Rechtsprechung ist sehr fordernd! Was es für Menschen noch anfälliger für Amts- und Machtmissbrauch macht! Gesellschaft und Demokratie können aber nur bei gut funktionierender Rechtsprechung Zukunftsanforderungen bewältigen! Natürlich ist auch Politik schwierig = Deshalb brauchen Wir positive Veränderung a u c h und grade im Politikbetrieb! DANKE für die Aufmerksamkeit.
TTIP/CETA: EU-Kommissarin droht mit Entmündigung der Parlamente
EU-Handelskommissarin
Malmström will TTIP und CETA auch in Kraft setzen, bevor die nationalen
Parlamente zustimmen. Grundlage dafür ist der dubiose Artikel 188n des
EU-Vertrags. Die parlamentarische Bürgerinitiative „FAIR-HANDELn statt
FREI(?)HANDEL!“ bekommt dadurch zusätzliche Bedeutung.
Die neue
EU-Handelskommissarin Cäcilia Malmström hat angekündigt, dass sie sich
vorstellen können, die Freihandelsabkommen TTIP (mit den USA) und CETA
(mit Kanada) „vorläufig in Kraft“ zu setzen, auch wenn die nationalen
Parlamente dem noch nicht zugestimmt hätten. Damit bestätigt sich, wovor
die Solidarwerkstatt gewarnt hat. Denn im EU-Vertrag von Lissabon ist
ein besonders gerissener Artikel, der Artikel 188n VAEU *) (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) hineingemogelt worden: die sog. „vorläufige Anwendung“ von völkerrechtlichen Abkommen. Im Klartext heißt das, dass die EU-Institutionen solche Verträge auch dann „vorläufig anwenden“ können, wenn es nicht die notwendige Zustimmung der nationalen Parlamente gibt.
Das besonders Heimtückische: Diese „vorläufige Anwendung“
gilt für die Dauer des Ratifikationsprozesses, es wird aber nichts
darüber ausgesagt wird, was passiert, wenn dieser Ratifikationsprozess
scheitert, weil nationale Parlamente zur Zustimmung nicht bereit sind.
In Deutschland wurde der wissenschaftliche Dienst des Bundestages
angefragt, was die Nichtratifizierung durch nationale Parlamente für
völkerrechtliche Verträge bedeuten würde, die durch die EU „vorläufig
angewendet“ werden. Die Antwort: Gar nichts. Diese „vorläufige
Anwendung“ kann also die dauerhafte Entmündigung der Parlamente nach
sich ziehen. Beim Freihandelsvertrag der EU mit Peru und Kolumbien hat
die EU den Artikel 188n *) bereits aus der Trickkiste geholt. Das
österreichische Parlament hat bis heute diese Abkommen nicht
ratifiziert, die EU hat es jedoch bereits am 1. August 2013 „vorläufig“
in Kraft gesetzt.
Diese Androhung, die nationalen Parlamente über
den Artikel 188n *) AEUV zu entmündigen, zeigt einmal mehr, dass es
nicht ausreicht, Bittbriefe an die Kommission zu richten. Notwendig ist
es vielmehr, ihr das Mandat für die Aushandlung solcher Verträge zu
entziehen und die Menschen selbst – in einer Volksabstimmung – über
solche weitreichenden Verträge abstimmen zu lassen. Die von der
Solidarwerkstatt gestartete parlamentarische Bürgerinitiative „FAIR-HANDELn statt FREI(?)HANDEL!“ gewinnt durch die jüngsten Aussagen Malmströms zusätzliche Bedeutung. (05.02.2015)
Unterstützt daher bitte diese parlamentarische Bürgerinitiative!
*) Korrektur: Das ist eine veraltete Nummerierung. Die aktuelle Nummerierung ist Artikel 218.
Deutsche Medien berichten im Falle Gauweiler auch heute nicht die Wahrheit!
Das war sicherlich nur ein Vorwand für Gauweiler, dass CSU Sonnenkönig
Seehofer ihn kritisiert hat und er deswegen zurückgetreten sei.
Vielmehr hält auch Gauweiler die mitunter erschreckend korruptionsanfällige
bayerische Justiz zum Narren und nun ist es ihm offenbar doch zu heiß geworden!
Gauweiler und Sonnenkönig Seehofer sollten sich endlich 'mal daran erinnern, dass
vornehmlich Justiz & Politik in Bayern maßgeblich durch wiederholte Verantwortungs-
losigkeit Hitler und dessen unmittelbaren Abschaum groß gemacht haben!
Ohne Worte
Überwachung
Parteispenden-Aufdecker gerät ins Visier der bayrischen Kripo
Seit Jahren ermittelt die bayerische Staatsanwaltschaft gegen Hubert
Denk. Dabei haben die Beamten sogar sein Telefon abgehört. Der
Journalist hatte eine umstrittene Parteispende an die CSU offengelegt.
Die Polizei suchte bei ihren Ermittlungen nach den Quellen des
Journalisten.
Seit dreieinhalb Jahren ermitteln die bayerischen Behörden gegen
Hubert Denk. Die zwei Aktenordner zu seinem Fall umfassen 704 Seiten. In
einem Bericht hatte er den geheimen Brief eines CSU-Spenders an den
damaligen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber veröffentlicht.
Denk unterlag sogar einer Telefonüberwachung, vermutlich durch bayerische Beamte, zitiert regensburg-digital
die Aussagen seines Anwalts Klaus Rehbock. Doch inzwischen seien seine
Gespräche abhörsicher, dafür habe er gesorgt, sagt der freie Journalist.
Denk hatte im Jahr 2010 über eine legale Parteispende des Laborarztes
Bernd Schottdorf an die CSU berichtet. Gegen den umstrittenen
Augsburger Arzt wird immer wieder ermittelt.
Schottdorfs Anwälte, darunter der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler,
erwirkten mehrere einstweilige Verfügungen gegen den Journalisten, der
über einen Prozess gegen den Arzt berichtete. Man habe versuchen wollen,
seinen Mandanten mundtot zu machen, sagt Denks Anwalt. Denk wehrte sich
erfolgreich gegen die Klagen des Arztes, der seine Klagen zurücknahm.
Denk hatte berichtet, dass die gegen Schottdorf eingesetzte Sonderkommission des Landeskriminalamts bei ihren Ermittlungen eine 20.000-Euro-Spende an die CSU entdeckt hatte. In einem Brief Schottdorfs vom 30. Juni 2005 an den damaligen CSU-Chef Edmund Stoiber hieß es:
„Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
als langjähriges Mitglied der CSU erwarte ich, dass jetzt endlich eine
Änderung in Deutschland erreicht werden kann. Anliegend übersende ich
Ihnen einen Spendenscheck für die CSU in der Hoffnung, dass er mithilft,
den angestrebten Erfolg zu erreichen.“
Schottdorf hat stets bestritten, dass der Scheck eine Zuwendung für politische Einflussnahme gewesen sei.
Anfang 2010 musste das Justizministerium erklären, warum die
zuständige Sonderkommission von 17 Ermittlern (Juni 2007) sukzessive auf
fünf (Februar 2008) reduziert worden war. Das Ministerium sagte, die
personelle Reduzierung sei „durch einen rückläufigen Arbeitsanfall
bedingt“ gewesen. Im Dezember 2008 wurde die Sonderkommission aufgelöst.
Die Sonderkommission sei in zwei Lager gespalten gewesen, in
„engagierte Fahnder“ und „eingeschleuste Bremser“, so Denk. Die
LKA-Beamten hätten sich gefragt, warum die Ermittlungen so ungewöhnlich
verliefen. Die Staatsanwaltschaft hingegen habe sich weniger für die
eine Aufklärung interessiert.
Die umstrittenen Beweise sind laut Denk „nach einem Vorermittlungsverfahren in eine Geheimakte“
gewandert. Doch dann gelangte der Passauer Journalisten an die Papiere
und veröffentlichte sie. Die Staatsanwaltschaft wollte wissen, wer ihm
das Material verschafft hatte. Deshalb ist Denk seit dreieinhalb Jahren
Gegenstand von Ermittlungen.
Vor wenigen Wochen erhielt Denk von der Kriminalpolizei Nürnberg eine
Vorladung. Es gehe um „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ und
um die „Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses“.
Der Journalist erfuhr erstmals, dass die Staatsanwaltschaft München I
gegen ihn ermittelte, aufgrund einer Strafanzeige der Schottdorf-Anwälte
aus dem Jahr 2010.
Denk wird vorgeworfen, er habe möglicherweise Unterlagen aus
Ermittlerkreisen angefordert. Es sei auch nicht auszuschließen, dass
Denk die brisanten Belege wie den Brief an Stoiber bei einer
Fax-Übertragung abgefangen habe.
Denks Anwalt hält dies für einen Justizskandal, für eine „abenteuerliche Konstruktion, um den Informanten-Schutz auszuhebeln“. Einsicht in die 704 Seiten Akten erhielt er erst nach einer Beschwerde.
Fast 50 Zeugen waren gehört worden, darunter 35 LKA-Beamte,
Mitarbeiter von Schottdorf und Richter. Drei Oberstaatsanwälte und ein
Generalstaatsanwalt waren damit beschäftigt, eine undichte Stelle im Behördenapparat zu finden. Denks Anwalt fragt, ob nicht politische Interessen dahinter stecken.
Die von der
Bundesregierung, namentlich von Angela Merkel und Sigmar Gabriel,
betriebene Zustimmung der EU zum so genannten "Freihandelsabkommen"
TTIP erfüllt meines Erachtens den Tatbestand des Hochverrats.
Die Beweisführung
dazu führt über die Paragraphen 81-83a des Strafgesetzbuches
und den Artikel 20 des Grundgesetzes zum Artikel 79 des gleichen
Grundgesetzes, wobei dem Begriff der "Staatsgewalt"
außerordentliche Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Stellen wir
zunächst den Tatbestand klar:
Die deutsche
Bundesregierung, angeführt von Angela Merkel im Amt des
Bundeskanzlers und Sigmar Gabriel im Amt des Vizekanzlers, betreiben
mit Macht den Beitritt der EU zum transatlantischen Freihandelsabkommen
TTIP.
Dieses Abkommen,
das unter größtmöglicher Geheimhaltung
ausgehandelt
wird und auch den Parlamentariern des Deutschen Bundestages bisher
in weiten Teilen vollkommen unbekannt geblieben ist, zerstört,
wird es denn angenommen, den Wesenskern unseres Grundgesetzes,
weil es - soviel ist durchgesickert - jeglichen Akt der Gesetzgebung
für Deutschland unter den Vorbehalt der Zustimmung geheim
tagender, privater Schiedsgerichte stellt, die einzig der Durchsetzung
der Interessen global agierender Konzerne verpflichtet sind,
nicht aber dem Wohle der Bevölkerungen der beteiligten Staaten
und jeden gesetzgeberischen Akt durch hohe Strafen zum extremen
Risiko für die gesetzgebenden Körperschaften machen.
Insbesondere
wird damit Artikel 20, Abs. 2, des Grundgesetzes:
"Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus",
vollständig
außer Kraft gesetzt. Dessen ungeachtet arbeitet die Deutsche
Bundesregierung ohne jegliche verfassungsrechtliche Bedenken
darauf hin, dieses Abkommen schnellstmöglich zu verabschieden
und in Kraft zu setzen.
Während
Angela Merkel ungeniert die Rolle des uneingeschränkten
Befürworters spielt und zur Eile antreibt, übt sich Gabriel darin, die Chancen
des Abkommens in leuchtenden Farben zu malen und die Risiken
kleinzureden, wobei seine durchsichtigen Versuche den Eindruck
zu erwecken, Deutschlands Position sei in diesem Spiel stark
genug, um den fatalen Kern dieses Abkommens zu Fall zu bringen
oder, wie zuletzt von ihm zu hören, wenigstens zu entschärfen,
nur dem einen Zweck dienen, den Widerstand in der Bevölkerung
und in der eigenen Partei zu schwächen und das Abkommen
noch in dieser Legislaturperiode in trockene Tücher zu bekommen.
Die gleiche
Eile legt man übrigens auch in den USA an den Tag, wo nun
ein beschleunigtes Verfahren beschlossen werden soll, das dem
Präsidenten das alleinige Verhandlungsmandat überträgt,
womit auch in den USA die beiden Kammern des Kongresses von der
Mitarbeit ausgeschlossen wären.
Für die
USA kann ich kein Urteil abgeben, allerdings bin ich überzeugt,
dass dieses Abkommen auch in den USA die Rechte der Bürger
massiv einschränken und die demokratische Verfassung vollends
ad absurdum führen würde.
Für Deutschland
stelle ich - in Anbetracht der Aktivitäten der Regierung
die simple Frage:
"Dürfen
die das?"
Meine Antwort
darauf fällt eindeutig aus.
Sie
dürfen es nicht, denn was sie da tun, ist Hochverrat.
Die Paragraphen,
die den Hochverrat definieren, sind eindeutig, was das Ziel des
Hochverrats betrifft, nämlich
entweder
den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
die auf dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.
Selbstverständlich
muss beides im Rahmen demokratischer Prozesse möglich sein.
Dem Deutschen Bundestag ist es daher zugestanden, solche Veränderungen
mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließen, ohne dass Parlamentarier,
die dafür stimmen, schon des Hochverrats schuldig wären.
Um hier eine
Abgrenzung zu schaffen, hat der Gesetzgeber neben den Zielen
des Hochverrats auch die Mittel benannt, die eingesetzt werden
müssen, um den angestrebten Veränderungen den Charakter
des Hochverrats beizumessen.
Die Formulierung
lautet:
"Wer
es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
..."
Um diesen Gewaltbegriff
hat es unter den führenden Juristen bereits so manchen heftigen
Disput gegeben. Während die einen diesen Begriff alleine
auf die "physische Gewalt" beschränkt sehen wollen,
und dabei Gewaltanwendung in erheblichem Ausmaß voraussetzen,
haben andere auch einen erweiterten Gewaltbegriff, der auch einen
psychischen Zwang einschließt. Diese Auseinandersetzung
hat vor allem im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Nötigung
stattgefunden und ist noch lange nicht abgeschlossen.
Was dem Hochverratsparagraphen
meines Erachtens nach fehlt, ist der Einbezug von Tatmitteln
wie: Arglist, Täuschung, Betrug, Machtmissbrauch, usw.
Bliebe man in
der Betrachtung hier stehen, ergäbe sich in erster oberflächlicher
Betrachtung die Einschätzung:
Wenn
das Regierungshandeln auch
die benannten verheerenden Folgen
für die auf dem Grundgesetz beruhende,
verfassungsmäßige Ordnung hat, sie dürfen
es,
weil sie dabei keine Gewalt anwenden.
Das ist unbefriedigend
und m.E. auch falsch, weil zu kurz gedacht.
Es gibt schließlich
einen weiteren Gewaltbegriff in unserem Grundgesetz, und der
findet sich im Artikel 20.
Dort wird nicht
nur bestimmt, was die Bundesrepublik Deutschland zu sein hat,
nämlich ein "demokratischer und sozialer Bundesstaat",
sondern es wird auch die "Staatsgewalt" beschrieben.
Die "Staatsgewalt",
heißt es da, "wird durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt".
Liest man diesen
Absatz bewusst, dann erschließt sich darin einerseits das
"Gewaltmonopol" des Staates, das in Gesetzgebung, Regierungshandeln
und Rechtssprechung, vor allem im Zusammenspiel dieser drei "Gewalten"
gegenüber der eigenen Bevölkerung insgesamt oder gegenüber
Teilen davon wirksam aufgebaut ist.
Die Staatsgewalt
kann sowohl physisch auftreten, z.B. in Form von Einsatzkräften
der Polizei oder der Bundeswehr, als auch auf rein psychischer
Ebene, durch Androhung von Strafen, die vom geringfügigen
Bußgeld bis zur lebenslangen Haft reichen können.
Ebenso ist die Wegnahme von Eigentum durch Enteignung eine der
Möglichkeiten des Staates, seine Gewalt einzusetzen.
Jeder
gesetzgeberische Akt, jedes Regierungshandeln und jedes Gerichtsurteil
ist Wahrnehmung bzw. Ausübung von "Gewalt".
Nun beißt
sich allerdings der Hund in den Schwanz:
Wenn den Organen
der Legislative, der Exekutive und der Judikative das Recht,
die Staatsgewalt auszuüben, explizit zugesprochen ist, dann
kann das Handeln von Parlamenten, Regierungen und Gerichten doch
nicht zugleich Hochverrat sein. Schließlich ist es deren
Aufgabe, in Anbetracht aller Veränderungen im Inneren, wie
im Äußeren, im Sinne des gesamten Volkes auch die
notwendigen Veränderungen im Gesetzeswerk, im Regierungshandeln
und in der Rechtssprechung vorzunehmen. Selbst die Änderung
des Grundgesetzes ist - wenn auch unter erschwerten Bedingungen
- durchaus zulässig.
"Dürfen
Sie es also doch?"
Sie meinen,
es zu dürfen. So viel steht fest. Allerdings haben die Väter
des Grundgesetzes und diejenigen, die es im Namen der Alliierten
genehmigten, auch einen Artikel 79 in das Grundgesetz eingefügt,
dessen Absatz 3 bestimmten Teilen der verfassungsmäßigen
Ordnung einen besonderen Schutz gewährt. Das ist die so
genannte "Ewigkeitsklausel", die da lautet:
„Eine
Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung
des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung
der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln
1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
ist unzulässig.“
Es ist jedoch
gerade der Artikel 20, der, mit der Unterwerfung unter ein Freihandelsabkommen,
das privaten und geheim tagenden, internationalen Schiedsgerichten,
mit welchen Beschränkungen auch immer, erlaubt, in das souveräne
Gesetzgebungsrecht des Deutschen Bundestages einzugreifen, faktisch
abgeschafft wird.
Wenn jede gesetzgeberische
Idee schon im Vorfeld der Beschlussfassung darauf überprüft
werden muss, ob damit die Interessen international tätiger
Konzerne berührt werden könnten, und wenn jedes beschlossene
Gesetz von in keiner Weise im Grundgesetz erwähnten Schiedsgerichten
durch drakonische Strafen wieder zu Fall gebracht werden kann,
dann kann von der Gewaltenteilung innerhalb des Staates Bundesrepublik
Deutschland nicht mehr die Rede sein, weil die Legislative ausgeschaltet
und durch Willkürakte der von Kapitalinteressen dominierten
Schiedsgerichte ersetzt wird.
Insofern kann
die Regierung zwar noch, wie im Amtseid zu beschwören, die
Gesetze achten, aber eben nicht mehr die Gesetze des Bundes,
die vom Bund hervorgebracht wurden, sondern nur noch jene Gesetze
des Bundes, die nicht sogenannten Investitionsschutzvereinbarungen
widersprechen. Auch die Judikative kann nicht mehr originär
deutsches Recht sprechen, sondern nur noch Recht, das von nicht
demokratisch legitimierten Kräften außerhalb der grundgesetzlichen
Ordnung für Deutschland gesetzt wird.
Mit der Unterschrift
unter TTIP, einer Vereinbarung, die im Geheimen ausgehandelt
wird und den wohl schwerwiegendsten Eingriff in die verfassungsmäßige
Ordnung darstellt, den die Bundesrepublik seit ihrem Bestehen
erlebt hat, wird das Grundgesetz komplett ad absurdum geführt
- und das zweifellos
mit der vorstehend beschriebenen staatlichen Gewalt.
Allerdings handelt
es sich dabei um Gewaltmissbrauch, denn Artikel 20 steht weder
dem Parlament, noch der Regierung, noch dem Verfassungsgericht,
noch der EU zur Disposition.
Um diesen Artikel
20 zu ändern, bedarf es der Umsetzung des Auftrags aus Artikel
146 GG, das heißt, der freien Entscheidung des deutschen
Volkes, das Grundgesetz abzuschaffen und sich eine (neue) Verfassung
zu geben.
Dieser Auftrag
kann weder vom Parlament, noch von der Regierung, noch von einem
Gericht stellvertretend für das deutsche Volk wahrgenommen
werden. Es bedarf dazu einer Abstimmung des Volkes.
Der letzte Einwand,
welcher den regierungshörigen Abgeordneten des Deutschen
Bundestages der 18. Wahlperiode, also den GroKorianern, das Recht
geben könnte, TTIP zuzustimmen, ist schon sehr fragwürdig.
Er lautet: "Um
TTIP zuzustimmen bedarf es keiner Änderung des Grundgesetzes,
wir regeln das mit einem einfachen Gesetz".
Dahinter steckt
ein merkwürdiges Kalkül, das in den Bereich jener Tatmittel
fällt, die ich im Hochverratsparagraphen vermisse.
Eine Klage vor
dem Bundesverfassungsgericht kann erst eingereicht werden, wenn
der Verfassungsbruch eingetreten, ein entsprechendes Gesetz also
verabschiedet ist. Da noch nicht einmal der Vertragstext bekannt
ist, und vermutlich auch bei der Abstimmung im Bundestag nur
wenigen Abgeordneten unter Auflage der Geheimhaltung bekannt
gemacht werden wird, kann niemand die Zustimmung des Bundestages
aufhalten.
Nach der erfolgten
Zustimmung des Bundestages und der Parlamente der übrigen
Mitgliedsstaaten, wird die EU als überstaatliches Organ,
völkerrechtlich bindend das Abkommen mit den USA besiegeln.
Deutschland ist dabei überhaupt kein Vertragspartner.
Da eine Rücktrittsklausel
nicht vorgesehen ist, sind die Inhalte des Abkommens für
diese und alle folgenden Bundesregierungen bindend.
Eine nun erfolgende
Klage vor dem Verfassungsgericht wird, wie auch immer die Richter
urteilen, an der eingegangenen völkerrechtlichen Vereinbarung
nichts mehr ändern können und auch für die "Täter"
keinerlei strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es besteht also
die akute Gefahr, dass noch in diesem Jahr, von der EU, verbindlich
für die Bundesrepublik Deutschland, ein Vertrag mit den
USA geschlossen wird, der das deutsche Volk seiner grundgesetzlich
garantierten Rechte beraubt.
Die Zustimmung
des Deutschen Bundestages, wie sie von der Bundesregierung vorangetrieben
wird, stellt, weil sie eine Verletzung des Ewigkeitsartikels
20 GG darstellt, einen klaren Missbrauch der Staatsgewalt dar,
ist also angemaßte Gewalt, die mit den psychischen und
physischen Machtmitteln des Staates, wie sie Legislative, Exekutive
und Judikative vom Volk zu eben diesem Zwecke nicht
übertragen wurden, missbräuchlich durchgesetzt werden
soll.
TTIP erfordert
meines Erachtens die Zustimmung des deutschen Volkes zu einer
neuen, deutschen Verfassung, die ausdrücklich die Fremdbestimmung
von Legislative, Exekutive und Judikative durch in- und ausländische
Kapitalinteressen zulässt.
Eine solche
Verfassung wird sich das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung
hoffentlich niemals geben!
Wir stehen
damit am Rande eines Abgrundes.
Eines Abgrundes,
der nicht vom Volk, sondern vom "Politischen System"
geschaffen wurde, das nicht nur Deutschland, sondern ganz Europa
entdemokratisieren und damit die Völker fremdem Willen unterwerfen
will.
Selbst diesen
Fall haben die Väter des Grundgesetzes allerdings vorhergesehen
und dazu, im gleichen, von der Ewigkeitsklausel geschützten
Artikel 20 formuliert:
"Gegen
jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Aufmerksamen Lesern ist es nicht entgangen:
Wo das Strafgesetzbuch
nur dann auf strafbaren Hochverrat erkennt, wenn die Beseitigung
der Ordnung mit Gewalt verbunden ist, verzichtet das Grundgesetz
darauf, die Art und Weise, in der die verfassungsmäßige
Ordnung beseitigt werden soll, zu bennenen. Es kommt nicht auf
die Mittel und Methoden an - nur auf das angestrebte Ziel.
Und es kommt
nicht auf die Vollendung der Tat an, sondern nur darauf, dass
jemand damit beginnt, die Beseitigung der verfassungsmäßigen
Ordnung in Angriff zu nehmen.
Und es ging
den Vätern des Grundgesetzes nicht darum, Hochverräter
mit Gefängnis zu bestrafen, sondern darum zu verhindern,
dass ihre Pläne erfolgreich umgesetzt werden können
- und daher verzichteten sie für einen solchen Fall auch
darauf, den ordentlichen Rechtsweg vorzuschreiben, sondern erteilen
allen Deutschen das Recht zum Widerstand. Unter der Voraussetzung
allerdings, dass andere Abhilfe nicht möglich ist.
Ich rufe
daher alle verantwortungsbewussten Bürger unseres Landes
auf, sich
mit der Frage auseinanderzusetzen, ob "andere Abhilfe"
noch möglich erscheint - und wie diese aussehen könnte.
Ich rufe
alle Parlamentarier aller Parteien auf, sich die Frage zu stellen, ob sie den
Weg, der offenkundig in Kürze beschritten werden soll, mit
ihrem Gewissen, dem alleine sie verantwortlich sind, vereinbaren
können.
Ich rufe
alle Offiziere der Deutschen Bundeswehr auf, sich die Frage zu stellen,
wie sie dazu beitragen könnten, das Recht des deutschen
Volkes (also vor allem das Grundgesetz) zu verteidigen, so wie
sie es beim feierlichen Gelöbnis geschworen haben.
Ich rufe
alle Staatsrechtler dieser Republik dazu auf, ungeachtet der in weiten
Teilen noch unbekannten Vertragstexte, unter Bezug auf das, was
öffentlich geworden oder auch nur öffentlich als Möglichkeit
diskutiert wird, ihre Meinung zu bilden und diese mit aller ihren
zur Verfügung stehenden Autorität öffentlich zu
diskutieren.
Ich rufe
die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf, sich ebenso wie die
Staatsrechtler mit der Frage der deutschen Zustimmung zu TTIP
und deren Folgen für das Grundgesetz auseinanderzusetzen
und ggfs. - gegen jeglichen bisherigen Gebrauch - ihre Warnungen
an die Regierung und das Parlament auszusprechen.
Ich rufe
den Generalbundesanwalt auf, sich der Thematik anzunehmen und die
Frage zu prüfen, ob nicht erst die Zustimmung zu TTIP, sondern
schon die Vorbereitungs dieses "Staatsstreichs" von
oben, der durch die extreme Geheimhaltung auch noch besonders
verwerflich ist, den Tatbestand des Hochverrats erfüllen
könnte.
Und,
ich rufe
alle auf, die diese Zeilen gelesen haben, diese Botschaft nach Kräften weiter
zu verteilen.
Wir stehen
vor einem Abgrund.
Wollen wir wirklich
warten, bis wir mit Gewalt hineingestoßen werden?
Die Worte: "Wir
sind das Volk!", so gut sie klingen, und soviel sie in der
Vergangenheit bewegt haben, sind immer noch zu schwach.
Wir sind nicht
bloß das Volk.
Wir sind
der Souverän.
Es ist nicht
so, dass unsere Parlamentarier oder unsere Regierung uns erlaubt
haben, sie zu wählen. Wir haben einen Vertrag mit ihnen
geschlossen.
Wir stehen
ihnen gleichberechtigt und auf Augenhöhe gegenüber.
Das Grundgesetz
ist der Vertrag, den wir mit Parlament und Regierung geschlossen
haben. Wird dieser Vertrag von Parlament und Regierung gebrochen,
sind auch wir nicht mehr daran gebunden.
Wir sind
der Souverän.
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Das EU-Diktat
Vom Untergang der Freiheit in Europa
Dass die Strukturen der EU
zutiefst undemokratisch sind und
Interessen folgen, die nicht den Interessen von 500 Millionen
Europäern entsprechen, dass die EU - ganz im Gegenteil -
die Freiheit in Europa ständig weiter beschneidet und in
allen wirtschaftlichen, innen- wie außenpolitischen Bestrebungen
und dem Aufbau einer europäischen Militärmacht nur
den Interessen des internationalen Kapitals dient, hat in bemerkenswert
tiefgehender, in Teilen philosophischer Weise, Florian Stumfall
in seinem Buch "Das EU-Diktat - Vom Untergang der Freiheit
in Europa" dargelegt.
Globale Konzepte Wolf's wahnwitzige Wirtschaftslehre,
Band II
Welche großen Strömungen
die Weltwirtschaft unter der Überschrift "Globalisierung"
bewegen, warum die Globalisierung
Arbeitslosigkeit braucht und hervorbringt, warum sie die Sozialsysteme
zerstören muss - und warum alle Verheißungen des Kapitalismus,
von "Wohlstand für alle" bis "Nie wieder
Krieg" erstunken und erlogen sind, das habe ich vor mehr
als 10 Jahren im zweiten Band von Wolf's wahnwitzige Wirtschaftslehre
mit dem Untertitel "Globale Konzepte" ausführlich
beschrieben - und einen Weg aufgezeigt, den ich als "Das
Credo der Vernunft" bezeichnet habe, alledem zu entgehen
und eine wirklich menschliche und menschenwürdige Welt zu
schaffen.
Wo bleibt die Revolution
Die Sollbruchstelle der Macht
Und warum trotz aller alarmierenden
Zustände, trotz offensichtlich vollkommen fehlgeleiteter
Entwicklungen, sich kein Widerstand formiert, um das Establishment hinwegzufegen, habe
ich mit meinen Gedanken in dem Buch "Wo bleibt die Revolution
- Die Sollbruchstelle der Macht" ausgelotet. Ich meine,
die Veränderung hat schon begonnen. Wenn sie abgeschlossen
ist, wird sie uns vermutlich wie eine Revolution vorkommen, und
wenn wir Glück haben, erreichen wir diesen Abschluss ohne
dass der Widerstand gegen die notwendigen Veränderungen
unnötiges Blutvergießen erfordert.
Über den Erfolg von Online-Petitionen, die beim Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages eingereicht werden, ist wenig bekannt, da der
Petitionsausschuss keine offiziellen statistischen Angaben dazu
bereitstellt. Laut Aussage des Petitionsausschusses werden alle
Petitionen vom Petitionsausschuss beraten und mit einer Empfehlung
verabschiedet, über die der Deutsche Bundestag beschließt.[20][21]
Von den eingereichten Online-Petitionen werden nur etwa 5%
veröffentlicht. Nur veröffentlichte Petitionen können auch unterzeichnet
werden.[22]
Laut einem Mitarbeiter des Petitionsausschusses sei seit Beginn der
Online-Petitionen nur ein einziges Gesetz verändert worden. Die Eingabe
des Bürgers war hierbei, die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit einer
zusätzlichen Stoßstange (sogenannten „Kuhfänger“) zu verbieten. Diese
Frontschutzbügel sind als Reaktion auf diese Petition per Gesetz
verboten worden.[23][24]
Es geht dabei vornehmlich um die Ausführung - sinngemäß:
... können wir ihnen die Unterstützung teilweise oder ganz versagen ...
Unterstützungsgelder ganz zu versagen, geht wahrscheinlich deshalb nicht, weil eine
mögliche Bedürftigkeit im Raum steht, wobei doch die Bürgerlichen Grundrechte
durch das ganz Versagen praktisch missachtet würden. Schließlich kann es nicht
ausgeschlossen werden, dass es trifftige Gründe gibt, warum sich die Mitarbeit
an der ordnungsgemäßen Bearbeitung von Anträgen durch die Antragsteller
verzögert, oder gar unmöglich wird.
Keine Unterstützung kann doch auch bedeuten, kein Geld zum Essenkauf zu haben.
Was eine mögliche Verfasungswidrigkeit untermauert.
Und wenn Antragsteller sich verständlich ausdrücken, dass sie z.B. nachweislich
aufgrund hartnäckiger Erkrankung nur schwerlich in der Lage sind, fehlende Unterlagen
zu beschaffen, dann muss eine öffentliche Behörde das auch beachten!
Auch eine Nichtbeachtung in solchen Fällen würde auch eine Verfassungswidrigkeit
beinhalten können! Demzufolge müsste also die Bedürftigkeit im Vordergrund stehen,
was also eine Vorauszahlung unter z.B. gegebener Eidesstattlicher Versicherung zur
Folge haben müsste!
Davon 'mal abgesehen, würden fehlende Unterlagen ohnehin eine Teilweisereduzierung
der monatlichen Unterstützungszahlung zur Folge haben. Was die Ausführung; "ganz
Versagen", auch unnötig macht!
Mit herzlichen Grüßen, besonders alle unter der Willkür in Öffentlichen Behörden
leidenden BürgerInnen, Thomas Karnasch
Wir müssen also festhalten, dass die über Strafanzeigen wegen Volksverhetzung mit der
Ermittlung gegen deutsche Medien beauftragten Staatsanwaltschaften entweder nicht
willens oder aber daran gehindert wurden, gegen bis heute volksverhetzende deutsche
Medien strafrechtlich vorzugehen!
Einen schönen Sonntag wünscht Thomas Karnasch
Jan-Ulrich Weiß, Kreischef
der AfD in der Uckermark, postete bei Facebook eine antisemitische
Karikatur. Nun beantragte die Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung
einen Strafbefehl. Auch der Bruder des AfD-Politikers steht vor Gericht -
wegen Handels mit Nazi-Devotionalien.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Artikel 1 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), in
Kraft getreten am 18.08.2006 zuletzt geändert durch Gesetz ...
Ähnlich wie Quacksalber von/in ARD; ZDF; arte; rtl und besonders auch vox!
Was einmal mehr die Frage aufwirft, inwieweit in deutschen Medien investigativer
Journalismus, also auch Meinungsfreiheit, überhaupt noch eine ernste Rolle spielt?
Nur Leutchen von erschreckend schwachen Sinnen sprechen oder schreiben
immer noch die Terrorkürzel der blutrünstigen Terroristen im Irak aus !!!
Und im Grunde gilt gleiches auch für angebliche Journalisten, die dagegen nicht
den Mund aufkriegen! Das solche gerne-Chefis a la Buhrow, Frey, Theuner u.a.
menschlich leider, also inakzeptabler Weise, nicht viel zu bieten haben, hätte den
Vorstandsgremien schon längst wahrnehmbar zu denken geben müssen!
Hoffentlich verbirgt sich hinter den wahrnehmbar menschlich verarmten Karriere-
Bolzern nicht noch gravierenderes:
Weil mit Hitler und dessen Nazis hohe Einschaltquoten erziehlt werden können,
gehören sowohl bei Phoenix, ZDFinfo und besonders N24 und N-TV mindestens
wöchentlich angebliche Dokus über Hitler und dessen Nazis beinah sogar zum
Standart. Nicht mal in der Betitelung der angeblichen Dokus über den größten
Verbrecher in der Menschheitsgeschichte und dessen Nazis wird der Kopf
eingeschaltet, was schon folgender Originaltitel beweist:"Hitlers Rennschlachten."
Dabei geht es um die Förderung der Silberpfeile (Mercedes Rennwagen) aus
Propagandazwecken von den Nazis.
Das Bürgertum schlägt bei soviel unfassbarer Verantwortungslosigkeit zurück:
Sind die Buhrow, Frey, Theuner & Co etwa Rechtsextremisten, dass sie es
bis heute nicht auf die Reihe kriegen, was gegen die eindeutig strafbare ...
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch
Informationen zur Gefährdungshaftung. ... unerlaubte Handlung vorliegt, wie es im BGB in den Paragraphen 823 bis 853 (außer BGB § 833) geregelt ist, ...
Jan-Ulrich Weiß, Kreischef
der AfD in der Uckermark, postete bei Facebook eine antisemitische
Karikatur. Nun beantragte die Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung
einen Strafbefehl. Auch der Bruder des AfD-Politikers steht vor Gericht -
wegen Handels mit Nazi-Devotionalie.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Artikel 1 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), in
Kraft getreten am 18.08.2006 zuletzt geändert durch Gesetz ...
Mediendemokratie
§ 131 StGB Gewaltdarstellung
Erklärung zum Begriff Pressefreiheit Art. 5 Abs. I S.2 GG
Das passiert auch, wenn (weil) die lebenswichtigen Errungenschaften von
Presse- und Meinungsfreiheit nicht richtig verstanden werden bzw. wurden!
70 Verhaftungen wegen "Verherrlichung des Terrorismus" in
Frankreich
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Das Gesetz,
das „Verherrlichung des Terrorismus“ unter Strafe stellt, existiert in Frankreich erst seit zwei Monaten – es handelt
sich um Artikel 421-2-5 des französischen Strafgesetzbuchs. Demnach kann
derjenige, der zu Terrorakten aufruft oder diese öffentlich verherrlicht, zu
fünf Jahren Haft und 75 000 Euro Geldstrafe verurteilt werden. Diese
Strafe kann auf sieben Jahre Haft und 100 000 Euro Geldstrafe erhöht
werden, wenn der Betroffene einen der Öffentlichkeit zugänglichen Online-Dienst
benutzt. - See more at: http://info.arte.tv/de/verherrlichung-des-terrorismus-droht-jetzt-ein-boomerang-effekt#sthash.jSyUTiG6.dpuf
Oder das; Dokumentation
über die Entscheidung, die zum Krieg gegen Hussein geführt hat:Darin wurde auf bewegende Weise
berichtet, dass ein sehr erfahrener US Moderator von Anfang an versuchte, die
Menschen von dem fehlerhaften Ansinnen zu überzeugen. Drei Wochen vor Beginn
des Einmarsches wurde dieser sehr erfahrene über 60 Lebensjahre gereifte
Moderator vom Netz genommen. Vorher war er in mehreren US Medien angefeindet
worden.
Anmerkung:
ca 4 Wochen vor Beginn des Einmarschierens hatte ich mich an den damaligen
Bundeskanzler Gerhard Schröder über das Kanzleramt gewandt. Und als ich merkte,
dass er nicht das unternommen hat, was er eigentlich hätte tun müssen, sprang
ich erschrocken auf und diktierte meinem Bruder Stephan Karnasch einen Brief
und ließ ihn von asco international ins Englische übersetzen – nachdem ich von
der Auslandsauskunft der Telekom die Faxnummer des Weißen Hauses in Washington
erhalten hatte. Das Ultimatum verstrich um 6h, mehr bewirkte es leider nicht,
außer weitreichende internationale Anerkennung für die Bundesrepublick
Deutschland, nachdem von hier aus weit über 100 Botschaften Deutschlands im
Ausland ebenso über Fax angeschrieben wurden. Das Schreiben bewirkte allerdings
auch, dass der damalige UNO Generalsekretär Kofi Annan mit dem Finger auf die
USA und besonders GB zeigte und wir wieder ein beinah noch wichtigeres
Schreiben aufsetzen mussten. Was später mit dazu führte, dass Kanzlerin Merkel
auf einen ständigen Sitz im UN Sicherheitsrat drängte – im Gegensatz zum
Außenminister Steinmeier – und wir wieder ein Schreiben aufsetzen mussten, um
solch ein denkbar ungünstiges Ansinnen zu verhindern. In Anbetracht der
deutschen Geschichte kann es im Grunde nur vernünftig sein, sich in
Zurückhaltung zu üben – was deutsche Medien ja leider beinah noch weniger als
vernünftig ansehen.
Weil ich
eher ein zurückhaltender vernunftbegabter Denker bin, konnte sich das so
entwickeln, dass von hier aus veröffentlichte Meinungen sehr oft Beachtung
finden. Was Medien offenbar auch in gewisser Weise dazu verleitet hat, so
starrsinnig an ihrem gewissen Medien-Terror durch u.a. Verherrlichung
festzuhalten. Obgleich viele Journalisten sich infolge des Bitt-Schreibens von
Mitte September 2014 klug zeigen und die Bitte nach Unterlassung des
Aussprechens oder Ausschreibens der Terrorkürzel „IS“ beachten.
Auch ein Skandal:“Charlie Hebdo“ hat klar die
Pressefreiheit missbraucht!„Seit den Anschlägen auf die
Redaktion von „Charlie Hebdo“ und einen jüdischen Supermarkt in Paris häufen
sich in Frankreich die Anklageerhebungen und Verurteilungen wegen
„Verherrlichung des Terrorismus“ – aber wie lässt sich das mit der Meinungsfreiheit
vereinbaren?“ - See more
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Natürlich muss auch ein positives Beispiel
folgen:Grenzen
der Satire: Der Preis der MeinungsfreiheitFAZ
- Frankfurter Allgemeine Zeitung - vor 5 StundSoll jeder zu allem seinen Senf dazu geben – oder hat Meinungsfreiheit
auch etwas mit .
Die Pressefreiheit ist eins der wichtigsten Grundrechte
der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist in Art. 5 Abs. I S.2 GG geregelt.
Unter Presse ist dabei jedes zur Verbreitung geeignetes
und bestimmtes Druckerzeugnis zu verstehen. Wichtig ist, dass die
Pressefreiheit sowohl die Beschaffung der Informationen
bis hin zur Produktion und
Verbreitung schützt.
Dementsprechend fällt die Pressetätigkeit nicht unter Art. 12 GG, sondern
ebenfalls unter Art. 5 I S.2 GG.
Umstritten ist, ob der Inhalt der Presse, also die Meinungsfreiheit
ebenfalls durch die Pressfreiheit geschützt wird. Dies ist laut Bundesverfassungsgericht nicht der Fall. Der
Inhalt, wird dementsprechend allein durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 I S.1
geschützt.
Die Pressefreiheit lässt sich dennoch unter bestimmten Voraussetzungen
einschränken. Dies ist in Art. 5 II GG geregelt. Bedeutsam sind dabei vor allem
die allgemeinen Gesetzte. Allgemeine Gesetze sind
solche, die sich nicht gegen die Pressefreihit als solches richten, sondern
vielmehr zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dienen. Liegt ein solches
Gesetzt vor, dann muss zusätzlich noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
stattfinden, in der die einzelnen Ziele abgewogen
werden.
Das Bundesverfassungsgericht wendet dabei die Wechselwirkungslehre
an, die eine besondere Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.
Von Verbreitungsverbot spricht man, wenn aufgrund strafrechtlicher
Vorschriften bestimmte Inhalte nicht verbreitet werden dürfen.
Das Verbreitungsverbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle Inhalte, die
gegen einen Straftatbestand verstoßen. Vom Verbreitungsverbot erfasst werden:
Verletzungen
der Menschenwürde, hier speziell die Darstellung von
unmenschlichen Grausamkeiten, also auch die Verherrlichung und
Verharmlosung von Gewalt (Gewaltdarstellung).[3]
Dieses Verbot bezieht sich auch auf die Darstellung von sterbenden und extremen
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzten Menschen. Ausnahmen
gelten hier ggf. nach § 131
Abs. 3 StGB für „Berichterstattung über
Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte“.
Neben den genannten Inhalten, für die ein absolutes Verbreitungsverbot gilt,
gibt es Inhalte, die einem eingeschränkten Verbreitungsgebot unterliegen.
Hierbei spielen vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes
eine Rolle, die die Verbreitung oder Zugänglichmachung bestimmter Inhalte –
beispielsweise einfache Pornografie – an Kinder und Jugendliche untersagen.
Die deutsche Justiz hatte hinsichtlich des Verbreitungsverbotes zunächst
Schwierigkeiten mit dem Internet. Dies resultierte
unter anderem aus der rechtlichen Definition von „Schriften“, die aus
klassischer Sicht eine körperliche Form haben mussten. So entschied das
Bayerische Oberlandesgericht im Jahr 2000, dass der Versand von E-Mails mit
kinderpornographischen Bildern mangels körperlicher Form und aufgrund des
begrenzten Empfängerkreises keine Verbreitung sei.[6][7]
Im selben Jahr entschied das Landgericht Würzburg, dass die Darstellung von
Kinderpornografie im Internet ebenfalls mangels körperlicher Form keine
Verbreitung sein könne. In der Revisionsverhandlung dieses
Urteils stellte der Bundesgerichtshof jedoch
Datenspeicher mit Schriften gleich.[8]
Dieser Einschätzung hat der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Datenspeicher in § 11
Abs. 3 StGB Rechnung getragen.
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(§§ 123 - 145d)
§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126
Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den
§§ 176a und 176b,
nach den §§ 177 und 178
oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6,
nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
1.
belohnt oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In der Regel gilt jemand nur dann als Schädiger und kann
schadensersatzpflichtig werden, wenn er für den Schaden
vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verantwortlich ist. Die Gefährdungshaftung stellt zu
diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme dar. Kein Verschulden
erforderlich bei der Gefährdungshaftung
Bei einer Gefährdungshaftung kommt es nämlich nicht auf das Verschulden an.
Vielmehr dreht sie sich um erlaubte Tätigkeiten, die zwangsläufig zu einer
gewissen Gefährdung der Umgebung führen, so etwa beim Betrieb
eines Fahrzeugs oder dem Halten eines Tieres.
Die Widerrechtlichkeit der Handlung oder auch das jeweilige Verschulden des
Schädigers werden nicht geprüft.
Die Gefährdungshaftung ist also für die Tätigkeiten und Verhaltensweisen einschlägig,
die gesellschaftlich erlaubt oder sogar erwünscht sind, obwohl allgemein
bekannt ist, dass ein gewisses Gefährdungspotential besteht. Jedoch muss
dennoch jeder für seine Taten und sein Verhalten einstehen, insbesondere weil
der Einzelne für sich auch seinen eigenen Nutzen daraus zieht und so auch die
jeweiligen Nachteile tragen muss.
Im Gesetz konkretisierte Gefährdungshaftung u.a. in:
– § 833 Satz 1 BGB
(Gefährdungshaftung des Tierhalters)
– § 7 StVG (Gefährdungshaftung des
Kraftfahrzeughalters)
– §§ 84 ff. AMG
(Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers bei Arzneimittelschäden)
– §§ 33 ff. LuftVG
(Gefährdungshaftung eines Flugzeughalters)
Damit die Gefährdungshaftung jedoch nicht ausufert und dem eigentlich ohne
Verschulden handelnden Schädiger nicht über Gebühr
belastet, finden Einschränkungen statt. Diese finden sich in unterschiedlichen
Gesetzen.
Einschränkungen / Ausschluss der Gefährdungshaftung
– bei Vorliegen höherer Gewalt
(u.a. § 1 Haftpflichtgesetz, § 7 Abs. 2 StVG)
– Haftung nur bis zu einem
festgesetzten Höchstbetrag (u.a. § 31 Atomgesetz, § 12
StVG) Beispielurteil
Eine Gefährdungshaftung ist nach den Auslassungen des Landgerichts Heidelberg
auch bei einem durch einen vorausfahrenden Lkw verursachten Steinschlag
gegeben.
In dem konkreten Fall ließ sich die Klägerin dahingehend aus, dass von dem Lkw
des Beklagten ein Stein herabfiel und ihre Windschutzscheibe traf. Das Gericht
gab der Klägerin auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1 StVG, 115VVG Recht.
Der Schaden entstand beim Betrieb des Lkw. Entgegen § 22
Abs. 1 StVO hatte
der Fahrer die Ladung
nicht ausreichend gesichert, so dass ein Herabfallen des Steines möglich war.
Ein Haftungsausschluss war hier nicht anzunehmen. [Landgericht Heidelberg,
21.12.2011, 5 S 30/1]
Mitwirkende/Autoren:
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(§§ 123 - 145d)
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre
ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen
einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine
vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen
seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn
Jahren eine Schrift (§ 11
Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete
Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem
Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a
genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen
oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt
mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der
Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer
1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert,
vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder
auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder
Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene
Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in
einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder
rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11
Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2
Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten
Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder
der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit
Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in
den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86
Abs. 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten
Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben
zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl.
I S. 10) m.W.v. 27.01.2015.
Der Begriff Mediendemokratie wird verwendet, um schlagwortartig die
gestiegene Bedeutung der Massenmedien für das
politische System zu unterstreichen. In der Mediendemokratie sind Medien nicht
nur politische Kommunikationskanäle, auf
welche die politischen Akteure zur Verbreitung ihrer Botschaften zwingend
angewiesen sind, sondern auch Akteure, welche die Meinungsbildung und damit
politische Handlungsspielräume maßgeblich bestimmen. Insofern pflegen Politik-
und Medienakteure in der Mediendemokratie einen engen Austausch.
Mediendemokratie zeigt sich beispielsweise daran, dass sich die politischen
Entscheidungen, die Präsentation von Politikern und ihre Aussagen an den
Bedürfnissen der Massenmedien, insbesondere denen des Fernsehens bzw. seiner
Zuschauer, orientieren. Mit dem Begriff „Mediokratie“,
den der DortmunderPolitikwissenschaftlerThomas Meyer
verwendet, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Politik
der Medienlogik geradezu unterwerfen muss. Dies kann dazu führen, dass
politische Veranstaltungen und Ausdrucksformen mehr oder weniger zu
Inszenierungen werden.
Dies gilt beispielsweise für:
Ein wesentliches Merkmal der Demokratie ist die Pressefreiheit,
die in Deutschland durch Art. 5Grundgesetz
garantiert wird, die es bis auf wenige Ausnahmen (Volksverhetzung
oder menschenverachtende Inhalte) der Presse erlaubt, völlig unbeeinflusst von
den Regierenden zu publizieren. Medien sind eine mächtige Kontrollinstanz und
werden deswegen oftmals innerhalb der Gewaltenteilung
als vierte
Gewalt bezeichnet. Durch ihre Berichterstattung tragen die Medien in
zweierlei Hinsicht zu dem Funktionieren eines demokratischen Systems bei:
Auf der einen Seite überwachen sie z. B. durch Recherchen
die Tätigkeiten der Politiker, andererseits bilden die Medien eine Schnittstelle
zwischen den Machthabern und den Wählern, da sie über politische Inhalte,
Entscheidungen und Planungen berichten.
Ein positiver Aspekt der völligen Unabhängigkeit frei wirtschaftender
Privatmedien ist die theoretisch völlig freie Themenwahl ohne jegliche Vorgaben
oder etwa Zwänge, die sich in öffentlich-rechtlichen Anstalten etwa durch Hierarchien
ergeben könnten, also Abhängigkeiten Einzelner von politischen Instanzen, die
für die Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalten zuständig sind und auch
bestimmen können, welche Sendungen anderer Landesrundfunkanstalten ins
eigene Programm genommen werden.
Die wirtschaftlich arbeitenden Unternehmen unterliegen also zumindest
struktur- bzw. hierarchiebedingt keinerlei Einschränkungen bei der Auswahl
ihrer Themen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland jederzeit bundesweit
publizieren können. Diese Aussage betrifft allerdings nur die äußere
Pressefreiheit der Medien als Ganzes. Journalisten, die für private Medien
tätig sind (auch bei öffentlich Rechtlichen!), müssen nämlich auf die
Interessen der Kapitaleigner und die Tendenz
des Mediums Rücksicht nehmen. Ihrer inneren Pressefreiheit sind dadurch
Grenzen gesetzt, dass sie eine Loyalitätspflicht
gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber haben, die es in dieser Form bei
öffentlich-rechtlichen Medien nicht gibt.
Abhängigkeit von Werbekunden
Die wirtschaftliche Unabhängigkeit der privaten Medienanstalten wirft, was
die Qualität der Programme angeht, einige Probleme auf. Diese werden, im
Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, die überwiegend durch Rundfunkgebühren
finanziert werden, ausschließlich über Werbeeinnahmen
finanziert. Da sich der Preis für Anzeigen bzw. Werbespots über die Anzahl der
Leser bzw. Zuschauer ergibt, sind Privatmedien bemüht, möglichst hohe Quoten
zu erreichen. Daraus resultiert, dass die meisten Privatsender versuchen, ein
möglichst großes Publikum zu erreichen, indem sie Inhalte vereinfachen,
plakatiert darstellen oder sogar polemisieren und mit
reißerischen Schlagzeilen präsentieren. Dadurch können, wie im Falle Florida-Rolfs,
destruktive politische Debatten losgetreten oder der Inhalt und Verlauf bereits
laufender Diskussionen verfälscht werden.
So genannte Boulevardzeitungen treiben
dieses Prinzip so weit, dass sie zum großen Teil aus Schlagzeilen, Bildern und
sehr komprimierten, vereinfachten und teilweise polemisierenden Inhalten
bestehen, was eine Suche nach fundierter Information schwierig oder unmöglich
macht.
Die Themenselektion hinsichtlich der zu erwartenden wirtschaftlichen
Entwicklung ist ein maßgeblicher Faktor bei der Informationsweitergabe, was für
die Leser bzw. Zuschauer bedeutet, dass die ihnen vorgesetzten Themen unter
vielen, teils sehr widersprüchlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Auflagen- bzw. quotensteigernde Themen werden häufig ohne Rücksicht auf
relevante Fakten und Details publiziert, so dass den Konsumenten oft ein
Zerrbild der Wirklichkeit präsentiert wird. Die so oft künstlich und ohne
wirklichen Hintergrund erzeugten Stimmungen scheinen auch auf Politiker und
Entscheider aus der Wirtschaft großen Einfluss zu haben hinsichtlich ihrer
Auftritte in der Öffentlichkeit und der vorgestellten Inhalte, was im Begriff Stimmungsdemokratie
zum Ausdruck kommt. Auch die Rücksicht auf Werbekunden sollte nicht außer acht
gelassen werden, denn bestimmte politische Themen beeinflussen auch die Wirtschaft,
womit wiederum Anzeigenkunden bei Stellungnahmen in bestimmte Richtungen
verprellt werden könnten.
Eine Monopolstellung
von Medienunternehmen kann in Verbindung mit der Norm des Tendenzschutzes
verhindern, dass ein breitgefächertes Meinungsbild veröffentlicht wird.
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(§§ 123 - 145d)
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art
schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht,
b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt
oder zugänglich macht oder
2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk
oder Telemedien
a)
einer Person unter achtzehn Jahren oder
b)
der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer
1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder
aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der
Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch
strafbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über
Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht
anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt
nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten
Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben
zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl.
I S. 10) m.W.v. 27.01.2015.
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Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.
Unter Glorifizierung (lat. glorificare = rühmen, preisen,
verherrlichen) versteht man die in unangemessener Weise beschönigende
Darstellung bestimmter Sachverhalte. Ziel der Glorifizierung ist es allgemein,
negative Aspekte aus Vergangenheit und Gegenwart sowie die möglichen negativen
Folgen zukünftigen Handelns aus den Köpfen der Menschen zu verdrängen.
Verherrlichung bedeutet Verharmlosung. Obwohl Glorifizierung oft ganz
gezielt zur Manipulation eingesetzt wird, muss doch jeder einzelne Fall für
sich betrachtet werden:
„Gute alte Zeit“
Mit Aussagen wie „Früher war alles besser als heute“ wird die Gute Alte
Zeit glorifiziert, wobei hier oft verkannt wird, dass technischer und
medizinischer Fortschritt für eine erhebliche Verbesserung der allgemeinen
Lebensbedingungen gesorgt haben. Die Glorifizierung ist somit auch ein ganz
alltägliches Phänomen. Zum Beispiel kommen nicht selten Gespräche vor, wo
Erinnerungen aus der Armeezeit oder dem früheren Berufsleben aufkommen, bei
denen besonders angenehme Dinge dann zum Maßstab der Reflexion genommen werden. Die
durchschnittliche Wirklichkeit der jeweiligen Situation,
die keineswegs immer so angenehm gewesen ist wie die geschilderten Eindrücke
wird indes dabei nicht reflektiert.
Als weiteres Beispiel kann hier das Phänomen des immer wieder aufflackernden
Rechtsradikalismus und Neonazismus angeführt werden: In Zeiten, die von den
betroffenen Personen als schwierig und belastend empfunden werden, besinnen sie
sich auf die „guten alten Werte“ aus einer Zeit, „in der noch Zucht
und Ordnung herrschte“. Dabei wird jedoch verkannt, dass mit den auf
den ersten Blick ja durchaus positiv zu sehenden Rahmenbedingungen erhebliche
negative Nebenwirkungen verbunden sind. Diese werden aus der Betrachtung
ausgeblendet, damit die verbleibenden Aspekte einer vergangenen Zeit umso
problemloser glorifiziert werden können.
„Hurra-Mentalität“
Zu Beginn des Ersten Weltkrieges waren viele Soldaten vom Augusterlebnis
erfüllt und zogen mit Begeisterung in den Krieg. Dies erklärt sich aus der
Sicht der damaligen Zeit, als Militarismus
und Soldatentum in weitaus höherem Maße glorifiziert wurden, als dies heute der
Fall ist. Dieses war ein Kennzeichen des Wilhelminismus.
Dabei wurde der Tod auf dem „Feld der Ehre“ für Kaiser, Volk und Vaterland
(später dann für Führer, Volk und Vaterland) als ein erstrebenswertes, im
Wortsinne von glorificare (gloriam facere) „Ehre machendes“ Ziel
dargestellt. Das damit verbundene Leiden der Hinterbliebenen wurde
ausgeblendet, so dass der Krieg nur noch als eine Form der Waffenparade
dargestellt und somit glorifiziert wurde.
Ein Phänomen, das auf den ersten Blick gewisse Ähnlichkeiten mit der
wilhelminischen Hurra-Mentalität aufweist, ist die Loyalität bis in den Tod,
die z. B. bei Kriegern im japanischen Kulturkreis auftaucht. Hier waren es
insbesondere die Kamikaze-Flieger, die für
Ihren Tennō
bereitwillig in den Tod gingen. Dieses Verhalten ist jedoch nicht auf eine
gezielte Glorifizierung des "Heldentodes" zurückzuführen, sondern
entspringt einem jahrtausendealten Wertesystem, in dem das individuelle Leben
einen erheblich geringeren Stellenwert als in der westlichen
Welt hat.
Ideologische Führer
Kennzeichen vieler Ideologien (im Gegensatz zur wertfreien Idee) ist es,
dass ein begrenzter Personenkreis, in vielen Fällen sogar nur eine einzelne
Person, als unfehlbar und über jeden Zweifel erhaben auftritt. Um zu
verhindern, dass diese Idolgestalten als ganz normale Menschen wahrgenommen
werden, wird ganz gezielt ein glorifizierender Personenkult
eingesetzt. Dies ist vor allem in absolutistischen und diktatorischen
Herrschaftssystemen sichtbar, die von außen oft ganz anders als von innen
heraus wahrgenommen werden.
Neben dem Führerprinzip in faschistischen
Staaten und in der Zeit des Nationalsozialismus
und der Verherrlichung Stalins in der Sowjetunion
ist besonders Nordkorea
zu erwähnen, wo der 1994 verstorbene Kim
Il-sung seit 1998 als "ewiger Präsident" verehrt wird.
Dies hat zur Folge, dass das Amt des Staatspräsidenten seither nicht mehr
besetzt wird, was jedoch den Nachfolger von Kim Il-sung, seinen Sohn Kim
Jong-il, nicht daran hinderte, einen nach westlichen Maßstäben
betrachtet noch viel bizarreren Kult um seine Person aufzubauen.
Den meisten Diktatoren
wird nachgesagt, dass sie ihren Weg an die Macht mit glorifizierenden Elementen
ausschmücken. So hat z.B. der oben genannte Kim Il-sung im Jahr 1937 mit 180
Partisanen
einen Überfall auf eine mit 30 japanischen Polizisten besetzte Grenzstation
durchgeführt. Dieser Überfall wurde, unter grober Missachtung der tatsächlichen
Kräfteverhältnisse, zur "Schlacht von Pochonbo" hochstilisiert.
Auch Saddam Hussein stellte sich in
seiner offiziellen Biografie als erfolgreichen und genialen Feldherrn und
Strategen dar, obwohl sich seine Leistungen auf diesem Gebiet in Grenzen
gehalten haben.
Geschichtsschreibung
Es gilt der Grundsatz, dass die Geschichte immer von den Siegern geschrieben
wird. Dies hat zur Folge, dass die Taten, die zum Sieg geführt haben,
regelmäßig glorifiziert, das heißt beschönigt und von unangenehmen
Nebeneffekten bereinigt werden. Die Glorifizierung ist Bestandteil der Geschichtspolitik.
Die Glorifizierung und damit eng verwandt die Romantisierung sind
Betrachtungsweisen von Geschichte, wobei diese entweder auf einige wenige
Merkmale reduziert wahrgenommen und dargestellt wird oder dass bestimmte an
Handlungen beteiligte Personen versuchen, ihre Rolle zu verharmlosen
beziehungsweise gar noch eine positiveKonnotation
zu geben oder von sonstigen unangenehm erscheinenden Nebeneffekten zu
bereinigen. Auch werden Ereignisse wie Schlachten
aus der Sicht der Sieger regelmäßig glorifiziert. Dieses wiederum ist kein
Zufall, sondern zumeist Bestandteil einer Geschichtspolitik.
Der Glorifizierung geht oft auch die regelrechte Geschichtsfälschung einher,
zumindest die Geschichtsklitterung. So hat Erich
Ludendorff mit seiner "Dolchstoßlegende" ein
solches Beispiel geliefert, wo der Zusammenbruch des Heeres des Deutschen Kaiserreich nach
Ludendorff nicht an der Front geschah, sondern dass die Armee im Rücken
"erdolcht" worden sei. Damit versuchte Ludendorff nicht bloß von der
eigenen Schuld des Militärs abzulenken, sondern die Schuld auf andere
Personenkreise zu übertragen.
Häufig werden auch Einzelpersonen herausgestellt (Napoleon, Barbarossa, Helmut
Kohl), denen besonderes geschichtliches Wirken zugeschrieben wird (historische
Persönlichkeit). Dass an der Ausführung ihrer Pläne jeweils Millionen von
Individuen beteiligt waren; dass auch Gruppen von Menschen, oder
Einzelpersonen, die zu keiner gesellschaftlichen Elite
gehören und nicht prominent wurden, Geschichte machen können (z.B. 68er, Arbeiterbewegung,
Bevölkerung der DDR bei der Wende) wird in der Geschichtsschreibung manchmal
übersehen.
Verwandte Phänomene
Eng verwandt mit der Glorifizierung ist die Romantisierung, bei der
bestimmte Lebensumstände nur auf die wenigen positiven Elemente reduziert
dargestellt werden. Beispiele: Romantisierung des Lebens im Mittelalter
(das, entgegen dem heute oft empfundenen romantisierten Bild, nicht nur aus Minnesang
und edlen Turnieren
bestand), Romantisierung des Cowboy-Berufs (der nicht nur aus Lagerfeuerromantik
im Monument Valley besteht). Nicht wenig zu dieser Art Glorifizierung haben in
den 1960er Jahren die sogenannten Italo-Western-Filme
beigetragen. Auch für zahllose Historienfilme dieser Art lässt sich das sagen.
VERIVOX.DE - das unabhängige Verbraucherportal. Vergleichen und sparen Sie
einfach und sicher bei Strom, Gas, DSL, Handy, Versicherungen, Krediten
und ...
Irreführende Werbung, welche unwahre Angaben enthält, wird
als irrführende geschäftliche Handlung angesehen und ist gemäß § 16UWG strafbar.
Als Tatbestandsvoraussetzungen gelten gemäß § 16 Abs. 1 UWG:
irreführende
geschäftliche Handlungen durch unwahre Angaben
Werbung
in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen
größeren Personenkreis bestimmt sind
die
Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen
Darüber
hinaus kann - insbesondere bei Vermögensschäden - der Tatbestand
des Betruges bestehen.