, wie im Amtseid zu beschwören, die Gesetze achten, aber eben nicht mehr die Gesetze des Bundes, die vom Bund hervorgebracht wurden, sondern nur noch jene Gesetze des Bundes, die nicht sogenannten Investitionsschutzvereinbarungen widersprechen. Auch die Judikative kann nicht mehr originär deutsches Recht sprechen, sondern nur noch Recht, das von nicht demokratisch legitimierten Kräften außerhalb der grundgesetzlichen Ordnung für Deutschland gesetzt wird.
 
Mit der Unterschrift unter TTIP, einer Vereinbarung, die im Geheimen ausgehandelt wird und den wohl schwerwiegendsten Eingriff in die verfassungsmäßige Ordnung darstellt, den die Bundesrepublik seit ihrem Bestehen erlebt hat, wird das Grundgesetz komplett ad absurdum geführt
 
- und das zweifellos mit der vorstehend beschriebenen staatlichen Gewalt.
 
Allerdings handelt es sich dabei um Gewaltmissbrauch, denn Artikel 20 steht weder dem Parlament, noch der Regierung, noch dem Verfassungsgericht, noch der EU zur Disposition.
 
Um diesen Artikel 20 zu ändern, bedarf es der Umsetzung des Auftrags aus Artikel 146 GG, das heißt, der freien Entscheidung des deutschen Volkes, das Grundgesetz abzuschaffen und sich eine (neue) Verfassung zu geben.
 
Dieser Auftrag kann weder vom Parlament, noch von der Regierung, noch von einem Gericht stellvertretend für das deutsche Volk wahrgenommen werden. Es bedarf dazu einer Abstimmung des Volkes.
 
 
Der letzte Einwand, welcher den regierungshörigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode, also den GroKorianern, das Recht geben könnte, TTIP zuzustimmen, ist schon sehr fragwürdig.
 
Er lautet: "Um TTIP zuzustimmen bedarf es keiner Änderung des Grundgesetzes, wir regeln das mit einem einfachen Gesetz".
 
Dahinter steckt ein merkwürdiges Kalkül, das in den Bereich jener Tatmittel fällt, die ich im Hochverratsparagraphen vermisse.
 
  • Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht kann erst eingereicht werden, wenn der Verfassungsbruch eingetreten, ein entsprechendes Gesetz also verabschiedet ist. Da noch nicht einmal der Vertragstext bekannt ist, und vermutlich auch bei der Abstimmung im Bundestag nur wenigen Abgeordneten unter Auflage der Geheimhaltung bekannt gemacht werden wird, kann niemand die Zustimmung des Bundestages aufhalten.
  • Nach der erfolgten Zustimmung des Bundestages und der Parlamente der übrigen Mitgliedsstaaten, wird die EU als überstaatliches Organ, völkerrechtlich bindend das Abkommen mit den USA besiegeln. Deutschland ist dabei überhaupt kein Vertragspartner.
  • Da eine Rücktrittsklausel nicht vorgesehen ist, sind die Inhalte des Abkommens für diese und alle folgenden Bundesregierungen bindend.
  • Eine nun erfolgende Klage vor dem Verfassungsgericht wird, wie auch immer die Richter urteilen, an der eingegangenen völkerrechtlichen Vereinbarung nichts mehr ändern können und auch für die "Täter" keinerlei strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
 
Es besteht also die akute Gefahr, dass noch in diesem Jahr, von der EU, verbindlich für die Bundesrepublik Deutschland, ein Vertrag mit den USA geschlossen wird, der das deutsche Volk seiner grundgesetzlich garantierten Rechte beraubt.
 
Die Zustimmung des Deutschen Bundestages, wie sie von der Bundesregierung vorangetrieben wird, stellt, weil sie eine Verletzung des Ewigkeitsartikels 20 GG darstellt, einen klaren Missbrauch der Staatsgewalt dar, ist also angemaßte Gewalt, die mit den psychischen und physischen Machtmitteln des Staates, wie sie Legislative, Exekutive und Judikative vom Volk zu eben diesem Zwecke nicht übertragen wurden, missbräuchlich durchgesetzt werden soll.
 
TTIP erfordert meines Erachtens die Zustimmung des deutschen Volkes zu einer neuen, deutschen Verfassung, die ausdrücklich die Fremdbestimmung von Legislative, Exekutive und Judikative durch in- und ausländische Kapitalinteressen zulässt.
 
Eine solche Verfassung wird sich das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung hoffentlich niemals geben!
 
Wir stehen damit am Rande eines Abgrundes.
 
Eines Abgrundes, der nicht vom Volk, sondern vom "Politischen System" geschaffen wurde, das nicht nur Deutschland, sondern ganz Europa entdemokratisieren und damit die Völker fremdem Willen unterwerfen will.
 
Selbst diesen Fall haben die Väter des Grundgesetzes allerdings vorhergesehen und dazu, im gleichen, von der Ewigkeitsklausel geschützten Artikel 20 formuliert:
 
"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
 

Aufmerksamen Lesern ist es nicht entgangen:
 
Wo das Strafgesetzbuch nur dann auf strafbaren Hochverrat erkennt, wenn die Beseitigung der Ordnung mit Gewalt verbunden ist, verzichtet das Grundgesetz darauf, die Art und Weise, in der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt werden soll, zu bennenen. Es kommt nicht auf die Mittel und Methoden an - nur auf das angestrebte Ziel.
 
Und es kommt nicht auf die Vollendung der Tat an, sondern nur darauf, dass jemand damit beginnt, die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung in Angriff zu nehmen.
 
Und es ging den Vätern des Grundgesetzes nicht darum, Hochverräter mit Gefängnis zu bestrafen, sondern darum zu verhindern, dass ihre Pläne erfolgreich umgesetzt werden können - und daher verzichteten sie für einen solchen Fall auch darauf, den ordentlichen Rechtsweg vorzuschreiben, sondern erteilen allen Deutschen das Recht zum Widerstand. Unter der Voraussetzung allerdings, dass andere Abhilfe nicht möglich ist.
 
 
Ich rufe daher alle verantwortungsbewussten Bürger unseres Landes auf, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob "andere Abhilfe" noch möglich erscheint - und wie diese aussehen könnte.
 
Ich rufe alle Parlamentarier aller Parteien auf, sich die Frage zu stellen, ob sie den Weg, der offenkundig in Kürze beschritten werden soll, mit ihrem Gewissen, dem alleine sie verantwortlich sind, vereinbaren können.
 
Ich rufe alle Offiziere der Deutschen Bundeswehr auf, sich die Frage zu stellen, wie sie dazu beitragen könnten, das Recht des deutschen Volkes (also vor allem das Grundgesetz) zu verteidigen, so wie sie es beim feierlichen Gelöbnis geschworen haben.
 
Ich rufe alle Staatsrechtler dieser Republik dazu auf, ungeachtet der in weiten Teilen noch unbekannten Vertragstexte, unter Bezug auf das, was öffentlich geworden oder auch nur öffentlich als Möglichkeit diskutiert wird, ihre Meinung zu bilden und diese mit aller ihren zur Verfügung stehenden Autorität öffentlich zu diskutieren.
 
Ich rufe die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf, sich ebenso wie die Staatsrechtler mit der Frage der deutschen Zustimmung zu TTIP und deren Folgen für das Grundgesetz auseinanderzusetzen und ggfs. - gegen jeglichen bisherigen Gebrauch - ihre Warnungen an die Regierung und das Parlament auszusprechen.
 
Ich rufe den Generalbundesanwalt auf, sich der Thematik anzunehmen und die Frage zu prüfen, ob nicht erst die Zustimmung zu TTIP, sondern schon die Vorbereitungs dieses "Staatsstreichs" von oben, der durch die extreme Geheimhaltung auch noch besonders verwerflich ist, den Tatbestand des Hochverrats erfüllen könnte.
 
Und,
 
ich rufe alle auf, die diese Zeilen gelesen haben, diese Botschaft nach Kräften weiter zu verteilen.
 
 
Wir stehen vor einem Abgrund.
 
Wollen wir wirklich warten, bis wir mit Gewalt hineingestoßen werden?
 
Die Worte: "Wir sind das Volk!", so gut sie klingen, und soviel sie in der Vergangenheit bewegt haben, sind immer noch zu schwach.
 
Wir sind nicht bloß das Volk.
 
Wir sind der Souverän.
 
Es ist nicht so, dass unsere Parlamentarier oder unsere Regierung uns erlaubt haben, sie zu wählen. Wir haben einen Vertrag mit ihnen geschlossen.
 
Wir stehen ihnen gleichberechtigt und auf Augenhöhe gegenüber.
 
Das Grundgesetz ist der Vertrag, den wir mit Parlament und Regierung geschlossen haben. Wird dieser Vertrag von Parlament und Regierung gebrochen, sind auch wir nicht mehr daran gebunden.
 
Wir sind der Souverän.
 
 
 

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Samstag, 28. März 2015

Handlungsbedarf: das ist doch wohl nicht vom Bundestag so gewollt?

Erfolg von Online-Petitionen

Über den Erfolg von Online-Petitionen, die beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht werden, ist wenig bekannt, da der Petitionsausschuss keine offiziellen statistischen Angaben dazu bereitstellt. Laut Aussage des Petitionsausschusses werden alle Petitionen vom Petitionsausschuss beraten und mit einer Empfehlung verabschiedet, über die der Deutsche Bundestag beschließt.[20][21] Von den eingereichten Online-Petitionen werden nur etwa 5% veröffentlicht. Nur veröffentlichte Petitionen können auch unterzeichnet werden.[22]
Laut einem Mitarbeiter des Petitionsausschusses sei seit Beginn der Online-Petitionen nur ein einziges Gesetz verändert worden. Die Eingabe des Bürgers war hierbei, die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit einer zusätzlichen Stoßstange (sogenannten „Kuhfänger“) zu verbieten. Diese Frontschutzbügel sind als Reaktion auf diese Petition per Gesetz verboten worden.[23][24]

Ein schönes  Wochenende wünscht Thomas Karnasch

Dienstag, 24. März 2015

Jobcenter handeln offenbar aufgrund unzureichender Gesetzestexte ggf. verfassungswidrig!

Es geht dabei vornehmlich um die Ausführung - sinngemäß:
... können wir ihnen die Unterstützung teilweise oder ganz versagen ...
Unterstützungsgelder ganz zu versagen, geht wahrscheinlich deshalb nicht, weil eine
mögliche Bedürftigkeit im Raum steht, wobei doch die Bürgerlichen Grundrechte
durch das ganz Versagen praktisch missachtet würden. Schließlich kann es nicht
ausgeschlossen werden, dass es trifftige Gründe gibt, warum sich die Mitarbeit
an der ordnungsgemäßen Bearbeitung von Anträgen durch die Antragsteller
verzögert, oder gar unmöglich wird.
Keine Unterstützung kann doch auch bedeuten, kein Geld zum Essenkauf zu haben.
Was eine mögliche Verfasungswidrigkeit untermauert.

Und wenn Antragsteller sich verständlich ausdrücken, dass sie z.B. nachweislich
aufgrund hartnäckiger Erkrankung nur schwerlich in der Lage sind, fehlende Unterlagen
zu beschaffen, dann muss eine öffentliche Behörde das auch beachten!
Auch eine Nichtbeachtung in solchen Fällen würde auch eine Verfassungswidrigkeit
beinhalten können! Demzufolge müsste also die Bedürftigkeit im Vordergrund stehen,
was also eine Vorauszahlung unter z.B. gegebener Eidesstattlicher Versicherung zur
Folge haben müsste!

Davon 'mal abgesehen, würden fehlende Unterlagen ohnehin eine Teilweisereduzierung
der monatlichen Unterstützungszahlung zur Folge haben. Was die Ausführung; "ganz
Versagen", auch unnötig macht!
Mit herzlichen Grüßen, besonders alle unter der Willkür in Öffentlichen Behörden
leidenden BürgerInnen, Thomas Karnasch

Sonntag, 22. März 2015

Beweis: die "Charlie-Hebdo"Mohammed-Karikaturen sind nach dem Grundgesetz der Bundesrepublick Deutschland Volksverhetzung!

Wir müssen also festhalten, dass die über Strafanzeigen wegen Volksverhetzung mit der
Ermittlung gegen deutsche Medien beauftragten Staatsanwaltschaften entweder nicht
willens oder aber daran gehindert wurden, gegen bis heute volksverhetzende deutsche
Medien strafrechtlich vorzugehen!
Einen schönen Sonntag wünscht Thomas Karnasch

Wegen Volksverhetzung Staatsanwaltschaft beantragt Strafbefehl gegen AfD-Politiker

19.03.2015 23:55 Uhrvon , Peter Huth
Jan-Ulrich Weiß, Kreischef der AfD in der Uckermark, postete bei Facebook eine antisemitische Karikatur. Nun beantragte die Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung einen Strafbefehl. Auch der Bruder des AfD-Politikers steht vor Gericht - wegen Handels mit Nazi-Devotionalien.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - dejure.org

dejure.org/gesetze/AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Artikel 1 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), in Kraft getreten am 18.08.2006 zuletzt geändert durch Gesetz ...

Euronews-Quacksalber (auch auf ARD, ZDF, rtl, arte, N24 und besonders vox) treibt weiter sein Unwesen!

Ähnlich wie Quacksalber von/in ARD; ZDF; arte; rtl und besonders auch vox!
Was einmal mehr die Frage aufwirft, inwieweit in deutschen Medien investigativer
Journalismus, also auch Meinungsfreiheit, überhaupt noch eine ernste Rolle spielt?
Nur Leutchen von erschreckend schwachen Sinnen sprechen oder schreiben
immer noch die Terrorkürzel der blutrünstigen Terroristen im Irak aus !!!
Und im Grunde gilt gleiches auch für angebliche Journalisten, die dagegen nicht
den Mund aufkriegen! Das solche gerne-Chefis a la Buhrow, Frey, Theuner u.a.
menschlich leider, also inakzeptabler Weise, nicht viel zu bieten haben, hätte den
Vorstandsgremien schon längst wahrnehmbar zu denken geben müssen!
Hoffentlich verbirgt sich hinter den wahrnehmbar menschlich verarmten Karriere-
Bolzern nicht noch gravierenderes:
Weil mit Hitler und dessen Nazis hohe Einschaltquoten erziehlt werden können,
gehören sowohl bei Phoenix, ZDFinfo und besonders N24 und N-TV mindestens
wöchentlich angebliche Dokus über Hitler und dessen Nazis beinah sogar zum
Standart. Nicht mal in der Betitelung der angeblichen Dokus über den größten
Verbrecher in der Menschheitsgeschichte und dessen Nazis wird der Kopf
eingeschaltet, was schon folgender Originaltitel beweist:"Hitlers Rennschlachten."
Dabei geht es um die Förderung der Silberpfeile (Mercedes Rennwagen) aus
Propagandazwecken von den Nazis.

Das Bürgertum schlägt bei soviel unfassbarer Verantwortungslosigkeit zurück:
Sind die Buhrow, Frey, Theuner & Co etwa Rechtsextremisten, dass sie es
bis heute nicht auf die Reihe kriegen, was gegen die eindeutig strafbare ...
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln  

$ 86a StGB Billigen von Straftaten und Verwenden von Kennzeichen ...   

Verbreitungsverbot – folgt weiter unten eingefügt!
§ 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten 

Gefährdungshaftung

Informationen zur Gefährdungshaftung. ... unerlaubte Handlung vorliegt, wie es im                               BGB in den Paragraphen 823 bis 853 (außer BGB § 833) geregelt ist, ...

Glorifizierung -


126 StGB - Dejure.org
dejure.org/gesetze/StGB/126.html
126 StGB auf Ihre Merkliste setzen. Sie müssen ... 59 Entscheidungen zu § 126 StGB in unserer Datenbank: In diesen ... Glorifizierung von Rudolf Heß.

Volksverhetzung - Wegen Volksverhetzung:

Staatsanwaltschaft beantragt Strafbefehl gegen AfD-Politiker

Die "Charlie Hebdo"-Mohammed-Karikaturen müssen also auch als Volksverhetzung gewertet werden! Erst recht nach dem Gleichbehandlungsgesetz!

19.03.2015 23:55 Uhrvon , Peter Huth
Jan-Ulrich Weiß, Kreischef der AfD in der Uckermark, postete bei Facebook eine antisemitische Karikatur. Nun beantragte die Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung einen Strafbefehl. Auch der Bruder des AfD-Politikers steht vor Gericht - wegen Handels mit Nazi-Devotionalie.


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - dejure.org

dejure.org/gesetze/AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Artikel 1 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), in Kraft getreten am 18.08.2006 zuletzt geändert durch Gesetz ...
 

Mediendemokratie 

 § 131 StGB Gewaltdarstellung     


Erklärung zum Begriff Pressefreiheit Art. 5 Abs. I S.2 GG       

Das passiert auch, wenn (weil) die lebenswichtigen Errungenschaften von Presse- und Meinungsfreiheit nicht richtig verstanden werden bzw. wurden!                           

70 Verhaftungen wegen "Verherrlichung des Terrorismus" in Frankreich

- See more at: http://info.arte.tv/de/verherrlichung-des-terrorismus-droht-jetzt-ein-boomerang-effekt#sthash.jSyUTiG6.dpuf
Das Gesetz, das „Verherrlichung des Terrorismus“ unter Strafe stellt, existiert in Frankreich erst seit zwei Monaten  – es handelt sich um Artikel 421-2-5 des französischen Strafgesetzbuchs. Demnach kann derjenige, der zu Terrorakten aufruft oder diese öffentlich verherrlicht, zu fünf Jahren Haft und 75 000 Euro Geldstrafe verurteilt werden. Diese Strafe kann auf sieben Jahre Haft und 100 000 Euro Geldstrafe erhöht werden, wenn der Betroffene einen der Öffentlichkeit zugänglichen Online-Dienst benutzt.   - See more at: http://info.arte.tv/de/verherrlichung-des-terrorismus-droht-jetzt-ein-boomerang-effekt#sthash.jSyUTiG6.dpuf

Oder das; Dokumentation über die Entscheidung, die zum Krieg gegen Hussein geführt hat:      Darin wurde auf bewegende Weise berichtet, dass ein sehr erfahrener US Moderator von Anfang an versuchte, die Menschen von dem fehlerhaften Ansinnen zu überzeugen. Drei Wochen vor Beginn des Einmarsches wurde dieser sehr erfahrene über 60 Lebensjahre gereifte Moderator vom Netz genommen. Vorher war er in mehreren US Medien angefeindet worden.
Anmerkung: ca 4 Wochen vor Beginn des Einmarschierens hatte ich mich an den damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder über das Kanzleramt gewandt. Und als ich merkte, dass er nicht das unternommen hat, was er eigentlich hätte tun müssen, sprang ich erschrocken auf und diktierte meinem Bruder Stephan Karnasch einen Brief und ließ ihn von asco international ins Englische übersetzen – nachdem ich von der Auslandsauskunft der Telekom die Faxnummer des Weißen Hauses in Washington erhalten hatte. Das Ultimatum verstrich um 6h, mehr bewirkte es leider nicht, außer weitreichende internationale Anerkennung für die Bundesrepublick Deutschland, nachdem von hier aus weit über 100 Botschaften Deutschlands im Ausland ebenso über Fax angeschrieben wurden. Das Schreiben bewirkte allerdings auch, dass der damalige UNO Generalsekretär Kofi Annan mit dem Finger auf die USA und besonders GB zeigte und wir wieder ein beinah noch wichtigeres Schreiben aufsetzen mussten. Was später mit dazu führte, dass Kanzlerin Merkel auf einen ständigen Sitz im UN Sicherheitsrat drängte – im Gegensatz zum Außenminister Steinmeier – und wir wieder ein Schreiben aufsetzen mussten, um solch ein denkbar ungünstiges Ansinnen zu verhindern. In Anbetracht der deutschen Geschichte kann es im Grunde nur vernünftig sein, sich in Zurückhaltung zu üben – was deutsche Medien ja leider beinah noch weniger als vernünftig ansehen.
Weil ich eher ein zurückhaltender vernunftbegabter Denker bin, konnte sich das so entwickeln, dass von hier aus veröffentlichte Meinungen sehr oft Beachtung finden. Was Medien offenbar auch in gewisser Weise dazu verleitet hat, so starrsinnig an ihrem gewissen Medien-Terror durch u.a. Verherrlichung festzuhalten. Obgleich viele Journalisten sich infolge des Bitt-Schreibens von Mitte September 2014 klug zeigen und die Bitte nach Unterlassung des Aussprechens oder Ausschreibens der Terrorkürzel „IS“ beachten.

Auch ein Skandal:“Charlie Hebdo“ hat klar die Pressefreiheit missbraucht!                                        Seit den Anschlägen auf die Redaktion von „Charlie Hebdo“ und einen jüdischen Supermarkt in Paris häufen sich in Frankreich die Anklageerhebungen und Verurteilungen wegen „Verherrlichung des Terrorismus“ – aber wie lässt sich das mit der Meinungsfreiheit vereinbaren?“   - See more at: http://info.arte.tv/de/verherrlichung-des-terrorismus-droht-jetzt-ein-boomerang-effekt#sthash.jSyUTiG6.dpuf
Weiteres Beispiel für noch schändlicheren Missbrauch der Errungenschaft Pressefreiheit:             Art Spiegelman: Warum man den Holocaust leugnen darf   DIE WELT - vor 22 Stunden
Natürlich muss auch ein positives Beispiel folgen:                                                                                                 Grenzen der Satire: Der Preis der Meinungsfreiheit FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung - vor 5 Stund Soll jeder zu allem seinen Senf dazu geben – oder hat Meinungsfreiheit auch etwas mit .
Die Pressefreiheit ist eins der wichtigsten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist in Art. 5 Abs. I S.2 GG geregelt.

Unter Presse ist dabei jedes zur Verbreitung geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis zu verstehen. Wichtig ist, dass die Pressefreiheit sowohl die Beschaffung der Informationen bis hin zur Produktion und Verbreitung schützt. Dementsprechend fällt die Pressetätigkeit nicht unter Art. 12 GG, sondern ebenfalls unter Art. 5 I S.2 GG.
Umstritten ist, ob der Inhalt der Presse, also die Meinungsfreiheit ebenfalls durch die Pressfreiheit geschützt wird. Dies ist laut Bundesverfassungsgericht nicht der Fall. Der Inhalt, wird dementsprechend allein durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 I S.1 geschützt.

Die Pressefreiheit lässt sich dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Dies ist in Art. 5 II GG geregelt. Bedeutsam sind dabei vor allem die allgemeinen Gesetzte. Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen die Pressefreihit als solches richten, sondern vielmehr zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dienen. Liegt ein solches Gesetzt vor, dann muss zusätzlich noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, in der die einzelnen Ziele abgewogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht wendet dabei die Wechselwirkungslehre an, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.
Mitwirkende/Autoren:   Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 21.10.2010 11:24
                                            Zuletzt editiert von
webmaster, 05.09.2011 11:18

Verbreitungsverbot

Von Verbreitungsverbot spricht man, wenn aufgrund strafrechtlicher Vorschriften bestimmte Inhalte nicht verbreitet werden dürfen.
Das Verbreitungsverbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle Inhalte, die gegen einen Straftatbestand verstoßen. Vom Verbreitungsverbot erfasst werden:
Neben den genannten Inhalten, für die ein absolutes Verbreitungsverbot gilt, gibt es Inhalte, die einem eingeschränkten Verbreitungsgebot unterliegen. Hierbei spielen vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes eine Rolle, die die Verbreitung oder Zugänglichmachung bestimmter Inhalte – beispielsweise einfache Pornografie – an Kinder und Jugendliche untersagen.
Die deutsche Justiz hatte hinsichtlich des Verbreitungsverbotes zunächst Schwierigkeiten mit dem Internet. Dies resultierte unter anderem aus der rechtlichen Definition von „Schriften“, die aus klassischer Sicht eine körperliche Form haben mussten. So entschied das Bayerische Oberlandesgericht im Jahr 2000, dass der Versand von E-Mails mit kinderpornographischen Bildern mangels körperlicher Form und aufgrund des begrenzten Empfängerkreises keine Verbreitung sei.[6][7] Im selben Jahr entschied das Landgericht Würzburg, dass die Darstellung von Kinderpornografie im Internet ebenfalls mangels körperlicher Form keine Verbreitung sein könne. In der Revisionsverhandlung dieses Urteils stellte der Bundesgerichtshof jedoch Datenspeicher mit Schriften gleich.[8] Dieser Einschätzung hat der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Datenspeicher in § 11 Abs. 3 StGB Rechnung getragen.

Einzelnachweise

  1.  
·  ·  § 184b StGB
·  ·  § 131 StGB
·  ·  § 86a StGB
·  ·  § 130 StGB
  1. ·  Urteil und Leitsätze bei lexetius.com
Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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Strafgesetzbuch

   
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
   

   
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)
   

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

1.
belohnt oder

2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 140 StGB

59 Entscheidungen zu § 140 StGB in unserer Datenbank:
In diesen Entscheidungen suchen:
Verurteilung eines rechtsradikalen Sängers zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ...
Billigen von Straftaten; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger ...
Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen ...
Moldau, Wiederaufgreifen des Verfahren, neue Beweismittel, Fälschung, ...
Verbot des "Arabisch-Islamischen-Kongresses in Europa" im Oktober 2004 in Berlin ...
Alle 59 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 140 StGB:
Besonderer Teil
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) (zu § 140 Nr. 2)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 130 III (Volksverhetzung) (zu § 140 Nr. 2)
§ 130a (Anleitung zu Straftaten) (zu § 140 Nr. 2)


Gefährdungshaftung

 Erklärung zum Begriff Gefährdungshaftung
In der Regel gilt jemand nur dann als Schädiger und kann schadensersatzpflichtig werden, wenn er für den Schaden vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verantwortlich ist. Die Gefährdungshaftung stellt zu diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme dar.
Kein Verschulden erforderlich bei der Gefährdungshaftung

Bei einer Gefährdungshaftung kommt es nämlich nicht auf das Verschulden an. Vielmehr dreht sie sich um erlaubte Tätigkeiten, die zwangsläufig zu einer gewissen Gefährdung der Umgebung führen, so etwa beim Betrieb eines Fahrzeugs oder dem Halten eines Tieres.
Die Widerrechtlichkeit der Handlung oder auch das jeweilige Verschulden des Schädigers werden nicht geprüft.

Die Gefährdungshaftung ist also für die Tätigkeiten und Verhaltensweisen einschlägig, die gesellschaftlich erlaubt oder sogar erwünscht sind, obwohl allgemein bekannt ist, dass ein gewisses Gefährdungspotential besteht. Jedoch muss dennoch jeder für seine Taten und sein Verhalten einstehen, insbesondere weil der Einzelne für sich auch seinen eigenen Nutzen daraus zieht und so auch die jeweiligen Nachteile tragen muss.

Im Gesetz konkretisierte Gefährdungshaftung u.a. in:
–    § 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung des Tierhalters)
–    § 7 StVG (Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters)
–    §§ 84 ff. AMG (Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers bei Arzneimittelschäden)
–    §§ 33 ff. LuftVG (Gefährdungshaftung eines Flugzeughalters)

Damit die Gefährdungshaftung jedoch nicht ausufert und dem eigentlich ohne Verschulden handelnden Schädiger nicht über Gebühr belastet, finden Einschränkungen statt. Diese finden sich in unterschiedlichen Gesetzen.

Einschränkungen / Ausschluss der Gefährdungshaftung

–    bei Vorliegen höherer Gewalt (u.a. § 1 Haftpflichtgesetz, § 7 Abs. 2 StVG)
–    Haftung nur bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag (u.a. § 31 Atomgesetz, § 12 StVG)
Beispielurteil

Eine Gefährdungshaftung ist nach den Auslassungen des Landgerichts Heidelberg auch bei einem durch einen vorausfahrenden Lkw verursachten Steinschlag gegeben.
In dem konkreten Fall ließ sich die Klägerin dahingehend aus, dass von dem Lkw des Beklagten ein Stein herabfiel und ihre Windschutzscheibe traf. Das Gericht gab der Klägerin auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG Recht. Der Schaden entstand beim Betrieb des Lkw. Entgegen § 22 Abs. 1 StVO hatte der Fahrer die Ladung nicht ausreichend gesichert, so dass ein Herabfallen des Steines möglich war. Ein Haftungsausschluss war hier nicht anzunehmen. [Landgericht Heidelberg, 21.12.2011, 5 S 30/1]

Mitwirkende/Autoren:

Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von
JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00


Strafgesetzbuch

   
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
   

   
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)
   

§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die


a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,


b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder


c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) m.W.v. 27.01.2015.

Vorherige Gesetzesfassungen
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Mediendemokratie

Der Begriff Mediendemokratie wird verwendet, um schlagwortartig die gestiegene Bedeutung der Massenmedien für das politische System zu unterstreichen. In der Mediendemokratie sind Medien nicht nur politische Kommunikationskanäle, auf welche die politischen Akteure zur Verbreitung ihrer Botschaften zwingend angewiesen sind, sondern auch Akteure, welche die Meinungsbildung und damit politische Handlungsspielräume maßgeblich bestimmen. Insofern pflegen Politik- und Medienakteure in der Mediendemokratie einen engen Austausch.
Mediendemokratie zeigt sich beispielsweise daran, dass sich die politischen Entscheidungen, die Präsentation von Politikern und ihre Aussagen an den Bedürfnissen der Massenmedien, insbesondere denen des Fernsehens bzw. seiner Zuschauer, orientieren. Mit dem Begriff „Mediokratie“, den der Dortmunder Politikwissenschaftler Thomas Meyer verwendet, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Politik der Medienlogik geradezu unterwerfen muss. Dies kann dazu führen, dass politische Veranstaltungen und Ausdrucksformen mehr oder weniger zu Inszenierungen werden.
Dies gilt beispielsweise für:
  • Parteitage,
  • Fernsehreden, sog. „Fernsehduelle“ und öffentliche Auftritte von Politikern,
  • Wahlaussagen, die auf ihre Medienwirksamkeit hin geprüft werden,
  • symbolische Politik,
  • Emotionalisierung, Vereinfachung und Personalisierung komplizierter politischer Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Grundproblematik

Ein wesentliches Merkmal der Demokratie ist die Pressefreiheit, die in Deutschland durch Art. 5 Grundgesetz garantiert wird, die es bis auf wenige Ausnahmen (Volksverhetzung oder menschenverachtende Inhalte) der Presse erlaubt, völlig unbeeinflusst von den Regierenden zu publizieren. Medien sind eine mächtige Kontrollinstanz und werden deswegen oftmals innerhalb der Gewaltenteilung als vierte Gewalt bezeichnet. Durch ihre Berichterstattung tragen die Medien in zweierlei Hinsicht zu dem Funktionieren eines demokratischen Systems bei:
Auf der einen Seite überwachen sie z. B. durch Recherchen die Tätigkeiten der Politiker, andererseits bilden die Medien eine Schnittstelle zwischen den Machthabern und den Wählern, da sie über politische Inhalte, Entscheidungen und Planungen berichten.
Ein positiver Aspekt der völligen Unabhängigkeit frei wirtschaftender Privatmedien ist die theoretisch völlig freie Themenwahl ohne jegliche Vorgaben oder etwa Zwänge, die sich in öffentlich-rechtlichen Anstalten etwa durch Hierarchien ergeben könnten, also Abhängigkeiten Einzelner von politischen Instanzen, die für die Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalten zuständig sind und auch bestimmen können, welche Sendungen anderer Landesrundfunkanstalten ins eigene Programm genommen werden.
Die wirtschaftlich arbeitenden Unternehmen unterliegen also zumindest struktur- bzw. hierarchiebedingt keinerlei Einschränkungen bei der Auswahl ihrer Themen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland jederzeit bundesweit publizieren können. Diese Aussage betrifft allerdings nur die äußere Pressefreiheit der Medien als Ganzes. Journalisten, die für private Medien tätig sind (auch bei öffentlich Rechtlichen!), müssen nämlich auf die Interessen der Kapitaleigner und die Tendenz des Mediums Rücksicht nehmen. Ihrer inneren Pressefreiheit sind dadurch Grenzen gesetzt, dass sie eine Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber haben, die es in dieser Form bei öffentlich-rechtlichen Medien nicht gibt.

Abhängigkeit von Werbekunden

Die wirtschaftliche Unabhängigkeit der privaten Medienanstalten wirft, was die Qualität der Programme angeht, einige Probleme auf. Diese werden, im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die überwiegend durch Rundfunkgebühren finanziert werden, ausschließlich über Werbeeinnahmen finanziert. Da sich der Preis für Anzeigen bzw. Werbespots über die Anzahl der Leser bzw. Zuschauer ergibt, sind Privatmedien bemüht, möglichst hohe Quoten zu erreichen. Daraus resultiert, dass die meisten Privatsender versuchen, ein möglichst großes Publikum zu erreichen, indem sie Inhalte vereinfachen, plakatiert darstellen oder sogar polemisieren und mit reißerischen Schlagzeilen präsentieren. Dadurch können, wie im Falle Florida-Rolfs, destruktive politische Debatten losgetreten oder der Inhalt und Verlauf bereits laufender Diskussionen verfälscht werden.
So genannte Boulevardzeitungen treiben dieses Prinzip so weit, dass sie zum großen Teil aus Schlagzeilen, Bildern und sehr komprimierten, vereinfachten und teilweise polemisierenden Inhalten bestehen, was eine Suche nach fundierter Information schwierig oder unmöglich macht.
Die Themenselektion hinsichtlich der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung ist ein maßgeblicher Faktor bei der Informationsweitergabe, was für die Leser bzw. Zuschauer bedeutet, dass die ihnen vorgesetzten Themen unter vielen, teils sehr widersprüchlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Auflagen- bzw. quotensteigernde Themen werden häufig ohne Rücksicht auf relevante Fakten und Details publiziert, so dass den Konsumenten oft ein Zerrbild der Wirklichkeit präsentiert wird. Die so oft künstlich und ohne wirklichen Hintergrund erzeugten Stimmungen scheinen auch auf Politiker und Entscheider aus der Wirtschaft großen Einfluss zu haben hinsichtlich ihrer Auftritte in der Öffentlichkeit und der vorgestellten Inhalte, was im Begriff Stimmungsdemokratie zum Ausdruck kommt. Auch die Rücksicht auf Werbekunden sollte nicht außer acht gelassen werden, denn bestimmte politische Themen beeinflussen auch die Wirtschaft, womit wiederum Anzeigenkunden bei Stellungnahmen in bestimmte Richtungen verprellt werden könnten.
Eine Monopolstellung von Medienunternehmen kann in Verbindung mit der Norm des Tendenzschutzes verhindern, dass ein breitgefächertes Meinungsbild veröffentlicht wird.

Siehe auch

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7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)
   

§ 131
Gewaltdarstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,


a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,


b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien


a)
einer Person unter achtzehn Jahren oder


b)
der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) m.W.v. 27.01.2015.

Vorherige Gesetzesfassungen
§ 131 StGB auf Ihre Merkliste setzen

Rechtsprechung zu § 131 StGB

138 Entscheidungen zu § 131 StGB in unserer Datenbank:

Glorifizierung (Verherrlichung)

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/9/92/Qsicon_Ueberarbeiten.svg/24px-Qsicon_Ueberarbeiten.svg.png
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http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/b/b7/Qsicon_Quelle.svg/24px-Qsicon_Quelle.svg.png
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Unter Glorifizierung (lat. glorificare = rühmen, preisen, verherrlichen) versteht man die in unangemessener Weise beschönigende Darstellung bestimmter Sachverhalte. Ziel der Glorifizierung ist es allgemein, negative Aspekte aus Vergangenheit und Gegenwart sowie die möglichen negativen Folgen zukünftigen Handelns aus den Köpfen der Menschen zu verdrängen.

Inhaltsverzeichnis

Beispiele

Verherrlichung bedeutet Verharmlosung. Obwohl Glorifizierung oft ganz gezielt zur Manipulation eingesetzt wird, muss doch jeder einzelne Fall für sich betrachtet werden:

„Gute alte Zeit“

Mit Aussagen wie „Früher war alles besser als heute“ wird die Gute Alte Zeit glorifiziert, wobei hier oft verkannt wird, dass technischer und medizinischer Fortschritt für eine erhebliche Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen gesorgt haben. Die Glorifizierung ist somit auch ein ganz alltägliches Phänomen. Zum Beispiel kommen nicht selten Gespräche vor, wo Erinnerungen aus der Armeezeit oder dem früheren Berufsleben aufkommen, bei denen besonders angenehme Dinge dann zum Maßstab der Reflexion genommen werden. Die durchschnittliche Wirklichkeit der jeweiligen Situation, die keineswegs immer so angenehm gewesen ist wie die geschilderten Eindrücke wird indes dabei nicht reflektiert.
Als weiteres Beispiel kann hier das Phänomen des immer wieder aufflackernden Rechtsradikalismus und Neonazismus angeführt werden: In Zeiten, die von den betroffenen Personen als schwierig und belastend empfunden werden, besinnen sie sich auf die „guten alten Werte“ aus einer Zeit, „in der noch Zucht und Ordnung herrschte“. Dabei wird jedoch verkannt, dass mit den auf den ersten Blick ja durchaus positiv zu sehenden Rahmenbedingungen erhebliche negative Nebenwirkungen verbunden sind. Diese werden aus der Betrachtung ausgeblendet, damit die verbleibenden Aspekte einer vergangenen Zeit umso problemloser glorifiziert werden können.

„Hurra-Mentalität“

Zu Beginn des Ersten Weltkrieges waren viele Soldaten vom Augusterlebnis erfüllt und zogen mit Begeisterung in den Krieg. Dies erklärt sich aus der Sicht der damaligen Zeit, als Militarismus und Soldatentum in weitaus höherem Maße glorifiziert wurden, als dies heute der Fall ist. Dieses war ein Kennzeichen des Wilhelminismus.
Dabei wurde der Tod auf dem „Feld der Ehre“ für Kaiser, Volk und Vaterland (später dann für Führer, Volk und Vaterland) als ein erstrebenswertes, im Wortsinne von glorificare (gloriam facere) „Ehre machendes“ Ziel dargestellt. Das damit verbundene Leiden der Hinterbliebenen wurde ausgeblendet, so dass der Krieg nur noch als eine Form der Waffenparade dargestellt und somit glorifiziert wurde.
Ein Phänomen, das auf den ersten Blick gewisse Ähnlichkeiten mit der wilhelminischen Hurra-Mentalität aufweist, ist die Loyalität bis in den Tod, die z. B. bei Kriegern im japanischen Kulturkreis auftaucht. Hier waren es insbesondere die Kamikaze-Flieger, die für Ihren Tennō bereitwillig in den Tod gingen. Dieses Verhalten ist jedoch nicht auf eine gezielte Glorifizierung des "Heldentodes" zurückzuführen, sondern entspringt einem jahrtausendealten Wertesystem, in dem das individuelle Leben einen erheblich geringeren Stellenwert als in der westlichen Welt hat.

Ideologische Führer

Kennzeichen vieler Ideologien (im Gegensatz zur wertfreien Idee) ist es, dass ein begrenzter Personenkreis, in vielen Fällen sogar nur eine einzelne Person, als unfehlbar und über jeden Zweifel erhaben auftritt. Um zu verhindern, dass diese Idolgestalten als ganz normale Menschen wahrgenommen werden, wird ganz gezielt ein glorifizierender Personenkult eingesetzt. Dies ist vor allem in absolutistischen und diktatorischen Herrschaftssystemen sichtbar, die von außen oft ganz anders als von innen heraus wahrgenommen werden.
Neben dem Führerprinzip in faschistischen Staaten und in der Zeit des Nationalsozialismus und der Verherrlichung Stalins in der Sowjetunion ist besonders Nordkorea zu erwähnen, wo der 1994 verstorbene Kim Il-sung seit 1998 als "ewiger Präsident" verehrt wird. Dies hat zur Folge, dass das Amt des Staatspräsidenten seither nicht mehr besetzt wird, was jedoch den Nachfolger von Kim Il-sung, seinen Sohn Kim Jong-il, nicht daran hinderte, einen nach westlichen Maßstäben betrachtet noch viel bizarreren Kult um seine Person aufzubauen.
Den meisten Diktatoren wird nachgesagt, dass sie ihren Weg an die Macht mit glorifizierenden Elementen ausschmücken. So hat z.B. der oben genannte Kim Il-sung im Jahr 1937 mit 180 Partisanen einen Überfall auf eine mit 30 japanischen Polizisten besetzte Grenzstation durchgeführt. Dieser Überfall wurde, unter grober Missachtung der tatsächlichen Kräfteverhältnisse, zur "Schlacht von Pochonbo" hochstilisiert.
Auch Saddam Hussein stellte sich in seiner offiziellen Biografie als erfolgreichen und genialen Feldherrn und Strategen dar, obwohl sich seine Leistungen auf diesem Gebiet in Grenzen gehalten haben.

Geschichtsschreibung

Es gilt der Grundsatz, dass die Geschichte immer von den Siegern geschrieben wird. Dies hat zur Folge, dass die Taten, die zum Sieg geführt haben, regelmäßig glorifiziert, das heißt beschönigt und von unangenehmen Nebeneffekten bereinigt werden. Die Glorifizierung ist Bestandteil der Geschichtspolitik.
Die Glorifizierung und damit eng verwandt die Romantisierung sind Betrachtungsweisen von Geschichte, wobei diese entweder auf einige wenige Merkmale reduziert wahrgenommen und dargestellt wird oder dass bestimmte an Handlungen beteiligte Personen versuchen, ihre Rolle zu verharmlosen beziehungsweise gar noch eine positive Konnotation zu geben oder von sonstigen unangenehm erscheinenden Nebeneffekten zu bereinigen. Auch werden Ereignisse wie Schlachten aus der Sicht der Sieger regelmäßig glorifiziert. Dieses wiederum ist kein Zufall, sondern zumeist Bestandteil einer Geschichtspolitik. Der Glorifizierung geht oft auch die regelrechte Geschichtsfälschung einher, zumindest die Geschichtsklitterung. So hat Erich Ludendorff mit seiner "Dolchstoßlegende" ein solches Beispiel geliefert, wo der Zusammenbruch des Heeres des Deutschen Kaiserreich nach Ludendorff nicht an der Front geschah, sondern dass die Armee im Rücken "erdolcht" worden sei. Damit versuchte Ludendorff nicht bloß von der eigenen Schuld des Militärs abzulenken, sondern die Schuld auf andere Personenkreise zu übertragen.
Häufig werden auch Einzelpersonen herausgestellt (Napoleon, Barbarossa, Helmut Kohl), denen besonderes geschichtliches Wirken zugeschrieben wird (historische Persönlichkeit). Dass an der Ausführung ihrer Pläne jeweils Millionen von Individuen beteiligt waren; dass auch Gruppen von Menschen, oder Einzelpersonen, die zu keiner gesellschaftlichen Elite gehören und nicht prominent wurden, Geschichte machen können (z.B. 68er, Arbeiterbewegung, Bevölkerung der DDR bei der Wende) wird in der Geschichtsschreibung manchmal übersehen.

Verwandte Phänomene

Eng verwandt mit der Glorifizierung ist die Romantisierung, bei der bestimmte Lebensumstände nur auf die wenigen positiven Elemente reduziert dargestellt werden. Beispiele: Romantisierung des Lebens im Mittelalter (das, entgegen dem heute oft empfundenen romantisierten Bild, nicht nur aus Minnesang und edlen Turnieren bestand), Romantisierung des Cowboy-Berufs (der nicht nur aus Lagerfeuerromantik im Monument Valley besteht). Nicht wenig zu dieser Art Glorifizierung haben in den 1960er Jahren die sogenannten Italo-Western-Filme beigetragen. Auch für zahllose Historienfilme dieser Art lässt sich das sagen.

Glorifizierung in der Kunst

Die Glorifizierung finden wir in der Literatur vor wie u.a. in der Verherrlichung des Krieges im Roman von Ernst Jünger: In Stahlgewittern von 1920. Sehr in Anspruch genommen für die Glorifizierung werden Vorstellungen von Ritterlichkeit und Rittertum des Mittelalters bei Thomas Malory und Cervantes (dort satirisch-humorvoll) wie auch in der Malerei von Romantik und Neoromantik unter anderem bei Moritz von Schwind.
Der Glorifizierung von Herrschern für siegreiche Schlachten diente schon seit der römischen Antike die Erbauung von Triumphbogen für römische Kaiser, wie beispielsweise der Titusbogen, der Septimius-Severus-Bogen oder der Konstantinsbogen. Auch der Arc de Triomphe in Paris für Napoleon I. steht in dieser Tradition. Häufiges Merkmal bei dieser Art von Kunst ist ihre Monumentalität.

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  • Diese Seite wurde zuletzt am 7. Oktober 2014 um 22:04 Uhr geändert.
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Strafbarkeit - Werbung

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  • die Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen
Darüber hinaus kann - insbesondere bei Vermögensschäden - der Tatbestand des Betruges bestehen.

Mitwirkende/Autoren:
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von
JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00